![]() ©Pixabay-Jean Louis Tosque |
Diese Branche ist im Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geregelt. Erforderlich zur Berufsausübung ist eine Landes-Bewilligung, die in Wien von der MA 36, 1200 Wien, Dresdnerstraße 75, erteilt wird. Man erlangt damit das Recht zum gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) bzw. zur gewerbsmäßigen Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden. |
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Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Buchmacher, Wettbüros, Totalisateure" |
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Novelle des Wiener Wettengesetzes |
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Neuerliche Änderung des Wiener Wettengesetzes Die Novelle wurde im Wege eines Initiativantrags mehrerer Abgeordneter im Landtag eingebracht, das heißt ohne offizielle Gesetzesbegutachtung. Unsere Fachgruppe bzw. die Wirtschaftskammer waren in den Vorgang in keinster Weise einbezogen. Der Fachgruppe ist bewusst, dass es nach dem Wiener Wettengesetz in der aktuellsten Fassung kaum mehr möglich ist, ein Wettunternehmen gesetzeskonform zu betreiben, zumindest nicht ohne juristische und betriebswirtschaftliche Beratung. Es wurden auch seit 1. Jänners dieses Jahres in Wien von der zuständigen Behörde (MA 36) keine einzige Bewilligung für ein Wettunternehmen erteilt. Die Fachgruppe wird weiterhin bemüht sein, auf jede ihr mögliche Weise auf diesen aus unserer Sicht unhaltbaren Rechtszustand hinzuweisen. |
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Das Wiener Wettengesetz Was macht die Fachgruppe? Auch für uns ist die Interessenvertretung in diesem Bereich aufgrund der politischen Mehrheitsverhältnisse in Wien schwierig. Es gab bis zuletzt keine Gesprächsbereitschaft seitens der Politik; immerhin haben alle Oppositionsparteien geschlossen gegen die letzte Novelle im Juli 2018 gestimmt. Zuletzt wurde uns allerdings eine Gesprächsbereitschaft signalisiert, und es hat Anfang Juli ein Gespräch im Büro der Frau Stadträtin Mag.a Sima mit leitenden Beamten stattgefunden. Dabei konnten aus unserer Sicht alle aktuellen Probleme angesprochen werden, und die Fachgruppe übermittelt dieser Tage in Abstimmung mit dem Österreichischen Buchmacherverband eine Aufstellung an das Büro der Frau Stadträtin. Dabei geht es uns primär darum, dass den Unternehmern seitens der Stadt (wieder) ein erkennbarer Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bei Erfüllung aller restriktiven Voraussetzungen zuerkannt wird, nach Vorbild der anderen Bundesländer. Wir haben klar zum Ausdruck gebracht, dass drei Jahre Höchstbewilligungsdauer bei einer solchen investitionsintensiven Branche bei weitem zu kurz sind und möchten gerne zu den zehn Jahren zurückkehren. Auch schlagen wir vor, ein vereinfachtes Bewilligungsverlängerungsverfahren für Unternehmer einzuführen, die ihre Bewilligung zuvor unbescholten betrieben haben. Auf weitere Einzelheiten möchten wir aufgrund des laufenden Prozesses noch nicht eingehen. Gesetzeseinhaltung: essenziell Die Vertreter der Stadt Wien haben klar und offen zum Ausdruck gebracht, dass das Wiener Wettengesetz ein sehr restriktives Gesetz ist, das restriktiv ausgelegt und restriktiv vollzogen wird. Es kann daher den Unternehmern nur empfohlen werden, die gesetzlichen Vorgaben nach einer engen Interpretation penibel einzuhalten. Ein Beispiel dafür: Das Gesetz verbietet grundsätzlich Live-Wetten mit Ausnahme von Live-Wetten auf Teilergebnisse. Dabei zählt nach Auslegung der Behörde nur das Teilergebnis der jeweils obersten Resultatebene, also z.B. beim Fußball nur das Halbzeitergebnis, beim Eishockey das Drittelergebnis, beim Schirennen der Zwischenstand nach dem ersten Durchgang, beim Tennis der Satz. Nicht aber z.B. beim Tennis das Game, beim Eishockey der Ausgang eines Powerplay, beim Fußball der isolierte Spielendstand einer Spielverlängerung. Auch wird das Teilergebnis, wie jüngste Fälle erwiesen haben, nur in seiner unmittelbaren Form akzeptiert, also z.B. Wette auf einen Halbzeitstand beim Fußballspiel, Mannschaft x : Mannschaft y 1:0.Nicht erlaubt wird z.B. die indirekte Ober/Unterwette, das heißt, es wird z.B. darauf gewettet, dass zur Halbzeit insgesamt vier Tore gefallen sind. Es werden sich hier immer wieder Zweifelsfälle ergeben. Sollen Probleme mit Betriebs-schließungen vermieden werden, empfiehlt sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde (MA 36). Betriebsschließung rückgängig machen Auf eine Bestimmung des Wiener Wettengesetzes (§ 23 Abs. 5) wollen wir noch besonders hinweisen. Danach hat die Behörde eine verfügte Betriebsschließung wieder rückgängig zu machen, wenn der Grund für die Schließung (z.B. Anbieten einer von der Behörde nicht genehmigten Wette) weggefallen und zu erwarten ist, dass künftig ein rechtskonformer Zustand gewährleistet ist. Dabei liegt es am Unternehmer, diesen guten Willen (Einhaltung der behördlichen Rechtsansicht) glaubhaft zu machen. Wir werden Sie über die künftigen Gespräche und Entwicklungen am Laufen halten. |
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Die Österreichische Sportwettenakademie Wer sollte daran teilnehmen? Unternehmer, Manager, Filialleiter, Angestellte in Wettbüros, künftige Buchmacher, jeder, der an den Belangen der Buchmacher und Totalisateure Interesse hat. Der Lehrgang soll in praxisorientierter Weise umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchmacher und Totalisateure vermitteln. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.oswv.at/. |
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Neue Spielerschutzfolder Roman Neßhold, MBA PMM BA |