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Gültig ab 8.2.21

 

Sehr geehrte Mitglieder!

Durch den Lockdown konnte die 7-Tages Inzidenz in Österreich auf rund 100 gedrückt werden, die Zahl der täglichen Neuinfektionen bewegt sich allerdings in einer Seitwärtsbewegung und neue Virus-Mutationen verschärfen die Lage. Die Bundesregierung hat deshalb entschieden, ab dem 8. Februar nur vorsichtige Öffnungsschritte zu ermöglichen. Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 8.2.2021 in Kraft, und (nach derzeitigem Stand) am 17. Februar 2021, 24:00 Uhr, außer Kraft. Um die wirtschaftlichen Folgen bestmöglich abzufedern, setzt die Bundesregierung weiterhin auf Unterstützungsmaßnahmen.

Dürfen Fitnessstudios geöffnet sein?

Das Betreten von Sportstätten ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen hiervon sind: 

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Sportstätten im Freien, sofern kein Sport ausgeübt wird bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt. Es dürfen daher z.B. Golfplätze, Langlaufloipen, Eislaufplätze oder Leichtathletikanlagen benutzt werden. Es ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Pro Kunde muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. 

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die Sportausübung durch Spitzensportler. 


Sportveranstaltungen von Spitzensportler*innen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 100 Sportler*innen stattfinden und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler*innen zuzüglich Trainer*innen, Betreuer*innen und Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Entsprechende Gesundheitskonzepte, Checks und Nachvollziehbarkeit müssen gewährleistet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Bei Profisport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, sind zur Minimierung des Infektionsrisikos Präventionskonzepte zu erstellen, die auch regelmäßige molekularbiologische Testungen auf SARS-COV-2 beinhalten.  Für Betreuer*innen, Trainer*innen und Vertreter*innen der Medien gelten die Regelungen für Arbeitsorte sinngemäß.

Sportkurse, Trainings OUTDOOR

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Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.

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Ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen ist einzuhalten.
Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.

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Auf Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

 
Für Trainer*innen gelten die Regelungen für Arbeitsorte.

Weiterhin möglich ist das Anbieten von Online-Trainings. Sofern es erforderlich ist, können hierfür z.B. durch Fitnesstrainer Sportstätten betreten werden.

Auch die Ausübung von Individualsport im Freien (z.B. Joggen) ist weiterhin möglich (im Rahmen der Ausnahmen von der Ausgangsregelung). 

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Sportministeriums.

 Was sind „Indoor“ bzw. „Outdoor“ Sport-Anlagen?

Als Indoor-Sportanlagen bezeichnet man alle Anlagen, die zum Zweck einer Sportausübung im geschlossenen Raum frequentiert werden. Dazu zählen auch Kletterhallen und Fitnessstudios. Diese sind geschlossen.

Outdoor-Sportanlagen sind z.B. Langlaufloipen, Eislaufplätze, außen angebrachte Kletterwände oder auch speziell für den Sport ausgerichtete Trainingsanlagen (zB Leichtathletikanlagen). Die Ausübung von Sport ist dort zulässig, sofern es sich nicht um eine Kontaktsportart handelt.

Ein Mindestabstand von 2m ist unbedingt einzuhalten. Es müssen mindestens 20m² pro Person zur Verfügung stehen. Bei Kundenkontakt ist eine FFP2 Maske zu tragen.

Was ist bei der Ausübung von Profi-Sport zu beachten?

Bei der Ausübung von Spitzensport gelten die Regeln zur beruflichen Tätigkeit sinngemäß. Zudem ist bei der Ausübung von Profi-Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Sportministeriums.

 Welche Regelungen gelten für Tanzschulen?

Mit der am 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bleiben auch Tanzschulen weiterhin geschlossen. Tanzunterricht ist daher nicht möglich.

Wenn eine Tanzschule auch als Sportstätte durch Spitzensportler genutzt wird, kommen die Regelungen für Sportstätten zu Anwendung.
Nähere Informationen finden Sie auf der Infoseite des Sportministeriums: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html

Reiten

Das notwendige Bewegen und Versorgen der Tiere durch den Eigentümer ist unter Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen weiterhin möglich.
Auch die dafür notwendigen Anlagen (Koppel, Reithalle) dürfen benützt werden.
Sofern es sich bei der Reithalle um eine Sportstätte handelt, darf sie zur Sportausübung durch Spitzensportler betreten werden.

Reitbetrieb/Reiten

  • im Freien zwischen 6 und 20 Uhr für max. vier Personen aus zwei Haushalten und max. sechs Minderjährige, für die Aufsichtspflichten bestehen;
  • Jederzeit: im Freien alleine oder mit Personen aus demselben Haushalt, engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen.

Reitunterricht darf nur im Freien und nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.
Ein Abstand von mindestens 2 Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
Auf Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Für Trainer*innen gelten die Regelungen für Arbeitsorte .

Camping

Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, dürfen nicht betreten werden.

Ausnahmen sind u.a.:

  • Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  • zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  • aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
  • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb ist von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur zu folgenden Zwecken zulässig: 

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder dem nicht im gem. Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen, einzelnen wichtigen Bezugspersonen zur körperlichen und psychischen Erholung.
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
  • zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten sowie bestimmten Orten und
  • zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen.

Das Verabreichen und Ausschenken von Speisen und Getränken in der Betriebsstätte ist erlaubt, sofern dies ausschließlich an Beherbergungsgäste passiert. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

Sanitäranlagen dürfen als allgemein zugängliche Bereiche unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen von den Beherbergungsgästen genützt werden.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sowie die verschärften Schutzmaßnahmen für  den Arbeitsort sind einzuhalten.

Weitere Informationen finden Sie unter sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung bzw. sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie.

 

Was gilt für Freizeitbetriebe?
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen ist untersagt.

Als Freizeitanlagen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere (aber nicht ausschließlich) Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Einrichtungen gem. Bäderhygienegesetz, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätze, Paintballanlagen.

Das Betreten von Museen, Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven ist ab dem 8. Februar wieder gestattet. Es gilt der 2m Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen, verpflichtendes Tragen einer FFP2 Maske oder eines gleichwertigen oder höherwertigen MNS. Weiters müssen 20m²/Kunde zur Verfügung stehen.

Fremdenführer

Führungen unterliegen den Veranstaltungsregeln und sind daher derzeit auf 4 Personen aus maximal 2 Haushalten zzgl. maximal 6 minderjähriger Kinder begrenzt. Der Guide gilt als 1 Haushalt.

Outdoor:
Kunden müssen einen Mindestabstand von 2 m zu haushaltsfremden Personen einhalten. In Kundenbereichen z.B. Outdoor-Ausstellung ist zusätzlich eine FFP2 Maske zu tragen.

Indoor:
FFP2 Masken; Mindestabstand von 2 m zu haushaltsfremden Personen; In Museen gilt weiters die 20 m²/Person Regel.

Für Fremdenführer*innen gelten die Regelungen für Arbeitsorte .

Solarien

Solarien sind Betriebsstätten, in welchen in der Regel keine körpernahen Dienstleistungen angeboten werden Es kommen die allgemeinen Regelungen für Betriebsstätten zur Anwendung.

Es gilt insbesondere, dass mindestens 20m² pro Kund*in zur Verfügung stehen müssen, sowie der Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht zumindest zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben. Es gilt FFP2 Masken-Pflicht (bzw. gleichwertiger oder höherer Schutz) für Kunden (außer auf der Sonnenbank selbst). Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt gelten die Regelungen für Arbeitsorte. Weiters sind die allgemeinen Hygieneauflagen einzuhalten.

Veranstaltungen

Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

Veranstaltungen dürfen derzeit grundsätzlich nicht stattfinden.
Auch Veranstaltungen an Orten die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen dienen, wie Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen sind nicht erlaubt.

Es bestehen allerdings Ausnahmen:

  • Sportveranstaltungen im Spitzensport
  • Berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und
  • Begräbnisse (höchstens 50 Personen)
  • Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum (mit COVID-19-Präventionskonzept), die beruflichen Zwecken dienen
  • Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger.

 

Hochzeitsfeiern

Hochzeitsfeiern sind – analog zu den allgemeinen Veranstaltungsregeln – untersagt. Private Feiern im öffentlichen Raum sind nicht erlaubt. Veranstaltungen/Feiern an Orten die nicht direkt der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen dienen wie Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen sind nicht erlaubt.

 

Hilfsmaßnahmen

Um die wirtschaftlichen Folgen bestmöglich abzufedern, hat die Bundesregierung ein Hilfspaket für die betroffenen Betriebe geschnürt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf https://www.sichere-gastfreundschaft.at/

 

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