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Berufsbild |
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Dieses Berufsbild
artikuliert das berufliche und interessenpolitische
Selbstverständnis der darin beschriebenen Wirtschaftssparten im
Sinne einer Deklaration bzw. auch einer Empfehlung an die Mitglieder
und Wirtschaftstreibenden, sich in ihrer geschäftlichen Gestion
daran zu orientieren; insofern entfaltet es den Charakter einer
Empfehlung. Es ist den Mitgliedern der Fachgruppe jedoch
gestattet, im Geschäftsverkehr, in werblichen Aussagen und
dergleichen darauf hinzuweisen, dass sie sich in ihrem
geschäftlichen Auftreten am Berufsbild orientieren; in diesem Falle
sind sie an die Aussagen bzw. hier nominierten Qualitätsstandards
auch gebunden
2. Der Automatenkaufmann als
Öffentlich aufgestellte
Spiel- und Unterhaltungsapparate jeglicher Art dienen in vielen
Tourismus- und Freizeitbetrieben, aber auch in Heimen, Jugendzentren
und ähnlichen Einrichtungen als Freizeit- und
Unterhaltungsangebote. Insbesondere in Ferienorten dienen
Spielapparate zusätzlich als interessante Schlechtwetter-Alternative
für Gäste und nehmen insofern einen wichtigen Stellenwert für die
aktive Freizeitgestaltung ein. Unterhaltungsspielautomaten schulen
insbesondere bei Jugendlichen Geschicklichkeit und Reaktionsvermögen
und stellen einen spielerischen Einstieg in die Welt elektronischer
Datenverarbeitung dar. Der Wettkampfcharakter vieler
Unterhaltungsspiele prädestiniert diese überdies als
Gemeinschaftserlebnis.
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Der
Aufsteller von Spielapparaten und Spielautomaten stellt die
genannten Spielgeräte an 4. Inhalt der gewerblichen Tätigkeit Welche Spielapparate und Spielautomaten in gewerblicher Weise befugt aufgestellt und betrieben werden dürfen, bestimmen das Glückspielgesetz und die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen (Veranstaltungsgesetze, Spielapparategesetze). An – länderweise im einzelnen in unterschiedlicher Weise geregelten – Apparatetypen kommen vor allem in Frage:
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Glückspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Glückspielgesetz
(z.B.: Münzgewinnspielautomaten, - Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielautomaten (Cyber- und Videospiele, Flipper udgl.); - Darts- und sonstige Sport- und Spielapparate; - Mechanische Spielapparate wie Münzbillard- und Fußballtische udgl.; - Musikboxen; - Kinderreittiere u.ä.; - sowie Waren- und Leistungsautomaten (Warenverkaufsapparate, automatische Schuhputzer, udgl.).
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Der
Aufsteller von Spielapparaten stellt die Geräte im Regelfall auf
Wusch eines Kunden, der
Betreiber und Veranstalter (Unternehmer) der aufgestellten Geräte ist der Aufsteller; diesen treffen auch die einschlägigen steuerrechtlichen Verpflichtungen (Umsatzsteuer, Vergnügungssteuer/ Lustbarkeits-abgabe). Der Aufsteller berät den Kunden vor Vertragsabschluss über die in Frage kommenden Apparate und den in Aussicht genommenen Aufstellort. Zwischen Aufsteller und Kunden kommt ein Aufstellvertrag zustande, der schriftlich abgeschlossen werden sollte. Seine Laufdauer sollte auf die Befristung der Aufstellkonzession abgestimmt sein. In diesem Vertrag wird insbesondere die Einnahmenteilung zwischen Kunden und Aufsteller festgelegt und allenfalls auch (im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten) eine Teilung des mit der Aufstellung verbundenen Aufwandes (Mietentgelt, Steuern und Gebühren, Wartung udgl.). Auch alle anderen für die Partner wichtigen Vertragsbestandteile sollten ausdrücklich schriftlich fixiert werden. Jeder der Vertragspartner sollte eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages erhalten. Ein Vertragsmuster gibt der Verband der Münzautomatenwirtschaft heraus. Über die Verlängerung des Vertragsverhältnisses (Beantragung einer neuen Aufstellkonzession nach Fristablauf) sollten sich die Vertragspartner rechtzeitig und einvernehmlich verständigen. Der Aufsteller wird stets trachten, den Spielapparat in gemäß der geltenden Verkehrsauffassung einwandfreiem dem geltenden technischen Sicherheitsstandard, entsprechenden Zustand aufzustellen und zu erhalten. Auf Wunsch und gemäß einer separat zu treffenden Vereinbarung übernimmt der Automatenkaufmann auch die fachmännische (regelmäßige) Wartung der aufgestellten Geräte. In beiderseitigem Einvernehmen können innerhalb der Laufdauer der Konzession und im Rahmen der einschlägigen veranstaltungs- und vergnügungssteuerrechtlichen Bestimmungen auch Geräte oder Programme getauscht werden. Der Kunde garantiert die (rechtlich wie faktisch) einwandfreie zur Verfügungstellung des vereinbarten Aufstellplatzes für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer. Er enthält sich insbesondere jeglichen unbefugten (vertragswidrigen) Eingriffes oder Zugriffes in/auf das Gerät (z.B.: unbegründete Öffnung, Außerbetriebnahme, Austausch oder Entfernung vom Aufstellplatz). Sofern einen der Vertragspartner (etwa den Inhaber von Räumlichkeiten oder den Aufsteller) nach landesgesetzlicher Vorschrift hinsichtlich der für die aufgestellten Apparate zu bezahlenden Vergnügungssteuer die gesetzliche Mithaftung (Solidarhaftung) trifft, garantiert der andere Vertragspartner die Entrichtung der Abgabe.
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Der
Vermieter von Spielapparaten vermietet Kunden (siehe oben)
Spielapparate zur Aufstellung (zum
Zwischen Vermieter und Kunden kommt ein Mietvertrag zustande.
Inwiefern der Vermieter auch an
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Der
Halter bzw. Vermieter erlaubter Spiele befasst sich analog zur
Aufstellung bzw. Vermietung von
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Gesetzliche Rahmenbedingungen (wie z.B. die Kennzeichnung der
Geräte nach landesgesetzlicher Vor-
5. Ausbildung und Verantwortung Der Automatenkaufmann ist aufgrund seiner Berufserfahrung in der Branche bzw. aufgrund seiner intensiven fachlichen Beschäftigung mit dieser Materie Fachmann, was die Marktbeurteilung, die Auswahl geeigneter Apparate und ihren Betrieb anbelangt. Er hat entweder selbst eine entsprechende kaufmännische und/oder technische Ausbildung genossen oder beschäftigt entsprechen qualifizierte Mitarbeiter. Insbesondere informiert der Automatenkaufmann sich regelmäßig über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Aufstellung und Betrieb von Spielapparaten; dem dienen vor allem die Fachinformation der Interessenvertretungen (siehe unten). An den Aktivitäten und Informationen der Berufsvertretung nimmt der Automatenkaufmann aktiven und regen Anteil (Besuch der Mitgliederversammlungen, berufsspezifischer Informationsveranstaltungen udgl.).
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Der
Aufsteller von Spielapparaten und Spielautomaten benötigt
entsprechende Bewilligungen
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Der
Vermieter von Spielapparaten bzw. der Halter erlaubter Spiele
benötigt eine einschlägige
Gesetzliche Interessenvertretung der hier behandelten Branchen ist die Fachgruppe der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer. Im Rahmen der Wirtschaftskammerwahlen wählen alle Mitglieder der hier behandelten Berufssparten nach demokratischen Grundsätzen ihre Vertreter (Funktionäre) in die Ausschüsse der Fachgruppen. Primäre Aufgabe der Interessenvertretung ist die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen und berufspolitischen wie berufsethischen Interessen und Grundsätze aller Mitglieder. In diesem Sinne besteht ihre Funktion vor allem auch darin, die in diesem Berufsbild beschriebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung der hier behandelten selbstständigen Berufe kritisch zu hinterfragen bzw. Vorschläge und Entwürfe für alternative oder neue Regelungen zu erarbeiten, sowie, mit Gesetzgeber und Verwaltung im Sinne der Mitglieder zusammenzuarbeiten. Als vereinsmäßig organisierte Interessenvertretungen bestehen unter anderem der Österreichische Münzautomatenverband in Wien (www.automatenverband.at) sowie der Steirische Münzautomatenverband in Graz. Die Fachgruppen der Freizeitbetriebe in den Wirtschaftskammern der Bundesländer, der Fachverband der Freizeitbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich sowie die Verbände dienen als Anlaufstellen für alle Mitglieder, aber auch für Interessenten für diese Berufe.
Die in diesem Berufsbild behandelten Berufe grenzen sich insbesondere ab von - Erzeugern (Produzenten) und Händlern von/mit den genannten Apparaten;
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Gastwirten und anderen Unternehmern wie Sportbetrieben, Videotheken
udgl., die im Nebenbetrieb solche
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sowie von
all jenen, die Spielapparate und Automaten unbefugt d.h. ohne
entsprechende behördliche
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Der Automatenkaufmann als
Inhalt der gewerblichen
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