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Dieses Berufsbild entfaltet das berufliche Selbstverständnis der gewerblichen Fitness-Fachbetriebe Österreichs auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in deklaratorischer Weise. Allen gewerblich berechtigten Fitness-Freizeitbetrieben, die Mitglieder der Organisation der Wirtschaftskammern sind, ist es freigestellt und möglich, sich an diesem Berufsbild zu orientieren, sowie in Geschäftsbedingungen oder Aussagen zum Zwecke von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung darauf hinzuweisen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass das Unternehmen sich mit den Ausführungen des Berufsbildes identifiziert.
Gewerbliche Fitness-Fachbetriebe sind qualifiziert ausgestattete befugte Gewerbebetriebe, die sich unter Beachtung strenger Qualitätsrichtlinien im Dienste ihrer Kunden mit den Bereichen - der Fitness - der Regeneration und Entspannung sowie - allgemein der Gesundheit befassen. Sie sollten in ihrer baulichen und personellen Ausstattung, ihrem Programmangebot sowie hinsichtlich ihrer Unternehmensziele im Dienste des Kunden anerkannten Qualitätskriterien entsprechen.
Die Tätigkeit von gewerblichen Fitness-Fachbetrieben grenzt sich ab von: - Sportschulen - Bädern, Saunas und Solarien - Toning- und Figurstudios - reinen Regenerations-Zentren sowie - dem gebundenen Masseur-Gewerbe.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch gewerbliche Fitness-Fachbetriebe solche oder ähnliche Einrichtungen und Dienstleistungen zusätzlich anbieten, wenn das vorwiegende Erscheinungsbild des Unternehmens als Fitness-Fachbetrieb gewahrt bleibt. Der gewerbliche Fitness-Fachbetrieb grenzt sich zudem von gleichartigen Aktivitäten auf Vereinsbasis ab. Er entfaltet seine Tätigkeiten insbesondere in politisch neutraler Weise.
Der gewerbliche Fitness-Fachbetrieb ist ein kunden- und dienstleistungsorientierter Freizeitbetrieb. Er ist sich seiner sozialen Funktion bewußt, die es den Kunden ermöglicht, gemeinsam mit anderen im Rahmen eines angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnisses sinnvoll ihre Freizeit zu gestalten. Der Fitness-Betrieb ist darüber hinaus speziell darum bemüht, auch im Sinne der Prävention vor allem von Herz/Kreislauferkrankungen durch die Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Einzelnen einen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten und damit insbesondere auch das staatliche Gesundheitssystem und seine Finanzierung entsprechend zu entlasten.
Qualifikation und Befähigung des Unternehmens Der Betrieb eines gewerblichen Fitness-Fachbetriebes stellt ein freies Anmeldegwerbe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar. Er unterliegt den in diesem Bundesgesetz festgelegten allgemeinen Erfordernissen zum Gewerbeantritt. Der Inhaber des Fitnesscenters sollte eine zumindest dreijährige fachlich einschlägige Vorpraxis besitzen und über eine den Anforderungen des Betriebes gerecht werdende unternehmerisch-kaufmännische Ausbildung verfügen. Diese Voraussetzungen sollte bei Gesellschaften oder juristischen Personen entsprechend der handelsrechtliche und/oder gewerberechtliche Geschäftsführer erfüllen. Kann eine Person allein im Betrieb nicht diesen Anforderungen gerecht werden, so sollte zumindest betriebsintern ein zweiter entsprechend qualifizierter Geschäftsführer bzw. leitender Mitarbeiter beschäftigt werden.
Funktionen und Qualifikationen der Mitarbeiter Der gewerbliche Fitness-Fachbetrieb verfügt neben Geschäftsleitung (kaufmännisch-administrativem Bereich) und Hilfspersonal im Regelfall über folgende Mitarbeiter: - einen sportlichen Leiter; - sportliche Betreuer (Trainer, Kursleiter, Instruktoren, Sport-Animateure); - sportliches Fachpersonal; - Fachpersonal für Rezeption, gastronomischen Bereich und Verkauf; - einschlägig befugte Konsulenten für die medizinisch-ernährungstechnische Beratung. Der sportliche Leiter sollte zumindest über die fachliche Qualifikation gemäß Punkt 4 der Qualitätsanforderungen für das Gütesiegel verfügen und auch den sonst dort angeführten Rahmenbedingungen (Beschäftigungsumfang) entsprechen. Er hat das Recht und muss in der Lage sein, sportliches Fachpersonal für den Betrieb auszubilden. Der sportliche Leiter koordiniert den gesamten sportlichen Betrieb des Fitness-Unternehmens. Er muss daher grundsätzlich über alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die in seinem Betrieb angebotenen sportlichen und Fitnessbereiche verfügen. Jedenfalls muss während der Öffnungszeit des Fitnessbetriebes ein verantwortlicher sportlicher Leiter anwesend sein. Sportliche Betreuer sind für den Gymnastik- oder Trainingsbereich zuständig. Sie verfügen über eine abgeschlossene fachspezifische Ausbildung für einen oder mehrere bestimmte, gesetzlich anerkannte sportliche Bereiche, welche zumindest Punkt 4 der Qualitätsanforderungen für das Gütesiegel entsprechen sollte. Aufgabe des sportlichen Betreuers ist es, dem Kunden die Grundlagen für eine richtige, zielführende und gesundheits- wie leistungsorientierte sportliche Betätigung im Fitness-Fachbetrieb zu vermitteln.
Jeder Mitarbeiter ist, wenn die Bedürfnisse von Kunden und Betrieb es im Einzelfall erfordern oder dies aufgrund der betrieblichen Struktur des Fitnessbetriebes vorauszusetzen ist, multifunktionell und flexibel einsetzbar. Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen entsprechenden Qualifikationen können auch zwei oder mehrere Funktionen von ein und demselben Mitarbeiter bzw durch den Unternehmer selbst übernommen werden. Durch solche organisatorischen Maßnahmen darf die qualitative Betreuung des Kunden aber nicht nachteilig beeinflusst werden. Unternehmer wie Mitarbeiter bekennen sich zur fortlaufenden beruflichen Fort- und Weiterbildung. Dabei wird über die notwendigen theoretischen Kenntnisse im jeweiligen Fachgebiet hinaus großer Wert auf die Praxisgerechtigkeit dieser Maßnahmen gelegt.
Ausstattung, Angebot und Leistungen Fitnessbetriebe sind grundsätzlich ganzjährig geöffnet. Ihre Ausstattung, ihr Angebot und ihre Leistungen müssen grundsätzlich den Bestimmungen für das Gütesiegel entsprechen. Fitnessbetriebe gliedern sich in die Bereiche - Gesundheit/Fit-Check - Figur - Ausgleichssport/Entspannung - Geräte/Training - Gymnastik - Aerobic, stepdance und ähnliche tänzerische/Bewegungssportarten wobei weitere, darüber hinausgehende oder davon abweichende Angebote und Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Der gewerbliche Fitness-Fachbetrieb erstellt auf Wunsch auch geeignete Gesamt-Fitness-Angebote für Firmen, Gruppen von Interessenten, Organisationen und Vereinigungen.
Besondere Neben- und Zusatzleístungen Bei Neueintritt eines Kunden erstellt der Fitness-Betrieb auf Wunsch im Rahmen eines Eingangs-Checks einen Status-Report über Gesundheit und Fitness des Kunden zum Eintrittszeitpunkt. Auf dessen Grundlage kann mit dem Kunden gemeinsam ein geeigneter Trainings- bzw Betätigungsplan im Fitness-Betrieb erarbeitet und vereinbart werden. Viele Fitness-Fachbetriebe bieten ihren Kunden ferner an
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einen gastronomischen Bereich mit einem geeigneten,
betriebsspezifischen Angebot an Speisen, - Sauna und Solarium; - passende Handelsware (Sportartikel, Bekleidung); - sowie (gegen separates Entgelt) Mietgeräte wie Squash-Schläger und ähnliches.
Vertragsgestaltung und allgemeine Geschäftsbedingungen Gewerbliche Fitness-Fachbetriebe verwenden zur Gestaltung der vertraglichen Beziehungen mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes entsprechen. Diese Bedingungen sollten für den Kunden deutlich sichtbar im Betrieb aushängen; zumindest aber muss dem Kunden vor Vertragsabschluß ausreichend Gelegenheit eingeräumt werden, die zur Anwendung gelangenden Vertragsbedingungen zu lesen. In den Vertragsbedingungen sollten genau und eindeutig geregelt bzw. enthalten sein: die Art des Vertrages (befristet oder unbefristet), der Vertragsinhalt (Leistungsinhalt), besondere Rechte und Pflichten von Fitness-Betrieb und Kunden (samt Hinweis auf die Studio-Ordnung), Bestimmungen über Vertragsverlängerung, Kündigung, einvernehmliche Vertragsauflösung einschließlich allfälligem Storno-Entgelt, sowie vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. In den Vertragsbedingungen kann auch besonders zum Ausdruck gebracht werden, daß die dem Kunden gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Kästchen und Kabinen auf einem Mietvertrag beruhen und keine Pflicht des Unternehmers zur Verwahrung bedingen. Der Fitness-Fachbetrieb haftet daher nur für die ordnungsgemäße Verschließbarkeit dieser Mietgegenstände im branchenüblichen Rahmen, nicht aber für den durch den Kunden eingebrachten Inhalt. Der Betrieb bietet aber im Regelfall dem Kunden als unentgeltliche Sonderleistung die Möglichkeit an, Wertgegenstände in einem Safe zu verwahren. Der Fitness-Fachbetrieb garantiert die einwandfreie Funktion der eingesetzten Geräte und eine angemessene Information bzw Instruktion des Kunden. Im übrigen haftet der Kunde im Betrieb im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für sich selbst. Im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Preisauszeichnung zeichnet der Fitness-Fachbetrieb zumindest hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness-u nd Schlankheitsgeräten die Brutto-Preise inklusive allfälliger besonderer Abgaben oder Zuschläge einschließlich der Umsatzsteuer für seine typischen Leistungen sowohl innerhalb wie außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar aus.
Gesetzliche Interessenvertretung der gewerblichen Fitness-Fachbetriebe iist die Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN. Die Interessenvertretung kann insbesondere im Sinne von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung ein spezifisches corporate design (CD) im Rahmen der durch das Berufsbild zum Ausdruck gebrachten corporate identity (CI) der Branche erarbeiten und empfehlen, beinhaltend etwa geeignete Logos/Schriftzüge, Aufkleber und dergleichen.
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Qualifikation und Befähigung
Funktionen und Qualifikationen
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