Die Grundumlage

 


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Das Grundumlagenschema der Fachgruppe
Wien der Freizeitbetriebe 2008



Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe vom 5.10.2005 wurde die Grundumlage 2008 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag wie folgt festgesetzt:

Gruppe 1:        Das sind alle Berufsgruppen außer Spielbanken bzw. Casinos 

Klasse 1:

Nichtbetriebe

€   47,50

Klasse 2:

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften, Kommanditerwerbsgesellschaften)

 

€   95,00

Klasse 3:

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen

 

€  190,00

 Gruppe 2:     Spielbanken bzw. Casinos sowie Halten erlaubter Spiele in casinoähnlicher
                    Form sowie Halten von Spielen in lotterie- und ausspielungsähnlicher Form
 

Klasse 1:

Nichtbetriebe

€  600,00

Klasse 2:

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften, Kommanditerwerbsgesellschaften)

 

€ 1.200,00

Klasse 3:

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen

 

€ 2.400,00

Als Nichtbetriebe gelten Unternehmungen, deren Gewerbeberechtigung während des ganzen Jahres 2007 nicht ausgeübt wurde.

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2008 ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2008 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen, jedoch höchstens € 2.850,00 bzw. € 5.700,00.


Ausnahme:
Bei Betrieben, die gleichzeitig das Gewerbe der Bootsvermietung und das der Segelschule betreiben, ist nur einmal jährlich (für die Bootsvermietung) die Grundumlage zu entrichten.

Das Grundumlagenschema zum Downloaden (PDF, 27 KB)



Allgemeine Informationen zur Grundumlage

Die von allen Mitgliedern entrichteten Grundumlagen sind die wesentlichste finanzielle Basis für die Arbeit der Fachgruppen und Fachverbände.


Was wird mit den Grundumlagen alles finanziert?

Die Grundumlagen stellen die Basis dar für zahlreiche Leistungen, die die Fachgruppen und Fachverbände erbringen. Beispiele: Interessenvertretung gegenüber Sozialpartnern und Behörden, Beratung, Gemeinschaftswerbung (z.B. Lehrlingswerbung, Branchenwerbung), Weiterbildung (Kurse, Seminare, Exkursionen) Investitionen für WIFI-Werkstätten, Zeitschrift "Wiener Wirtschaft" (erscheint wöchentlich und wird postalisch zugestellt) usw., allgemeine Wirtschaftsförderungsmaßnahmen. Bis 2003 konnte die Landeskammer für die Deckung der für die Fachgruppen getragenen Aufwendungen einen geringen Anteil an den Grundumlagen einheben. Im Zusammenhang mit der Kammerreform entfällt dieser Landeskammeranteil bis spätestens 2004. Neu ab 2004 ist eine geringe Vergütung für die Einhebung (Einhebungsvergütung) in Höhe von 2,5% der Grundumlage.


Rechtliche Basis

Die Grundumlagen sind im Wirtschaftskammergesetz in den §§ 123, 127 und 128 geregelt. Demnach haben alle Mitglieder für jede Berechtigung innerhalb einer Fachgruppe Grundumlage zu entrichten. Ein Teil der Grundumlage fließt dem jeweiligen Fachverband bei der Wirtschaftskammer Österreich zu.

Die Verpflichtung, Grundumlagen zu entrichten, trifft, wie bereits erwähnt, alle Mitglieder, und zwar für jede Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt. Eine mehrfache Fachgruppenmitgliedschaft begründet auch eine mehrfache Grundumlagenverpflichtung. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist, wie z. B. beim Gemischtwarenhandel.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage besteht auch bei vorübergehender Stilllegung oder Ruhen des Betriebes. Nur bei Löschung der Gewerbeberechtigung erlischt auch die Verpflichtung zur Leistung der Grundumlage für die Zukunft.


Wer beschließt die Höhe?

Die Grundumlage wird jährlich von jeder Fachgruppe autonom beschlossen. Dieser Beschluss wird von der Fachgruppentagung (= Vollversammlung der Fachgruppe) gefasst. Der Beschluss der Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Wirtschaftskammer.


Kriterien der Bemessung

Die Grundumlage kann

- aufgrund einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (z.B. Brutto- Lohn- und Gehaltssumme einschließlich Zulagen, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträgen, Betriebsvermögen u. dgl.) oder

- in einem festen Betrag (z.B. € 70,--) festgesetzt werden.

- Es können auch zwei oder mehrere Bemessungsgrundlagen nebeneinander angewendet werden.


Einfache Höhe

Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist sie von natürlichen Personen, OHG, KG sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten.


Doppelte Höhe

Alle anderen juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) bezahlen die Grundumlage nach festen Sätzen in doppelter Höhe.


Halbe Höhe

Für ruhende Berechtigungen (und für Verpächter bis einschließlich 2002) ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe zu bezahlen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage ebenfalls nur in halber Höhe zu entrichten. Ab 2003 ist bei verpachteten Berechtigungen die Grundumlage nur noch vom Pächter zu entrichten. In allen übrigen Fällen ist die Grundumlage eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist daher auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.


Zahlungsziel, Einwände, Berufung

Die vorgeschriebene Grundumlage wird binnen einem Monat nach Erhalt der Vorschreibung fällig. Falls gegen die Vorschreibung begründete Einwände erhoben werden, können diese bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Vorschreibung schriftlich bei der Wirtschaftskammer eingebracht werden. Diese Einwendungen werden durch die WK geprüft und - falls sie berechtigt sind - durch eine Korrektur der Vorschreibung berücksichtigt. Weiters ist es möglich, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Vorschreibung bestehen, innerhalb der gleichen Frist einen formellen Bescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht zu verlangen. Um Schaden zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der vorgenannten Fristen vorgebrachte Einwendungen oder Begehren um Erlassung eines Bescheides nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Vorschreibung ist dann rechtskräftig und vollstreckbar geworden.



Sollten Sie diesbezügliche Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an das Umlagenbüro der Wirtschaftskammer Wien, Tel. 01/514 50 Dw 1369 oder an die Fachgruppe.

Weiterführende Informationen zum Thema Steuern und Abgaben finden Sie unter
www.wko.at/steuern

 

 



Grundumlagenschema

Allgemeine Info

Was wird damit
finanziert ?


Rechtliche Basis

Wer beschließt
die Höhe ?


Die Bemessungs-möglichkeiten

Einfache Höhe

Doppelte Höhe

Halbe Höhe

Zahlungsziel,
Einwände, Berufung

 

 

 

 

 

 

 

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Diesbezügliche Ermäßigungsansuchen sind schriftlich an den Fachgruppengeschäftsführer Dr. Klaus Vögl (Mail: klaus.voegl@wkw.at) mit Angabe der Begründung zu richten.