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Das Grundumlagenschema der
Fachgruppe
Wien der Freizeitbetriebe 2008
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien
der Freizeitbetriebe vom 5.10.2005 wurde die Grundumlage 2008 für
alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung
angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen
Betrag wie folgt festgesetzt:
Gruppe 1:
Das sind alle
Berufsgruppen außer Spielbanken bzw. Casinos
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Klasse 1: |
Nichtbetriebe |
€ 47,50 |
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Klasse 2: |
Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften
(offene Erwerbsgesellschaften,
Kommanditerwerbsgesellschaften) |
€ 95,00 |
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Klasse 3: |
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen |
€ 190,00 |
Gruppe
2: Spielbanken bzw. Casinos sowie Halten erlaubter
Spiele in casinoähnlicher
Form sowie Halten von Spielen in lotterie- und ausspielungsähnlicher
Form
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Klasse 1: |
Nichtbetriebe |
€ 600,00 |
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Klasse 2: |
Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften
(offene Erwerbsgesellschaften,
Kommanditerwerbsgesellschaften) |
€ 1.200,00 |
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Klasse 3: |
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen |
€ 2.400,00 |
Als Nichtbetriebe gelten Unternehmungen, deren Gewerbeberechtigung
während des ganzen Jahres 2007 nicht ausgeübt wurde.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die
Hälfte des Kalenderjahres 2008 ist die Grundumlage für dieses
Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die
Grundumlage 2008 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen
(Hauptbetriebe) beschlossen, jedoch höchstens € 2.850,00 bzw. €
5.700,00.
Ausnahme:
Bei Betrieben, die gleichzeitig das Gewerbe der Bootsvermietung und
das der Segelschule betreiben, ist nur einmal jährlich (für die
Bootsvermietung) die Grundumlage zu entrichten.
Das Grundumlagenschema zum Downloaden (PDF, 27
KB)
Allgemeine Informationen zur
Grundumlage
Die von allen Mitgliedern entrichteten Grundumlagen sind die
wesentlichste finanzielle Basis für die Arbeit der Fachgruppen und
Fachverbände.
Was wird
mit den Grundumlagen alles finanziert?
Die Grundumlagen stellen die Basis dar für zahlreiche Leistungen,
die die Fachgruppen und Fachverbände erbringen. Beispiele:
Interessenvertretung gegenüber Sozialpartnern und Behörden,
Beratung, Gemeinschaftswerbung (z.B. Lehrlingswerbung,
Branchenwerbung), Weiterbildung (Kurse, Seminare, Exkursionen)
Investitionen für WIFI-Werkstätten, Zeitschrift "Wiener Wirtschaft"
(erscheint wöchentlich und wird postalisch zugestellt) usw.,
allgemeine Wirtschaftsförderungsmaßnahmen. Bis 2003 konnte die
Landeskammer für die Deckung der für die Fachgruppen getragenen
Aufwendungen einen geringen Anteil an den Grundumlagen einheben. Im
Zusammenhang mit der Kammerreform entfällt dieser Landeskammeranteil
bis spätestens 2004. Neu ab 2004 ist eine geringe Vergütung für die
Einhebung (Einhebungsvergütung) in Höhe von 2,5% der Grundumlage.
Rechtliche Basis
Die Grundumlagen sind im Wirtschaftskammergesetz in den §§ 123, 127
und 128 geregelt. Demnach haben alle Mitglieder für jede
Berechtigung innerhalb einer Fachgruppe Grundumlage zu entrichten.
Ein Teil der Grundumlage fließt dem jeweiligen Fachverband bei der
Wirtschaftskammer Österreich zu.
Die Verpflichtung,
Grundumlagen zu entrichten, trifft, wie bereits erwähnt, alle
Mitglieder, und zwar für jede Berechtigung zum selbständigen Betrieb
eines Unternehmens, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe
(eines Fachverbandes) fällt. Eine mehrfache
Fachgruppenmitgliedschaft begründet auch eine mehrfache
Grundumlagenverpflichtung. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft
zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung
begründet ist, wie z. B. beim Gemischtwarenhandel.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage besteht auch bei
vorübergehender Stilllegung oder Ruhen des Betriebes. Nur bei
Löschung der Gewerbeberechtigung erlischt auch die Verpflichtung zur
Leistung der Grundumlage für die Zukunft.
Wer beschließt die Höhe?
Die Grundumlage wird jährlich von jeder Fachgruppe autonom
beschlossen. Dieser Beschluss wird von der Fachgruppentagung (=
Vollversammlung der Fachgruppe) gefasst. Der Beschluss der
Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des
Präsidiums der Wirtschaftskammer.
Kriterien der Bemessung
Die Grundumlage kann
- aufgrund einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage
(z.B. Brutto- Lohn- und Gehaltssumme einschließlich Zulagen,
Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von
Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträgen,
Betriebsvermögen u. dgl.) oder
- in einem festen Betrag (z.B. € 70,--) festgesetzt werden.
- Es können auch zwei oder mehrere Bemessungsgrundlagen
nebeneinander angewendet werden.
Einfache Höhe
Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist sie
von natürlichen Personen, OHG, KG sowie von eingetragenen
Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten.
Doppelte Höhe
Alle anderen juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften)
bezahlen die Grundumlage nach festen Sätzen in doppelter Höhe.
Halbe Höhe
Für ruhende Berechtigungen (und für Verpächter bis einschließlich
2002) ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr
zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe zu bezahlen. Besteht
die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte
eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage ebenfalls nur in halber
Höhe zu entrichten. Ab 2003 ist bei verpachteten Berechtigungen die
Grundumlage nur noch vom Pächter zu entrichten. In allen übrigen
Fällen ist die Grundumlage eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist
daher auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die
Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Zahlungsziel, Einwände,
Berufung
Die vorgeschriebene Grundumlage wird binnen einem Monat nach Erhalt
der Vorschreibung fällig. Falls gegen die Vorschreibung begründete
Einwände erhoben werden, können diese bis spätestens einen Monat
nach Erhalt der Vorschreibung schriftlich bei der Wirtschaftskammer
eingebracht werden. Diese Einwendungen werden durch die WK geprüft
und - falls sie berechtigt sind - durch eine Korrektur der
Vorschreibung berücksichtigt. Weiters ist es möglich, wenn Zweifel
an der Richtigkeit der Vorschreibung bestehen, innerhalb der
gleichen Frist einen formellen Bescheid über Art und Ausmaß der
Grundumlagenpflicht zu verlangen. Um Schaden zu vermeiden, sei
darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der vorgenannten Fristen
vorgebrachte Einwendungen oder Begehren um Erlassung eines
Bescheides nicht mehr berücksichtigt werden können. Die
Vorschreibung ist dann rechtskräftig und vollstreckbar geworden.
Sollten Sie diesbezügliche Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an
das Umlagenbüro der Wirtschaftskammer Wien, Tel. 01/514 50 Dw 1369
oder an die Fachgruppe.
Weiterführende Informationen zum Thema Steuern und Abgaben finden
Sie unter
www.wko.at/steuern
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Grundumlagenschema
Allgemeine Info
Was wird
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Rechtliche Basis
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