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Die rund 630 befugten Wiener Fremdenführer sind kraft Gesetzes Mitglied bei der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien. Die Rechte und Pflichten der Fremdenführer sind in der Gewerbeordnung (§§ 137-141) geregelt. Fremdenführer sind demnach zu “Führungen von Personen, um ihnen Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern” berechtigt.
Wer das gebundene Gewerbe des Fremdenführers ausüben will, muss die staatliche Fremdenführerprüfung bei der Magistratsabteilung 7 (Kulturamt der Stadt Wien) ablegen. Diese Prüfung besteht aus einem theoretischen (mündliche Prüfung und Unternehmerprüfung) und einem praktischen Teil. Ferner ist die Beherrschung zumindest einer Fremdsprache im Rahmen der Prüfung nachzuweisen. Der theoretische Teil umfasst insbesondere die Gegenstände Rhetorik, Geschichte, Kunst-, Sozial-, Musik-, Theater-, Kirchen-, Literatur-, Stadtgeschichte, politische Bildung, Verhaltens- u. Kommunikationstraining, Berufspraxis, Rechtskunde, Rechnungswesen, und Fremdenverkehrskunde. Der praktische Teil besteht aus einer Probeführung, die auch in der namhaft gemachten Fremdsprache durchzuführen ist. Antrittsvoraussetzung zur Prüfung ist eine Kursbesuchsbestätigung über eine mindestens 75%ige Teilnahme an einem mindestens 250 Stunden umfassenden Ausbildungslehrgang für Fremdenführer.
Das WIFI-Wien (Wirtschaftsförderungsinstitut), eine Einrichtung der Wirtschaftskammer Wien, 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 (Anmeldebüro Tel. 47 677 Dw 570 bis 575), veranstaltet einen viersemestrigen Abendkurs “Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung für Fremdenführer ” zu je ca. 230 Lehreinheiten, jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von 18.00 bis 21.00 Uhr, Samstag vormittags sind fallweise Exkursionen, Trainingsführungen (teilweise im Bus) vorgesehen. Weitere Kursanbieter sind die WIFIs St.Pölten (Tel. 907-890-262), Linz (Tel. 997-46-231), Graz (Tel. 993-602), Salzburg (Tel. 996-88-88) und Innsbruck (Tel. 995-53-50) sowie das BFI Wien (Berufsförderungsinstitut der Arbeiterkammer, Tel. 408-35-01).
Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Stempelgebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458.
Das Gewerbe wird dann wie folgt angemeldet Im Falle einer Neugründung (siehe oben) - zuerst die erforderliche "NEUFÖG-Bestätigung" beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien abholen.
danach mit
NEUFÖG-Bestätigung (nur im Falle der Neugründung) Fremdenführer-Prüfungszeugnis Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis Meldezettel Leumundszeugnis - max. 3 Monate alt (erhältlich beim Bezirks- Polizeikommissariat des Hauptwohnsitzes!)
zum Magistratischen Bezirksamt des beabsichtigten Standortes zur Erstattung der Gewerbeanmeldung. Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen und keinem der “Übereinkommensländer” angehören, müssen vor der Gewerbeanmeldung eine “Inländer-Gleichstellung” bei der MA63 beantragen.
Mit Erlangung der Gewerbeberechtigung (Anmeldedatum) werden Sie kraft Gesetzes Mitglied der Wirtschaftskammer Wien - genauer der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft.
Sie sind dann als Fremdenführerin/Fremdenführer selbständer Gewerbetreibender mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten und sind ab dem Tag der Gewerbeanmeldung (beim MBA) berechtigt zu führen.
Hinsichtlich der Frage, ob die österreichischen Fremdenführer auch berechtigt sind, österreichische Reisegruppen ins Ausland zu führen, bitten wir Sie aufgrund der diesbezüglich recht komplizierten Rechtslage vorher unbedingt um Kontaktaufnahme mit uns.
Wer unbefugt (also ohne Berechtigung) als Fremdenführer arbeitet oder wissentlich “Pfuscher” beschäftigt, unterliegt nach der Gewerbeordnung strengen Strafsanktionen (Geldstrafen bis zu Euro 3.500,--, Arreststrafen bis zu 6 Wochen) und kann überdies nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerichtlich belangt werden, was noch zusätzlich erheblich höhere Strafen nach sich zieht !
Info-Service Fremdenführer im PDF-Format nach oben
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