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Aufstellung und Vermietung von Spielautomaten,
Spielapparaten, Musikautomaten, Halten erlaubter Spiele

 


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Beim Spielautomatenwesen handelt es sich um ein rechtlich wie wirtschaftlich nicht einfaches Gebiet. Dieses Informationsblatt möchte stichwortartig eine kleine Einstiegshilfe bieten, alle weiteren Fragen müssten dann in einem detaillierteren Gespräch mit uns erörtert werden.

 

Arten von Berechtigungen

 1.      Aufstellen von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten

 2.      Vermietung von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten

 3.      Halten und Vermieten erlaubter Spiele/Kartenspiele

 

 

1. Aufstellen von Unterhaltungs- u. Münzgewinnspielautomaten,
   Spielapparaten und Musikautomaten

Die Regelungen über Aufstellung und Betrieb solcher Apparate sind Landesrecht in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Bestimmungen weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Hier wird die in Wien geregelte Rechtslage dargestellt.

Dies betrifft nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes die Kategorien der

  • Unterhaltungsspielautomaten     

  • Münzgewinnspielautomaten

  • Unterhaltungsapparate

  • anmelde- und bewilligungsfreie Spielapparate

 

Zu den Begriffen:

- Unterhaltungsspielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit (keine Auszahlung von Geld oder Warengewinnen!) (Flipper, Videospiele  jeglicher Art, Darts-Automaten, elektronische Fußballtische, Kinderreittiere udgl.) sind Geräte, die der reinen Unterhaltung dienen, insbesondere auch Geschicklichkeitsgeräte, und die pro Spielvorgang nicht mehr als bis zu fünf Freispiele in Form einer automatischen Spielverlängerung gewähren können dürfen. Sie unterliegen der Bewilligungspflicht.

 - Münzgewinnspielautomaten ("Kleines Glücksspiel"): Das sind Geräte, die nach Einwurf von Scheidemünzen die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen und als Spielerfolg entweder einen Münzgewinn    auswerfen   oder     den    Verlust  des    gesamten Einwurfes anzeigen, die aber wegen der Begrenzung des Münzeinwurfes und -gewinnes nicht unter das Glücksspielmonopol fallen. Nach dem Glücksspielrecht beträgt der Höchsteinwurf pro Spiel € 0,50, der Höchstgewinn € 20,--. Sie unterliegen der Bewilligungspflicht.

- Anmelde- und bewilligungsfreie Spielapparate sind:

  1. Kinderunterhaltungsapparate (wie z.B. Kinderreittiere)

  2. ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate; in denen weder für den Spielablauf noch für
      die Anzeige des Spielergebnisses elektronische oder elektromechanische Bauteile verwendet werden,
      wie z.B. Fußballtische ("Wuzler") oder Münz-Billardtische.

  3. Unterhaltungsspielapparate der Type "Darts" zum Zwecke des sportlichen  Wettbewerbs

  4. Musikautomaten

Achtung: 1. – 4. vergnügungssteuerpflichtig – siehe unten!

 

ACHTUNG ! ABGRENZUNG!

-  Die Aufstellung und der Betrieb von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen wie Modell-  
    bahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von Geschossen an den traditionellen Wiener Volks-
    belustigungsorten (die im Gesetz genau aufgezählt werden) bedürfen nur einer Anmeldung bei der
    Behörde und keiner Konzession. Nähere Information darüber erhalten Sie in der dafür zuständigen
    Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe, Tel. 514 50 DW 4116 (Mag. Bacovsky).

-   Nur anmeldepflichtig sind Sportgeräte und -Anlagen (wie automatische  Kegelbahnen)

 

Im einzelnen sind Veranstaltungs- u. Vergnügungssteuerrecht, wie im Folgenden dargestellt, Landessache. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden dürfen, ist daher in den Bundesländern teils sehr unterschiedlich geregelt. Diese Darstellung beschränkt sich auf Wien.  

Um Spielautomaten aufstellen und betreiben zu dürfen, benötigt man eine Aufstellkonzession der MA36, die auf einen bestimmten Standort und für eine bestimmte Gerätetype beschränkt gilt.

 

Um diese Konzession zu erlangen, sind folgende Schritte notwendig:

-   Suche eines geeigneten Aufstellortes und gegebenenfalls Einvernehmen
     mit dem dort Verfügungsberechtigten (z.B. Gastwirt).

     Gastwirte, die selbst (im eigenen Namen) auf dem eigenen Standort eine Automatenkonzession
     anstreben, müssen grundsätzlich den gleichen hier beschriebenen Weg gehen, werden allerdings, da sie
     keine "Aufsteller" sind, sondern den Apparat als Nebenrecht betreiben, nicht bei der Fachgruppe der
     Freizeitbetriebe eingegliedert. Insbesondere sind auch die von ihnen betriebenen Apparate vergnügungs-
     steuerpflichtig!

 

-   Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Automatenaufstellung auf dem in Aussicht
     genommenen Standort erfüllt sind: Zulässig sind insgesamt nur drei Geräte (je nach Kategorie, siehe
     oben) je Standort (ausgenommen Prater und Böhmischer Prater), ferner dürfen außer in den genannten
     Volksbelustigungsorten Konzessionen für Münzgewinnspielapparate nur verliehen werden, wenn der
     Standort von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie
     vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg
     (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist. Konzessionen für den Betrieb von  Unterhaltungs-
     spielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen ferner auch dann nicht verliehen werden, wenn
     der Standort innerhalb einer der eben genannten Jugendeinrichtungen gelegen wäre. Solche Geräte
     können daher ausschließlich zu Spielapparaten aufgestellt werden, wenn die allgemeine bauliche
     Eignung der Veranstaltungsplätze dies zulässt.

 

ACHTUNG! Auf die Gerätezahlbeschränkung pro Standort werden die sonstigen Veranstaltungen, die nicht als Spielapparate gelten (mechanische Fußballtische, Münz-Billard) bzw. bloß anmeldepflichtige oder befreite Veranstaltungen (Kegelbahnen, Musikboxen) nicht angerechnet.

Solche Geräte können daher zusätzlich zu Spielapparaten aufgestellt werden, wenn die allgemeine bauliche Eignung der Veranstaltungsplätze dies zulässt.

 

Unterhaltungsspielapparate:

-
 keine Limitierung des Einwurfs

- kein Geld- oder Warengewinn gestattet

- nur maximal 5 Freispiele

- pro Standort maximal 3 Geräte (oder 1 Unterhaltungsspielapparat und 1 Münzgewinnspielapparat).

 

Münzgewinnspielapparate:

maximal 2 Apparate/Standort, oder Münzgewinnspielautomat und  1 Unterhaltungsspielapparat

 

Unterhaltungsspielhallen:

Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn

1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate  nachweislich eine
    Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist,

2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,

3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,

4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21 Wiener Veranstaltungs-
    stättengesetz),

5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz
    ausgestattet ist.

 

Andere Apparate: 

 keine Limitierung der Gerätezahl – bauliche Eignung der Veranstaltungsstätte muss gegeben sein.

 

Verboten ist:

- der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder in Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht in eine Vermögensleistung umtauschbar ist,

- der Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggression und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten.

 

Achtung, zum Begriff „selbe Veranstaltungsstätte“:

Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein gemeinsames Überwachungssystem oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild oder gemeinsames Personal aufweisen.

 Nach Prüfung dieser Vorfragen Konzessionseinreichung bei MA36.

 

Die Einreichung erfolgt formlos
und muss folgende Angaben enthalten:

-   Standort des Apparates (möglichst genaue Bezeichnung sowie Name des Inhabers des Lokals).

-   Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid (Bescheid - Zahl und Datum!) die vorgesehene
     Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die  Spielautomatenaufstellung bereits veranstaltungsbehördlich für
     geeignet erklärt wurde und ob sie seither wesentlich geändert worden ist; in diesem Fall auch Angabe
     des behördlich festgesetzten Fassungsraumes der bereits genehmigten Veranstaltungsstätte bzw. der für
     die Aufstellung vorgesehenen Räume.

-   Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird (Beginn - Ende); angesucht kann auch für
     unbeschränkte Aufstellungsdauer werden. Konzessionen werden aber ausnahmslos zeitlich befristet
     erteilt.

-   Art der Veranstaltung samt Beschreibung: Typenblatt des Herstellers oder Händlers oder der
     Fachgruppe.

-   Unterschrift des Veranstalters oder seines ausgewiesenen (bevollmächtigten!) Vertreters.

 

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden von der Behörde verschiedene andere Behörden angehört (z.B. die Bundespolizeidirektion Wien, oder der Spielapparatebeirat, in dem auch die Wirtschaftskammer vertreten ist).

 Für die Konzessionsverleihung sind Verwaltungsabgaben an den Magistrat zu entrichten.

Anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltungen sind analog bei der MA36 anzumelden.

ACHTUNG ! Sie benötigen für jeden Standort eine eigene Anmeldung bzw. Bewilligung !

 

Wirtschaftskammer - Grundumlage

Mit Erlangung der Aufstellkonzession bzw. erfolgter Daueranmeldung einer Veranstaltung wird man automatisch (kraft Gesetzes) Mitglied der Wirtschaftskammerorganisation, konkret bei der Fachgruppe der Freizeitbetriebe.  

In dem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es hier nicht um die tatsächlich aufgestellten Geräte geht, sondern um die vorhandenen Aufstellkonzessionen (bzw. die Fachgruppenmitgliedschaft). Auch für Konzessionen, die faktisch nicht genützt werden, ist Grundumlage zu bezahlen. Beachten Sie bitte die Information betreffend Ruhendmeldung am Ende dieses Info-Blattes !

 

Hier finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.

 

 

Veranstaltungsrechtliche Bestimmungen für den Automatenbetrieb

-   Alle Automaten müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und eine deutlich lesbare
     Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw.
     Gewinnchancen (Spielplan) sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters tragen.

-   Verboten ist der Betrieb von Spielapparaten mit Darstellungen , Szenen oder Spielergebnissen, die
     Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder
     pornographische Aktivitäten beinhalten.

 

Umsatzsteuer

 Der Kasseninhalt von Spielapparaten jeder Art unterliegt dem Normal-USt-Satz von 20%.

  

Vergnügungssteueranmeldung

Spielautomaten und Spielapparate unterliegen in Wien einer extrem hohen und strengen Vergnügungsbesteuerung nach Pauschalsätzen. Zuständige Behörde ist die Magistratsabteilung 4, Referat 7, Wien 1, Ebendorferstraße 2.

 

Rechtsquelle ist das WIENER VERGNÜGUNGSSTEUERGESETZ

jugendschutzgesetz

 

2. Vermietung von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikboxen

Hier handelt es sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Der Gewerbeschein gilt bundesweit, es ist daher unabhängig von der Zahl der vermieteten Geräte nur eine Gewerbeberechtigung notwendig.

Hier vermietet der Unternehmer Spielautomaten anderen zur Aufstellung. Die Aufstellkonzession wie die Pflicht zur Entrichtung von Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer aus dem unmittelbaren Automaten - Einspielergebnis trifft nicht den Spielautomatenvermieter, sondern den Aufsteller (Veranstalter), der das Gerät gemietet hat.

 

ACHTUNG! Mit diesem Gewerbeschein darf man NICHT Spielautomaten aufstellen und betreiben.

 

Wie erlangt man diese Gewerbeberechtigung ?

Bei einer „Neugründung“ empfiehlt es sich, zuerst bei der Wirtschaftskammer Wien – Betriebsgründungsservice, im Rahmen einer Neugründungs-Beratung, ein sogenanntes „NEUFÖG-Formular“ ausfüllen zu lassen, da dadurch bei der Anmeldung am Magistratischen Bezirksamt keinerlei Gebühren zu entrichten sind. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie unter der Tel. 01/514 50 Dw 1211.

Mit:

»  Geburtsurkunde

»  Staatsbürgerschaftsnachweis

»  Meldezettel

»  Leumundszeugnis

 
….auf das Magistratische Bezirksamt des beabsichtigten Standortes zur Erstattung der Gewerbeanmeldung.

Oder: Anmeldung gleich über unser FSS – Reisepass mitnehmen.

Wortlaut: "Vermietung von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten"

Beim MBA fallen (außer bei Neugründungen) Verwaltungsgebühren von rund € 140,-- an.
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden.

 

Grundumlage:        

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene
Erwerbsgesellschaften, Kommanditerwerbsgesellschaften
 

€  94--

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften
und alle anderen juristischen Personen

€ 188,--

  für die Berechtigung, unabhängig von der Zahl der (tatsächlich) betriebenen bzw. vermieteten Geräte.

 

3. Halten und Vermieten erlaubter Spiele

Hier handelt es sich ebenso wie bei der Spielautomatenvermietung um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung.

Solche "erlaubten Spiele" werden als Nebenrecht für die Gastronomie in der Gewerbeordnung (§144 Abs 4) genannt. Gemeint sind hier vor allem die traditionsgemäßen gastronomischen Spiele wie Brettspiele (Schach, Dame, Halma, Mühle udgl.; "Gesellschaftsspiele"), Karten-, Kegel- und das Billardspiel – ausgenommen Spielapparate. Gastwirte, deren Gewerbeberechtigung sich entsprechend auf die in Frage kommenden Betriebsstätten erstreckt, dürfen daher solche erlaubten Spiele ohne weiteres im Rahmen ihrer Gastronomieberechtigung mitbetreiben, solange der Gesamtcharakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt. Nicht in Frage kommen hier aber Spiele, die der Veranstaltungsgesetzgebung der Länder unterliegen, wie etwa Spielautomaten und -apparate udgl. (siehe oben).

Wenn in allen sonstigen Fällen (also durch einen externen Aufsteller) solche Spiele aufgestellt und betrieben werden sollen, ist der genannte Gewerbeschein dafür notwendig. Die Gewerbeberechtigung muss für jeden Standort vorliegen (weitere Betriebsstätten, Filialen). Die Anmeldung erfolgt analog zu den obigen Ausführungen zur Spielautomatenvermietung.

 

 Grundumlage:                   

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften,
eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften,
Kommanditerwerbsgesellschaften
 

€  94,--

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und
alle anderen juristischen Personen

€ 188,--

 

4. Aufstellen und Betrieb von Musikboxen

Nach den Bestimmungen des Wr. Veranstaltunsgesetzes ist der Betrieb von Musikautomaten anmeldungs- und bewilligungsfrei. Der Musikautomatenvermieter benötigt allerdings einen Gewerbeschein analog zum Spielautomatenvermieter (siehe Punkt 2). Beachten Sie aber bitte die Vergnügungsbesteuerung (siehe Punkt 1) und die Pflicht zur Gebührenzahlung an die AKM, 1030 Wien, Baumannstraße 8-10, Tel. 717 140, zur Abgeltung der Urheberrechte an Musik und Text.

Mitglieder des Veranstalterverbandes, 1010 Wien, Dorotheergasse 7/1, Tel. 512 29 180, zahlen auf Grund eines Gesamtvertrages ein niedrigeres AKM-Entgelt! Dies gilt auch für alle Wirtschaftskammer-Mitglieder.

  

In der Folge muss jährlich an die Fachgruppe die Grundumlage entrichtet werden, wofür folgende Staffelung gilt:

                                     

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene
Erwerbsgesellschaften, Kommanditerwerbsgesellschaften
 

€  94,--

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften
und alle anderen juristischen Personen

€ 188,--

 

 ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Ruhendmeldung/Wiederbetriebs-Meldung

Alle genannten behördlichen Berechtigungen können bei der Fachgruppe kostenlos jeweils binnen 3  Wochen  schriftlich ruhend und wieder aktiv gemeldet werden.

Inhalt einer Ruhend-/Wiederbetriebsmeldung: Name des Berechtigungsinhabers, Berechtigungswortlaut, Unternehmens-Standortadresse, Automaten-Aufstellungsort, Datum ab dem die Ruhend-/Wiederbetriebsmeldung durchgeführt werden soll, falls zur Hand - die Fachgruppenmitgliedsnummer (beginnt mit 609....), Datum und Unterschrift. Auch liegen bei uns in der Fachgruppe hiefür Formulare auf, die Ihnen die Arbeit erleichtern - deren Verwendung aber nicht verpflichtend ist. 

Vorteil: Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung entfallen (wenn nicht eine andere gewerbliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird), Beiträge zur Unfallversicherung dann, wenn mehr als 1 Jahr das "Ruhen" gemeldet ist. Das Gewerbe darf während der Ruhendmeldung aber nicht ausgeübt werden.

Anwartschaftszeiten für die Pension gehen nicht verloren -
die Zeit der Ruhendmeldung zählt aber nicht dazu!     

Die Grundumlage wird, wenn das Gewerbe mehr als 1 Jahr ruht, im darauffolgenden Jahr halbiert.

 

ACHTUNG ! Dienstnehmer, die vorwiegend in dem Bereich Aufstellen oder Vermieten von Spielapparaten tätig sind (nicht z.B. im Bereich Gastronomie) unterliegen keinem Kollektivvertrag.

 

Sozialversicherung:

Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 55 45 419, anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert.

 

Weitere Info-Unterlagen:

Broschüre "Rechtstipps für Kleinbetriebe"

Berufsbild des behördlich berechtigten Automatenkaufmannes

 

Service-Unterlagen für Sie:

Formular für Ruhend-/Wiederbetriebsmeldungen

Vordruck Dienstzettel (für Branchen ohne Kollektivvertrag)

  

ABGRENZUNGEN:

Automatenhandel:
Sparte Handel, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, 514 50 Dw 3247

Automatenerzeugung:
Sparte Industrie, 1010 Wien, Stubenring 8-10, Tel. 514 50 Dw 1250

Aufstellung von Warenautomaten:
Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes, 1030 Wien, Rudolf Sallinger-Platz 1, Tel. 514 50 Dw 2202

Sonstige zulässige Glücksspiele (Schausteller – Spiele):
Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe, 1010 Wien, Judenplatz 3-4, Tel. 514 50 Dw 4116

 

 

Gesetz zum Schutz der Jugend

(Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002)

 

LGBl. Nr. 17/2002

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.

3. Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.

4. Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

5. Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.

 

 XE "Altersnachweis" Altersnachweis

 

§ 4. Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und

2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten, ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.

 

 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen

 

§ 5. (1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.

 

Pflichten der Unternehmer und Veranstalter

 

§ 6. (1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.

(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

 

Allgemeine Pflichten

 

§ 7. Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung der von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

 

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen

 

§ 8. (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.

(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.

 

Verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten

 

§ 9. (1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger- Klubs, Branntweinschänken und Wettbüros.

(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.

(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.

(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme von jungen Menschen an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.

 

Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und

Veranstaltungen

 

§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese

1. Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,

2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder

3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.

(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.

 

 

Auszug aus dem Wiener Veranstaltungsgesetz

 

§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen.

(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung "Spielapparatebeirat" führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.

(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.

(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.

(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten in Spielhallen der genannten Volks- belustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.

(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.

(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich

1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist,

2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht, 3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,

4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21),

5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.

(3) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.

(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.

(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.

(6) Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw. Gewinnchancen sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.

 

 

 

Auszug aus dem Wiener Vergnügungsteuergesetz

 

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

1. Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);

2. Ausstellungen (§ 5);

3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);

4. Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);

5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

6. Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (§ 9);

7. Besuch von Spielbanken (§ 10);

8. Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (§ 11);

9. Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (§ 12).

(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

 

Allgemeine Steuerbefreiungen

 

§ 2. Von der Steuer sind befreit:

1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sofern diese Veranstaltungen entweder im Schulgebäude stattfinden oder deren Reinertrag ausschließlich schulischen Zwecken zu Gute kommt, sowie Volkshochschulkurse;

2. Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, wobei § 32 WAO keine Anwendung findet; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen;

3. Veranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung (§ 14) geltend gemacht wird;

4. unentgeltliche Veranstaltungen von einzelnen Personen in Wohnräumen, wobei Vereinsräume nicht als Wohnräume gelten;

5. Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken;

6. unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;

7. unentgeltliche Veranstaltungen in Heimen und Krankenanstalten;

8. Veranstaltungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden;

9. Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken.

 

Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen

 

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

 

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.

(3) Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.

(5) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.

(6) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen Aufstellungsort verbracht, so entsteht die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.

(7) Zu Kontrollzwecken sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, an jedem von ihnen gehaltenen Apparat einen amtlichen Nachweis (Steuerausweis) über die ordnungsgemäße Anmeldung dieses Apparates deutlich sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Weiters ist eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten.

 

Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnlich erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen

 

Steuerpflicht und Haftung

 

§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.

(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 ist die Haftung des Erwerbers nach § 12 WAO, abweichend von den dort genannten Einschränkungen, mit der Steuer für die veranstaltungsrechtlich höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox begrenzt.

(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte Steuerbeträge nicht entgegen.

 

Anmeldung und Eintrittskarten

 

§ 14. (1) Die im § 1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs. 2 Z 1 und § 8 Abs. 4 genannten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Unternehmer an alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.

(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.

(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 oder 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.

(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Sicherheitsleistung

 

Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

 

§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.

(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.

(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Die §§ 164 Abs. 2 bis 4 und 177 Abs. 2 und 3 WAO finden keine Anwendung.

 

Vereinbarungen

 

§ 18. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

 

Strafbestimmungen

 

§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

(2) Übertretungen der §§ 6 Abs. 7, 14 Abs. 1, 2, 4 und 7 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(3) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Straftat im ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden.

 

 

 

Aufstellen von Unterhaltungs- u. Münzgewinnspielautomaten,
Spielapparaten und Musikautomaten

Unterhaltungsspielapparate

Münzgewinnspielapparate

Unterhaltungsspielhallen

Verbote

Die Einreichung erfolgt formlos
und muss folgende Angaben enthalten

Wirtschaftskammer - Grundumlage

Veranstaltungsrechtliche Bestimmungen für den Automatenbetrieb

Umsatzsteuer

Vergnügungssteuer

Vermietung von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikboxen

Halten und Vermieten erlaubter Spiele

Aufstellen und Betrieb von Musikboxen

Allgemeine Informationen

Sozialversicherung

 

AUSZUG AUS DEM wIENER jugendschutzgesetz

Auszug aus dem Wiener Veranstaltungsgesetz

Auszug aus dem Wiener Vergnügungsteuergesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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