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Wer auf gewerblicher
Basis (d.h. mit ständiger Gewinnerzielungs-Absicht) Sportbetriebe
betreibt, Sport- und Fitnessgeräte oder Sportplätze an Kunden
vermietet udgl., übt ein Gewerbe aus und wird kraft Gesetzes
Mitglied in der Wirtschaftskammer, und zwar genauer in der
Fachgruppe der Freizeitbetriebe. Gewerberechtlich handelt es um ein
sogenanntes "freies Gewerbe", das heißt, es bedarf keines
Befähigungsnachweises (etwa einer Prüfung oder einer Praxis), um das
Gewerbe ausüben zu können, sondern lediglich der Anmeldung bei der
zuständigen Behörde (Magistratische Bezirksamt des
„Firmenstandortes“).
In jedem Fall ist pro
Sport-Sparte eine eigene Berechtigung erforderlich: also etwa für
die Bereiche Tennis, Squash, Minigolf (Bahnengolf), Tischtennis,
Golf, Reiten, Fitness udgl. Eine Zusammenfassung zweier oder
mehrerer Sparten in einer Berechtigung ist unzulässig.
Will man eine
Sportstätte neu errichten, so sollte der allererste Weg zur
zuständigen Baubehörde (Außenstelle jeweils beim Magistratischen
Bezirksamt) führen zwecks Erlangung einer Baubewilligung bzw. später
der erforderlichen Benützungsbewilligung (Kollaudierung). Diese
setzt voraus, dass das in Aussicht genommene Areal flächenwidmungs-
und bebauungsrechtlich für die Errichtung einer Sportstätte geeignet
ist. Soll eine bestehende Sportstätte übernommen werden, muss
überprüft werden, ob eine Benützungsbewilligung der Baubehörde für
diese Sportstätte vorliegt. Alle baulichen Gegebenheiten auf
Sportstätten (Kästchen, Kabinen, Duschen, Toiletten,
Stiegenaufgänge, Eignung für Rollstuhlfahrer udgl.) müssen den
Wiener bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dazu kommen
unter Umständen noch spezifische Regelungen des
Veranstaltungsstättengesetzes.
Abgrenzung:
Der Betrieb einer Sportstätte stellt eine anmeldepflichtige
Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz dar;
zuständige Behörde:
MA 36, 1200 Wien, Dresdner Straße 75, Tel. 4000-89710, email:
post@m36.magwien.gv.at
Detaillierte Informationen finden Sie diesbezüglich auch unter:
www.wien.gv.at/ma36
Die steuerrechtliche Seite
Im Gegensatz etwa zu
den Bädern oder den Saunas müssen die gewerblichen Sportbetriebe
ihren Kunden grundsätzlich 20% USt (den Normalsteuersatz)
verrechnen. Bei Branchen allerdings, die als sehr wesentliche
Teilleistung auch Grundflächen vermieten (Tennis, Squash,
Fitnesscenter) kann ein sogenanntes USt-Splitting Platz greifen, da
die Vermietung von Grundflächen unecht USt-befreit ist. Im Endeffekt
zahlt der Betrieb dann einen USt-Mischsatz, etwa von 15% (hier z.B.
unter der Annahme, dass die Grundflächenvermietung zirka die Hälfte
des Betriebsumsatzes ausmacht, die andere Hälfte auf Leistungen wie
Kästchenbereitstellung, Beleuchtung, Beistellung von Betriebsmitteln
wie Bälle, Sportgeräte etc. entfällt).
Wollen Sie hier
genaueres wissen, so wenden Sie sich bitte an die Finanzpolitische
Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, Tel. 514 50 DW 1285.
Hinweis: Da mit der
unechten Befreiung allerdings vice versa der Vorsteuer-Abzug
verloren geht (nachteilig vor allem für Betriebe, die viel
investiert haben), besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt
freiwillig für die sogenannte Regelbesteuerung (normale
USt-Besteuerung mit 20%) zu optieren.
Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)
Eine Neugründung liegt
dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in
vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als
Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine
Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die
Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten.
Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter:
www.gruenderservice.net
Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖGFormular)
von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine
Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der
Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen
(Projektunterlagen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren,
Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der
Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis,
etc.) von den Behörden eingehoben. Außerdem werden dem
Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für
Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf
darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung,
u.a.).
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice
der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10
(Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458.
Das Gewerbe wird dann wie folgt angemeldet:
Im Falle einer Neugründung (siehe oben) - zuerst die erforderliche "NEUFÖGBestätigung"
beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien abholen.
Mit
- Neufög-Bestätigung (falls vorhanden)
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldezettel
- Leumundszeugnis (erhältlich beim Bezirks-Polizeikommissariat des
Hauptwohnsitzes!)
- Bei Gesellschaften: Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch (max. 6
Monate alt) -
es muss ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer
namhaft gemacht werden!
zum Magistratischen Bezirksamt des beabsichtigten Standortes zur
Erstattung der Gewerbeanmeldung. Dies ist unter Beischluss aller
erforderlichen Dokumente auch elektronisch (Fax, E-Mail, Internet)
möglich.
Informationen hiezu finden Sie unter:
www.magwien.gv.at
Gewerbeschneiwortlaut:
"Gewerblicher Sportbetrieb- ...
(z.B.
Gewerbliche Vermietung von Tennis-oder Squahsplätzen etc.)"
Beim MBA fallen Verwaltungsgebühren von ca. Euro 110,-- an (Ausnahme
„NEUFÖG“).
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden!
Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der (Gewerbe-)Anmeldung
bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54,
anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes
sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das
Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz
garantiert.
Information hiezu finden Sie unter:
www.sva.or.at
Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen
Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des
Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer
besorgen. Die gewerbliche Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-,
Unfallversicherung) erfolgt dagegen automatisch!
Der Gewerbeschein bzw. die behördliche Berechtigung ist insbesondere
dann wichtig, wenn man geförderte Kredite (Bürges-Aktion udgl.) in
Anspruch nehmen will. Für Dienstnehmer in gewerblichen
Sportbetrieben gibt es keinen Kollektivvertag, es gelten daher
arbeitsrechtlich die gesetzlichen Regelungen (z.B.
Angestelltengesetz, Arbeiterabfertigungsgesetz usw). Beachten Sie
bitte den diesbezüglichen Broschüren-Tipp am Ende dieses
Info-Blattes !
In arbeitsrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne,
Tel. 514 50 DW 1249 Hr. Dr. Steinlechner bzw. Dw 1329 Fr. Mag.
Glaser - die
Wirtschaftskammer vertritt Sie gegebenenfalls auch kostenlos vor dem
Arbeitsgericht.
In ihrer Preisgestaltung unterliegen gewerbliche Sportbetriebe
keinerlei behördlichem Tarif, die Preise können also frei vereinbart
werden. Fitnesscenter unterliegen der Pflicht zur Preisauszeichnung
(Preisaushang).
Der Fitnessbetrieb
Wer einen
Fitnessbetrieb eröffnen will, muss zunächst zweierlei abwägen und
unterscheiden:
- Gewerbescheinfreie Tätigkeit:
Soll das Unterrichtselement beim jeweiligen Betrieb im Vordergrund
stehen, so bedarf das Fitnesscenter keines Gewerbescheines und wird
daher auch nicht Mitglied in der Wirtschaftskammer. Es ist dann
lediglich die Anmeldung am Finanzamt vorzunehmen (für die
Steuerbehörden gilt der Betrieb als Gewerbebetrieb!) sowie ist vor
Betriebsbeginn - wie beim Sportbetrieb - sicherzustellen, dass die
Betriebsstätte den Bestimmungen der Wiener Bauordnung entspricht.
- Fitnessbetrieb als freies Gewerbe
(gewerbliche Vermietung von Fitnessgeräten)
Soll hingegen die Vermietung von Geräten im Vordergrund stehen und
wird der Kunde lediglich für eine relativ kurze Einführung am Gerät
betreut, so benötigt der Fitnessbetrieb einen Gewerbeschein.
Information zur
Grundumlage
Hier
finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.
Der selbstständige Sport-Lehrer
Die Veranstaltung bzw.
Betreuung von Sport-Kursen (Sportausbildung) ist gewerbescheinfrei.
Demgemäß benötigt ein Sportlehrer (z.B. ein Tennislehrer oder
Fitnessbetreuer) keine Gewerbeberechtigung, was ihn allerdings nicht
von der Pflicht entbindet, diese Tätigkeit bei der Steuer als
selbstständige Erwerbstätigkeit erfassen zu lassen (für die
Steuerbehörde gilt er also dennoch als Gewerbetreibender, eben im
steuerrechtlichen Sinn, nicht im gewerberechtlichen Sinn). Ebenso
muss er sich als „neuer Selbstständiger“ bei Überschreitung
bestimmter Einkommensgrenzen sozialversichern.
Die Grenzsätze für die Versicherungspflicht liegen bei (2002):
- Euro 6.975,-- (Einkünfte = Betriebseinkommen — Betriebsausgaben
für ausschließlich als Fitnessbetreuer tätige;
- Euro 3.618,48 (=12fache Geringfügigkeitsgrenze) für
Fitnessbetreuer,
die auch andere Einkünfte beziehen.
Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei der
Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, Tel. 01/514
50 Dw 1202.
Ein solcher selbstständig tätiger Sportlehrer ist beim Sportbetrieb
mit Werkvertrag tätig. Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug seitens des
Werkvertrag-Gebers und keine Anmeldung zur Sozialversicherung.
Andernfalls wäre der Lehrer unselbstständig, das heißt, als
Dienstnehmer des Sportbetriebes tätig.
Sportbetrieb als Verein
Soll mit der Tätigkeit
kein Gewinn erzielt werden, so kann ein Sportbetrieb auch in der
Form eines Vereines betrieben werden. Allerdings sind die
Abgrenzungen hier sehr streng zu handhaben, im Zweifelsfall wird man
anzunehmen haben, dass ein gewerblicher Betrieb vorliegt.
Wir laden Sie ein, hier im Einzelfall mit uns Rücksprache zu
pflegen.
Sollte tatsächlich ein Verein vorliegen, so wird dieser Betrieb
nicht Mitglied in der Wirtschaftskammer, benötigt aber unter
Umständen dennoch zahlreiche behördliche Bewilligungen. Auf jeden
Fall gelten auch hier die Baubestimmungen.
Die Sportveranstaltung und
Sportstätten
Der Betrieb von
Sportstätten ist bei der MA36 anmeldepflichtig.
(Anmeldestelle für Veranstaltungen: 1200 Wien, Dresdnerstraße 75)
Ausnahmen ( Bewilligungspflicht !) teilweise für
- Berufs-Boxveranstaltungen
- Motorsportveranstaltungen
- Berufs-Ringveranstaltungen
- andere Berufs-Kampfsportveranstaltungen
In Wien sind in Sportstätten bzw. ohne den Betrieb einer Sportstätte
ausgeübte Sportveranstaltungen grundsätzlich anmeldefrei. Eine
Verpflichtung zur baubehördlichen Eignungsfeststellung besteht für
die bewilligungspflichtigen Sportveranstaltungen bei einer Teilnahme
(Akteure und Publikum!) von 100 oder mehr Personen (MA 36).
Erstrecken sich sportliche Veranstaltungen auch auf öffentlichen
Grund (z.B. Radrennen und ähnliches), sind zusätzlich (!) zur
veranstaltungsbehördlichen Anmeldung je nach der benutzten Fläche
(öffentliche Straße, Gewässer) die einschlägigen
Gebrauchs-Bewilligungen einzuholen.
(MA 36: 1200 Wien, Dresdnerstraße 75, , Tel. 4000-89710, email:
post@m36.magwien.gv.at).
Zusätzlich müssen
erforderliche straßenverkehrstechnische Maßnahmen (Absperrungen,
Umleitungen udgl.) zeitgerecht (Wien: zumindest 4 Wochen im
vorhinein) bei der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien)
beantragt werden. Die Jugendschutz-Bestimmungen sind zu beachten!
Anlässlich von Sportveranstaltungen dürfen ohne weiteres auch Preise
(Geldpreise wie Sachpreise) ausgeschrieben werden.
Vergnügungssteuer
(www.ris.bka.gv.at
àRISàLANDESGESETZEàWIEN)
-
Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen
10% des Entgeltes, Pauschsteuer 1/3 des Standardsatzes.
Werden während der Veranstaltung, was wohl
die Regel sein dürfte, Speisen und/oder Getränke verabreicht,
so erhöht sich die Steuer auf 20% des
Entgelts, mindestens jedoch Euro 0,10 je Eintrittskarte -
zusätzlich kommt Konsumationssteuer hinzu;
Pauschsteuer: 1/2 des Standardsatzes.
- Sonstige sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von
Motorsportveranstaltungen,
Berufsboxen und Berufsringen
Vergnügungssteuer: 10 % des Entgelts. Pausch-Steuer: 1/4 des
Standard-Satzes
- Alle anderen Sportveranstaltungen sind vergnügungssteuerfrei !
Standardsatz der Pausch-Steuer: Euro 0,72 für je begonnene
10m² Veranstaltungsfläche/Tag.
Sportgroschen
In Wien gegen Entgelt
zugängliche Sportveranstaltungen unterliegen grundsätzlich dem
Sportgroschen (Sportgroschengesetz 1983 idF LGBl 1990/73). Gemischte
Veranstaltungen gelten als Sportveranstaltungen, wenn ihr
sportlicher Charakter überwiegt.
Ausnahmen:
- Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde
hauptsächlich für Schüler und ihre Angehörigen
stattfinden (z.B. jährliches Sportfest einer Schule).
- Analog zur Vergnügungssteuer-Befreiung:
Wohltätigkeitsveranstaltungen ohne Tanzbelustigung.
- Sportliche Veranstaltungen ausschließlich für Kinder unter 14
Jahren.
- Schau-Schwimmen und Schau-Turnen.
Die Bemessungsgrundlage ist analog zur Vergnügungssteuer. Der
Sportgroschen beträgt 10% des Entgelts (Eintrittsgeldes) exklusive
USt. Er kann auf bis zu 5% ermäßigt werden, wenn einzelne
Sportveranstaltungen mit besonders hohen Kosten und einem besonderen
finanziellen Wagnis verbunden sind. Der Sportgroschen ist auf der
Eintrittskarte neben dem Eintrittspreis auszuweisen. Er ist
gleichzeitig mit der Vergnügungssteuer beim Magistrat (MA 4)
anzumelden, abzurechnen und abzuführen.
Nebenrechte
Der Gewerbliche
Sportbetrieb wird im Regelfall von einer ganzen Zahl gewerblicher
Nebenrechte Gebrauch machen wollen, wobei aber im Einzelfall
durchaus detaillierte gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind.
Bitte verstehen Sie folgende Hinweise nur als Vorinformation und
erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei uns genauer.
- Wer eine eigene gastronomische Berechtigung (evtl.
Befähigungsnachweis, Prüfung!) umgehen will, kann
es bei einem Getränkeautomaten belassen. Hier gibt es aber
wichtige Abgrenzungen (z.B. nur für
nichtalkoholische Getränke, Anzeigepflicht beim MBA).
- Vermietung von Sportartikeln: Kann, wenn in untergeordnetem
Umfang und wenn der Charakter des
Hauptbetriebes bestehen bleibt, als Nebenrecht ohne weiteres
mitbetrieben werden.
ACHTUNG ! Der Verkauf solcher Artikel bedarf in jedem Fall
eines Handels-Gewerbescheines
und unterliegt den Ladenschlussregelungen !
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Die steuerrechtliche Seite
Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)
Gewerbescheinwortlaut
Der Fitnessbetrieb
Der selbstständige
Sport-Lehrer
Sportbetrieb als Verein
Die Sportveranstaltung und
Sportstätten
Vergnügungssteuer
Sportgroschen
Nebenrechte
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