Info-Service Kartenbüros

 

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Information zur Erlangung der
Gewerbeberechtigung "Kartenbüro"


Der Betrieb eines Kartenbüros ist ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung.


Gegenstand  des  Gewerbes:

Kartenbüros befassen sich mit dem Verkauf und/oder der Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten für Veranstaltungen aller Art, von der Staatsoper bis zu Pop-Konzerten. Zusätzlich erhält der Kunde im Kartenbüro auch Beratung, Empfehlungen und Informationen.




Die Gewerbeanmeldung:

Die Anmeldung zum Gewerbe "Kartenbüro" kann entweder bei der Wirtschaftskammer erfolgen bzw. beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt - nähere Informationen dazu finden Sie im Folgenden:

Hinweis: Sie benötigen für jeden Standort (Filiale) eine eigene Gewerbeberechtigung. Ambulante Tätigkeiten außerhalb des Betriebs-Standortes (Straßenverkauf etc.) sind nicht gestattet.




Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)

Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten.

Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter:

www.gruenderservice.net

 

Mein Vorteil vom NEUFÖG

Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben.

Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.).

Sie benötigen für die Gewerbeanmeldung grundsätzlich nur einen gültigen Reisepass. Alle anderen erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, max. 3 Monate altes Leumundszeugnis, bei Eintragungspflichtigen Gesellschaften Firmenbuchauszug) werden grundsätzlich online bezogen.

EWR/EU-Bürger und Ausländer, die sich seit zumindest 6 Jahren in Österreich legal aufhalten, sind Österreichern gleichgestellt.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458 oder am Schwarzenbergplatz 14, 1014 Wien, Tel. 514 50 Dw 3440.

 

Gewerbeantritt durch Ausländer

Ausländische Staatsbürger, die sich in Österreich nach den fremdengesetzlichen Bestimmungen legal aufhalten, können Gewerbe anmelden wie Inländer, benötigen aber alle erforderlichen Dokumente (siehe unten), gegebenenfalls in beglaubigter deutschsprachiger Übersetzung. Beachten Sie, dass Sie eine geeignete fremdengesetzliche Aufenthaltsbewilligung benötigen (z.B.: also kein Touristenvisum).

 

Ab wann darf man das Gewerbe ausüben ?

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden!

Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung (beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer oder beim Magistratischen Bezirksamt - wie oben beschrieben) bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54, anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert.

Information hiezu finden Sie unter:

http://esv-sva.sozvers.at

 

Der Gewerbeschein bzw. die behördliche Berechtigung ist insbesondere dann wichtig, wenn man geförderte Kredite (Bürges-Aktion udgl.) in Anspruch nehmen will.

 

Kammerbeitrag/Grundumlage

Detailinformationen über die Grundumlage finden Sie hier.


Die Steuer

Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen.

Im Kassapreis von Karten für kulturelle Veranstaltungen sind in der Regel 10% USt (ermäßigter Satz) enthalten (Sportveranstaltungen: in der Regel 20% ). Dies gilt auch für von Kartenbüros im eigenen Namen (Eigenverkauf) verkaufte Karten.

Der Kommissionsverkauf unterliegt dagegen dem 20%igen Normalsteuersatz.

Die Kartenbüroprovision unterliegt als Leistung des Kartenbüros grundsätzlich dem Normal-USt-Satz von 20% ausgenommen im Falle des Eigenverkaufes = wenn das Kartenbüro als Veranstalter verkauft, und bei Anweisungen (dann 10% bei kulturellen Veranstaltungen).

Der USt-Satz für Besorgungsspesen richtet sich nach jenem für den Zuschlag.




Kartenbüroaufschlag (Provision, Besorgungsspesen)

Die Zuschläge unterliegen keinem amtlichen Tarif, es gibt auch keine offiziellen Empfehlungen oder Richtlinien; Die Preisgestaltung von Kartenbüros richtet sich daher nach den allgemeinen Vertragsrechtsbestimmungen des ABGB (Informationen hiezu finden Sie unter
www.ris.bka.gv.at

Üblicherweise vom Kartenbüro verlangte Aufschläge sollten nach den Bestimmungen des Preisgesetzes im Verkaufslokal für die Kunden sichtbar ausgehängt werden; Dasselbe gilt allgemein für allenfalls verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

 

 

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, berät Sie das Team der Fachgruppe gerne !