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Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten. Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter:
Mein Vorteil vom NEUFÖG Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben. Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.). Sie benötigen für die Gewerbeanmeldung grundsätzlich nur einen gültigen Reisepass. Alle anderen erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, max. 3 Monate altes Leumundszeugnis, bei Eintragungspflichtigen Gesellschaften Firmenbuchauszug) werden grundsätzlich online bezogen. EWR/EU-Bürger und Ausländer, die sich seit zumindest 6 Jahren in Österreich legal aufhalten, sind Österreichern gleichgestellt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458 oder am Schwarzenbergplatz 14, 1014 Wien, Tel. 514 50 Dw 3440.
Gewerbeantritt durch Ausländer Ausländische Staatsbürger, die sich in Österreich nach den fremdengesetzlichen Bestimmungen legal aufhalten, können Gewerbe anmelden wie Inländer, benötigen aber alle erforderlichen Dokumente (siehe unten), gegebenenfalls in beglaubigter deutschsprachiger Übersetzung. Beachten Sie, dass Sie eine geeignete fremdengesetzliche Aufenthaltsbewilligung benötigen (z.B.: also kein Touristenvisum).
Ab wann darf man das Gewerbe ausüben ? Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden! Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung (beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer oder beim Magistratischen Bezirksamt - wie oben beschrieben) bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54, anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert. Information hiezu finden Sie unter:
Der Gewerbeschein bzw. die behördliche Berechtigung ist insbesondere dann wichtig, wenn man geförderte Kredite (Bürges-Aktion udgl.) in Anspruch nehmen will.
Kammerbeitrag/Grundumlage
Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme
der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim
Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirkes) die Steuernummern
für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen.
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