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Hinsichtlich Künstlervermittlung/Künstleragentur ist
grundsätzlich folgendes zu unterscheiden
Vermittlung von
Dienstverträgen - allgemein (Arbeitsvermittlung)
Vermittlung von Dienstverträgen für Künstler (ausschließlich)
Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler
Vermittlung von Dienstverträgen (§
97 GewO – „Arbeitsvermittlung“)
Dies ist ein reglementiertes Gewerbe im Rahmen der allgemeinen
Arbeitsvermittlung und als solches der Allgemeinen Fachgruppe des
Gewerbes zugeordnet (1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, Tel. 01/51
450 Dw 2391).
Es
besteht die Möglichkeit den Gewerbescheinwortlaut freiwillig auf die
„Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler“
einzuschränken – damit wird die Mitgliedschaft in unserer Fachgruppe
(Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe) begründet mit den Vorteilen:
- Mitgliedschaft in der Fachgruppe, in der auch alle
Künstleragenturen vertreten sind
- Keinen Kollektivvertrag für Dienstnehmer
- Geringe Grundumlage
Wann liegt ein Dienstvertrag vor ?
Ein Dienstvertrag, der mit dieser Gewerbeberechtigung vermittelt
werden darf, liegt immer dann vor, wenn der Künstler unselbständig
tätig ist, d.h., beim jeweiligen Auftraggeber in den Betrieb
eingegliedert arbeitet, dort sozialversichert wird (kranken-,
pensions-, unfall-, arbeitslosenversichert), wenn der Dienstgeber
ihm die Lohnsteuer abzieht usw. Im Regelfall kommt es zu solchen
Dienstverträgen bei Opernhäusern und großen Theatern, aber auch bei
Nachtclubs, in Bars udgl. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist
ein Indiz, aber nicht allein entscheidend für die Abgrenzung.
Rahmenbedingungen
Die
§§ 4 lt. AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) legen dafür bestimmte
Rahmenbedingungen fest:
Die
private Arbeitsvermittlung (für Künstler) ist eine aus staatlichen
Aufgaben ausgegliederte Tätigkeit und unterliegt daher bestimmten,
in den §§ 4 lt. AMFG geregelten Bestimmungen:
-
Weitgehende Kontrollrechte der Gewerbebehörden und des
Sozialministeriums
(Auskünfte, Einsichtnahmen)
- Angemessene Geschäftsräume
- Für erfolgreiche getätigte Vermittlungen darf ein
Vermittlungsentgelt (Provision) von maximal
10% des gesamten (vermittelten) Bruttoarbeitsentgelts vom
Arbeitnehmer verlangt werden.
- Es sind bestimmte Aufzeichnungen zu führen.
Weitere Auflagen könnten durch den Wirtschaftsminister aufgrund der
GewO mit
Verordnung auferlegt werden, vor allem betreffend die
Vermittlungsentgelte.
Vereinbarungen, welche arbeitssuchenden Künstlern oder Arbeitgebern
(=Auftraggebern) auferlegen, sich ausschließlich bestimmter
Arbeitsvermittler zu bedienen (=Exklusivverträge) sind innerhalb der
vertragsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Die Künstlervermittlung als
freies Gewerbe
Dabei handelt es sich um ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung,
wonach ausschließlich WERKVERTRÄGE vermittelt werden dürfen.
Wann
liegt ein Werkvertrag vor ?
Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn der Künstler selbständig
agiert, also unternehmerisch, d.h. im Klartext:
Er (der Künstler) versteuert sich selbst, versichert sich selbst
(sofern er dies will) usw. Er wird nicht Dienstnehmer des
Auftraggebers (= bei der Person oder Stelle, wohin er vermittelt
wird).
Gibt
es einen Kollektivvertrag ?
Nein. Für Dienstnehmer (weder Arbeiter noch Angestellte) in
Künstleragenturen gibt es keinen Kollektivvertrag, es gelten
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte beachten Sie
hierzu unseren Buchtipp „Rechtstipps für
Kleinbetriebe“.
Noch
ein Wort zum Thema "Management"
Das Künstlermanagement für Künstler ALLER Art (Dienst- und
Werkverträge) ist von der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe
miterfasst.
Die
Künstlervermittlung unterliegt dem Normal-Umsatzsteuer-Satz von 20%,
die Künstler selbst fakturieren nach Qualität ihrer Tätigkeit mit 10
oder 20%.
Gesetzliche Provisions-Tarife existieren nicht, alle Entgelte können
frei vertraglich vereinbart werden.
Die Abgrenzung zur
"Personalbereitstellung"
Personalbereitstellung und keine Künstlervermittlung liegt dann vor,
wenn der Künstler bei der Agentur selbst angestellt ist und
lediglich Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird. Der Künstler
muss dann beim Dienstgeber (=bei der Agentur) zur Sozialversicherung
(Krankenkasse) angemeldet werden, es wird ihm die Lohnsteuer etc.
abgezogen.
Es
liegt in diesem Fall das reglementierte Gewerbe der
Personalbereitstellung vor, das im Wirtschaftskammerbereich in die
Zuständigkeit der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes fällt.
Diesbezügliche Informationen erhalten Sie unter: 1030 Wien, Rudolf
Sallinger-Platz 1, Tel. 01/514 50 Dw 2202.
Die Gewerbeanmeldung
Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)
Eine „Neugründung“ liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den
letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war.
Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht
hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung
vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als
Neugründung gelten. Detaillierte Informationen zur Neugründung
finden Sie unter:
www.gruenderservice.net
Mein Vorteil vom NEUFÖG
Liegt eine Betriebsgründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular)
von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine
Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der
Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen
(Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren,
Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der
Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis,
etc.) von den Behörden eingehoben.
Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der
Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung
und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung,
u.a.).
Nähere Informationen dazu erhalten
Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010
Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514
50 Dw 1458.
Inländergleichstellung
Ausländische Staatsbürger, die nicht Inländern aufgrund
internationaler Vereinbarungen gleichgestellt sind, können das
Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich im Sinne des
Fremdengesetzes legal in Österreich aufhalten.
Gleichgestellt sind Staatsbürger folgender Staaten: EWR/EU-Bürger.
Schweizer Staatsbürger haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
Gleichstellung nach 10 Jahren Aufenthalt in Österreich.
Wie und wo kann ich mein Gewerbe
anmelden ?
Für
die Gewerbeanmeldung (u.a. Beispiel anhand eines
Einzelunternehmens/natürliche Person) in der Wirtschaftskammer Wien
ist erforderlich:
» Adresse des Unternehmensstandortes in Wien
»
exakte(r) Gewerbewortlaut(e)
»
Datum, ab wann man das Gewerbe ausüben will
»
Persönliche Anwesenheit des Einzelunternehmers
»
gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde und
Staatsbürgerschaftsnachweis
»
Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde (bei Änderung Ihres Familiennamens)
»
Titelnachweis, wenn nicht im Reisepass und erwünscht
»
Wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht dauernd in Österreich
gemeldet waren, die
Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland (im Original und
beglaubigter Übersetzung,
nicht älter als drei Monate) - in allen anderen Fällen nicht
erforderlich!
Das Gewerbe kann beim FIRST-START-SHOP der Wirtschaftskammer Wien
entweder
»
1010 Wien, Stubenring 8-10, Zimmer 78 (Hochparterre), Tel. 01/514 50
Dw 1002
oder
»
1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel. 01/514 50 Dw 3443
angemeldet werden.
Wie oben erwähnt, bezieht sich dieses Anmeldungs-Beispiel lediglich
auf Einzelunternehmen, also natürliche Personen, liegt eine andere
Rechtsform vor (OEG, KG, KEG, GesmbH odgl.) bitten wir, vorher mit
der Anmeldestelle Kontakt aufzunehmen, da die diesbezüglichen
Angaben den Umfang dieser Info-Unterlage übersteigen würden.
Ab wann
darf man das Gewerbe ausüben ?
Ab
dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden!
Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der (Gewerbe-)Anmeldung
bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54,
anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes
sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das
Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz
garantiert.
Information hiezu finden Sie unter:
www.sva.or.at
Kammerbeitrag/Grundumlage
Hier
finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.
Eine wichtige Informationsquelle für alle Gewerbetreibende, und
solche, die es werden wollen ist auch die Homepage der
Wirtschaftskammern:
www.wko.at
Die Steuer
Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen
Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des
Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer
besorgen.
Unklarheiten oder nähere Fragen ?Wenn Sie zu all dem noch nähere
Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an, oder vereinbaren Sie
einen Beratungstermin. Die Ansprechpartner finden Sie am Ende dieser
Broschüre.
Noch Fragen ?
Wenn Sie zu all dem noch Fragen haben,
kontaktieren Sie uns bitte !
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