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Künstlervermittlung | Künstlermanagement | Künstleragentur

 


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Hinsichtlich Künstlervermittlung/Künstleragentur ist
grundsätzlich folgendes zu unterscheiden


Vermittlung von Dienstverträgen - allgemein (Arbeitsvermittlung)
Vermittlung von Dienstverträgen für Künstler (ausschließlich)
Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler



Vermittlung von Dienstverträgen (§ 97 GewO – „Arbeitsvermittlung“)

Dies ist ein reglementiertes Gewerbe im Rahmen der allgemeinen Arbeitsvermittlung und als solches der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes zugeordnet (1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, Tel. 01/51 450 Dw 2391).

Es besteht die Möglichkeit den Gewerbescheinwortlaut freiwillig auf die „Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler“ einzuschränken – damit wird die Mitgliedschaft in unserer Fachgruppe (Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe) begründet mit den Vorteilen:

- Mitgliedschaft in der Fachgruppe, in der auch alle Künstleragenturen vertreten sind
- Keinen Kollektivvertrag für Dienstnehmer
- Geringe Grundumlage



Wann liegt ein Dienstvertrag vor ?


Ein Dienstvertrag, der mit dieser Gewerbeberechtigung vermittelt werden darf, liegt immer dann vor, wenn der Künstler unselbständig tätig ist, d.h., beim jeweiligen Auftraggeber in den Betrieb eingegliedert arbeitet, dort sozialversichert wird (kranken-, pensions-, unfall-, arbeitslosenversichert), wenn der Dienstgeber ihm die Lohnsteuer abzieht usw. Im Regelfall kommt es zu solchen Dienstverträgen bei Opernhäusern und großen Theatern, aber auch bei Nachtclubs, in Bars udgl. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend für die Abgrenzung.




Rahmenbedingungen

Die §§ 4 lt. AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) legen dafür bestimmte Rahmenbedingungen fest:

Die private Arbeitsvermittlung (für Künstler) ist eine aus staatlichen Aufgaben ausgegliederte Tätigkeit und unterliegt daher bestimmten, in den §§ 4 lt. AMFG geregelten Bestimmungen:

- Weitgehende Kontrollrechte der Gewerbebehörden und des Sozialministeriums (Auskünfte, Einsichtnahmen)

- Angemessene Geschäftsräume

- Für erfolgreiche getätigte Vermittlungen darf ein Vermittlungsentgelt (Provision) von
 maximal 10% des gesamten (vermittelten) Bruttoarbeitsentgelts vom Arbeitnehmer verlangt werden.

- Es sind bestimmte Aufzeichnungen zu führen.

Weitere Auflagen könnten durch den Wirtschaftsminister aufgrund der GewO mit
Verordnung auferlegt werden, vor allem betreffend die Vermittlungsentgelte.

Vereinbarungen, welche arbeitssuchenden Künstlern oder Arbeitgebern (=Auftraggebern) auferlegen, sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler zu bedienen (=Exklusivverträge) sind innerhalb der vertragsrechtlichen Bestimmungen zulässig.



Die Künstlervermittlung als freies Gewerbe

Dabei handelt es sich um ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung, wonach ausschließlich WERKVERTRÄGE vermittelt werden dürfen.



Wann liegt ein Werkvertrag vor ?


Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn der Künstler selbständig agiert, also unternehmerisch, d.h. im Klartext:

Er (der Künstler) versteuert sich selbst, versichert sich selbst (sofern er dies will) usw. Er wird nicht Dienstnehmer des Auftraggebers (= bei der Person oder Stelle, wohin er vermittelt wird).



Gibt es einen Kollektivvertrag ?

Nein. Für Dienstnehmer (weder Arbeiter noch Angestellte) in Künstleragenturen gibt es keinen Kollektivvertrag, es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte beachten Sie hierzu unseren Buchtipp „Rechtstipps für Kleinbetriebe“.



Noch ein Wort zum Thema "Management"

Das Künstlermanagement für Künstler ALLER Art (Dienst- und Werkverträge) ist von der  Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe miterfasst.

Die Künstlervermittlung unterliegt dem Normal-Umsatzsteuer-Satz von 20%, die Künstler selbst fakturieren nach Qualität ihrer Tätigkeit mit 10 oder 20%.

Gesetzliche Provisions-Tarife existieren nicht, alle Entgelte können frei vertraglich vereinbart werden.



Die Abgrenzung zur "Personalbereitstellung"

Personalbereitstellung und keine Künstlervermittlung liegt dann vor, wenn der Künstler bei der Agentur selbst angestellt ist und lediglich Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird. Der Künstler muss dann beim Dienstgeber (=bei der Agentur) zur Sozialversicherung (Krankenkasse) angemeldet werden, es wird ihm die Lohnsteuer etc. abgezogen. 

Es liegt in diesem Fall das reglementierte Gewerbe der Personalbereitstellung vor, das im Wirtschaftskammerbereich in die Zuständigkeit der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes fällt. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie unter: 1030 Wien, Rudolf Sallinger-Platz 1, Tel. 01/514 50 Dw 2202.



Die Gewerbeanmeldung

Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)

Eine „Neugründung“ liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten. Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter: www.gruenderservice.net

Mein Vorteil vom NEUFÖG

Liegt eine Betriebsgründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben.

Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.).


Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458.
 

Inländergleichstellung

Ausländische Staatsbürger, die nicht Inländern aufgrund internationaler Vereinbarungen gleichgestellt sind, können das Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich im Sinne des Fremdengesetzes legal in Österreich aufhalten.

Gleichgestellt sind Staatsbürger folgender Staaten: EWR/EU-Bürger. Schweizer Staatsbürger haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Gleichstellung nach 10 Jahren Aufenthalt in Österreich.

 

Wie und wo kann ich mein Gewerbe anmelden ?

Für die Gewerbeanmeldung (u.a. Beispiel anhand eines Einzelunternehmens/natürliche Person) in der Wirtschaftskammer Wien ist erforderlich:

»  Adresse des Unternehmensstandortes in Wien

»  exakte(r) Gewerbewortlaut(e)

»  Datum, ab wann man das Gewerbe ausüben will

»  Persönliche Anwesenheit des Einzelunternehmers

»  gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis

»  Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde (bei Änderung Ihres Familiennamens)

»  Titelnachweis, wenn nicht im Reisepass und erwünscht

»  Wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht dauernd in Österreich gemeldet waren, die
    Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland (im Original und beglaubigter Übersetzung,
    nicht älter als drei Monate) - in allen anderen Fällen nicht erforderlich!


Das Gewerbe kann beim FIRST-START-SHOP der Wirtschaftskammer Wien entweder

 »  1010 Wien, Stubenring 8-10, Zimmer 78 (Hochparterre), Tel. 01/514 50 Dw 1002

 oder

 »  1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel. 01/514 50 Dw 3443

 angemeldet werden.

Wie oben erwähnt, bezieht sich dieses Anmeldungs-Beispiel lediglich auf Einzelunternehmen, also natürliche Personen, liegt eine andere Rechtsform vor (OEG, KG, KEG, GesmbH odgl.) bitten wir, vorher mit der Anmeldestelle Kontakt aufzunehmen, da die diesbezüglichen Angaben den Umfang dieser Info-Unterlage übersteigen würden.
 

Ab wann darf man das Gewerbe ausüben ?

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden!

Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der (Gewerbe-)Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54, anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert.

 Information hiezu finden Sie unter:  
www.sva.or.at

 

Kammerbeitrag/Grundumlage


Hier finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.

Eine wichtige Informationsquelle für alle Gewerbetreibende, und solche, die es werden wollen ist auch die Homepage der Wirtschaftskammern: www.wko.at


Die Steuer

Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen.

Unklarheiten oder nähere Fragen ?Wenn Sie zu all dem noch nähere Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an, oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Die Ansprechpartner finden Sie am Ende dieser Broschüre.



Noch Fragen ?

Wenn Sie zu all dem noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte !


 


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Die Steuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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+++  Herzlich willkommen auf der Homepage der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe. Hier entsteht die neue Internetplattform der Fachgruppe, wobei das Angebot kontinuierlich ausgebaut wird   +++