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Info-Service |
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Der
Betrieb einer Modellagentur (Vermittlung von Werkverträgen für
selbständige Modelle) ist ein freies Gewerbe und begründet kraft
Gesetzes (automatisch) die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Wien
der Freizeitbetriebe, also bei uns. Wann liegt ein Werkvertrag vor ?
Ein
Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn das Modell selbständig tätig
ist, das heißt, sich selber zur Steuer anmeldet, sich selbst
sozialversichert usw. Kurzum: Wenn das Modell weder in den Betrieb
der Agentur noch in den Betrieb des Auftraggebers organisatorisch
eingegliedert wird. Das ist deshalb wichtig zu beachten, weil die
Dienstvertragsvermittlung in Österreich grundsätzlich nur von den
Arbeitsämtern durchgeführt werden darf.
Gibt es einen Kollektivvertrag ?
Nein. Für Dienstnehmer (weder Arbeiter noch Angestellte) in
Modellagenturen gibt es keinen Kollektivvertrag, es gelten
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte beachten Sie
hierzu unseren untenfolgenden Buchtipp „Rechtstipps für
Kleinbetriebe“.
Die
Modelle selbst benötigen keine Gewerbeberechtigung (freier Beruf).
Personalbereitstellung und keine „Vermittlung von Werkverträgen für
selbständige Modelle“ liegt dann vor, wenn das Modell bei der
Agentur selbst angestellt ist und lediglich Auftraggebern zur
Verfügung gestellt wird. Das Modell muss dann beim Dienstnehmer
(=Agentur) zur Sozialversicherung (Krankenkasse) angemeldet werden,
es wird ihm die Lohnsteuer abgezogen usw. Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)
Eine „Neugründung“ liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den
letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war.
Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht
hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung
vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als
Neugründung gelten. Detaillierte Informationen zur Neugründung
finden Sie unter:
www.gruenderservice.net
Ausländische Staatsbürger, die nicht Inländern aufgrund
internationaler Vereinbarungen gleichgestellt sind, können das
Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich im Sinne des
Fremdengesetzes legal in Österreich aufhalten. Wie und wo kann ich mein Gewerbe anmelden ?
Für
die Gewerbeanmeldung (u.a. Beispiel anhand eines
Einzelunternehmens/natürliche Person) in der Wirtschaftskammer Wien
ist erforderlich: » exakte(r) Gewerbewortlaut(e) » Datum, ab wann man das Gewerbe ausüben will » Persönliche Anwesenheit des Einzelunternehmers » gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis » Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde (bei Änderung Ihres Familiennamens) » Titelnachweis, wenn nicht im Reisepass und erwünscht
»
Wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht dauernd in Österreich
gemeldet waren, die » 1010 Wien, Stubenring 8-10, Zimmer 78 (Hochparterre), Tel. 01/514 50 Dw 1002 oder » 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel. 01/514 50 Dw 3443 angemeldet werden.
Wie oben erwähnt, bezieht sich dieses Anmeldungs-Beispiel lediglich
auf Einzelunternehmen, also natürliche Personen, liegt eine andere
Rechtsform vor (OEG, KG, KEG, GesmbH odgl.) bitten wir, vorher mit
der Anmeldestelle Kontakt aufzunehmen, da die diesbezüglichen
Angaben den Umfang dieser Info-Unterlage übersteigen würden. Ab wann darf man das Gewerbe ausüben ?
Ab
dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden!
Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen
Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des
Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer
besorgen. Weitere Informationsunterlagen Speziell für den Bereich „Modellagentur“ steht Ihnen eine Vielzahl von weiteren Informationsunterlagen zur Verfügung die großteils kostenlos bei uns erhältlich sind: » Berufsbild der „Modellagentur“ » Handbuch „Rechtstipps für Kleinbetriebe“ (Euro 18,50) » Muster eines „Dienstzettels“ samt Erläuterungen » Formular für „Ruhend- und Wiederbetriebsmeldungen“ mit Erläuterungen » und vieles mehr ...
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