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Modellagentur

 


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Die Modellagentur

Der Betrieb einer Modellagentur (Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Modelle) ist ein freies Gewerbe und begründet kraft Gesetzes (automatisch) die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe, also bei uns.
 

Wann liegt ein Werkvertrag vor ?

Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn das Modell selbständig tätig ist, das heißt, sich selber zur Steuer anmeldet, sich selbst sozialversichert usw. Kurzum: Wenn das Modell weder in den Betrieb der Agentur noch in den Betrieb des Auftraggebers organisatorisch eingegliedert wird. Das ist deshalb wichtig zu beachten, weil die Dienstvertragsvermittlung in Österreich grundsätzlich nur von den Arbeitsämtern durchgeführt werden darf. 
 

Gibt es einen Kollektivvertrag ?

Nein. Für Dienstnehmer (weder Arbeiter noch Angestellte) in Modellagenturen gibt es keinen Kollektivvertrag, es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte beachten Sie hierzu unseren untenfolgenden Buchtipp „Rechtstipps für Kleinbetriebe“.
 

Wichtige Abgrenzungen

Die Modelle selbst benötigen keine Gewerbeberechtigung (freier Beruf). Personalbereitstellung und keine „Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Modelle“ liegt dann vor, wenn das Modell bei der Agentur selbst angestellt ist und lediglich Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird. Das Modell muss dann beim Dienstnehmer (=Agentur) zur Sozialversicherung (Krankenkasse) angemeldet werden, es wird ihm die Lohnsteuer abgezogen usw.
In diesem Fall liegt das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Personalbereitstellung vor, das in die Zuständigkeit der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes fällt: 1030 Wien, Rudolf Sallinger-Platz 1, Tel. 514 50 Dw 2202

 

Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)

Eine „Neugründung“ liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten. Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter: www.gruenderservice.net

Mein Vorteil vom NEUFÖG

Liegt eine Betriebsgründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben.

Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.).


Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458.
 

Inländergleichstellung

Ausländische Staatsbürger, die nicht Inländern aufgrund internationaler Vereinbarungen gleichgestellt sind, können das Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich im Sinne des Fremdengesetzes legal in Österreich aufhalten.

Gleichgestellt sind Staatsbürger folgender Staaten: EWR/EU-Bürger. Schweizer Staatsbürger haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Gleichstellung nach 10 Jahren Aufenthalt in Österreich.

 

Wie und wo kann ich mein Gewerbe anmelden ?

Für die Gewerbeanmeldung (u.a. Beispiel anhand eines Einzelunternehmens/natürliche Person) in der Wirtschaftskammer Wien ist erforderlich:

»  Adresse des Unternehmensstandortes in Wien

»  exakte(r) Gewerbewortlaut(e)

»  Datum, ab wann man das Gewerbe ausüben will

»  Persönliche Anwesenheit des Einzelunternehmers

»  gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis

»  Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde (bei Änderung Ihres Familiennamens)

»  Titelnachweis, wenn nicht im Reisepass und erwünscht

»  Wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht dauernd in Österreich gemeldet waren, die
    Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland (im Original und beglaubigter Übersetzung,
    nicht älter als drei Monate) - in allen anderen Fällen nicht erforderlich!


Das Gewerbe kann beim FIRST-START-SHOP der Wirtschaftskammer Wien entweder

 »  1010 Wien, Stubenring 8-10, Zimmer 78 (Hochparterre), Tel. 01/514 50 Dw 1002

 oder

 »  1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel. 01/514 50 Dw 3443

 angemeldet werden.

 Wie oben erwähnt, bezieht sich dieses Anmeldungs-Beispiel lediglich auf Einzelunternehmen, also natürliche Personen, liegt eine andere Rechtsform vor (OEG, KG, KEG, GesmbH odgl.) bitten wir, vorher mit der Anmeldestelle Kontakt aufzunehmen, da die diesbezüglichen Angaben den Umfang dieser Info-Unterlage übersteigen würden.
 

Ab wann darf man das Gewerbe ausüben ?

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden!

Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der (Gewerbe-)Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54, anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert.

 Information hiezu finden Sie unter:  
www.sva.or.at

 

Kammerbeitrag/Grundumlage


Hier finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.

Eine wichtige Informationsquelle für alle Gewerbetreibende, und solche, die es werden wollen ist auch die Homepage der Wirtschaftskammern: www.wko.at

 

Die Steuer

Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen.

Unklarheiten oder nähere Fragen ?Wenn Sie zu all dem noch nähere Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an, oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Die Ansprechpartner finden Sie am Ende dieser Broschüre.
 

Weitere Informationsunterlagen

Speziell für den Bereich „Modellagentur“ steht Ihnen eine Vielzahl von weiteren Informationsunterlagen zur Verfügung die großteils kostenlos bei uns erhältlich sind:

 »  Berufsbild der „Modellagentur“

»  Handbuch „Rechtstipps für Kleinbetriebe“ (Euro 18,50)

»  Muster eines „Dienstzettels“ samt Erläuterungen

»  Formular für „Ruhend- und Wiederbetriebsmeldungen“ mit Erläuterungen

»  und vieles mehr ...

                                                                 

 

 

Die Modellagentur

Werkvertrag

Kollektivvertrag

Wichtige Abgrenzungen

NEUFÖG

Inländergleichstellung

Gewerbeanmeldung

Gewerbeausübung

Kammerbeitrag/Grundumlage

Die Steuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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+++  Herzlich willkommen auf der Homepage der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe. Hier entsteht die neue Internetplattform der Fachgruppe, wobei das Angebot kontinuierlich ausgebaut wird   +++