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Benötige ich für die Veranstaltungsorganisation einen Befähigungsnachweis ? Die Veranstaltungsorganisation ist ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, bedarf also lediglich der Anmeldung bei der Gewerbebehörde, womit man automatisch (kraft Gesetzes) Mitglied bei der Wirtschaftskammer wird. Ein Befähigungsnachweis oder weitere Voraussetzungen über die allgemeinen Gewerbeantrittserfordernisse hinaus sind nicht erforderlich.
Die Aufgabe des Veranstaltungsorganisators Er entwickelt für einen Auftraggeber ein Veranstaltungskonzept und koordiniert den Kontakt des Veranstalters mit den Künstlern, Technikern, Werbeleuten, Fotografen, Künstlervermittlungsagenturen, Modellagenturen, Personalbereitstellern, Sponsoren und ähnlichen Partnern. Im Regelfall wird nicht er selbst der Veranstalter sein, sondern eher betreuend im Hintergrund agieren. Er berät den Veranstalter über Inhalt und Ablauf von Veranstaltungen und kontrolliert ihren Verlauf.
Die Abgrenzungen zu anderen Gewerben Der Veranstaltungsorganisator darf nicht in den Tätigkeitsbereich anderer Gewerbe eingreifen; er würde sonst die diesbezüglichen zusätzlichen Gewerbeberechtigungen benötigen. Er darf daher zum Beispiel nicht in folgenden Gebieten tätig werden:
Abgrenzung In untergeordnetem Umfang, soweit dies für die Veranstaltungsorganisation unbedingt notwendig ist und den Charakter des Betriebes als Veranstaltungsorganisation nicht verändert, dürfen als Nebenrecht in Einzelfällen auch Künstler vermittelt oder Personal bereitgestellt werden (z.B. Tontechniker, Transporteure etc.)
Der Veranstaltungsorganisator kann sein Entgelt nach freier Vereinbarung in Rechnung stellen, einen amtlichen Tarif gibt es nicht. Die Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen, Workshops, Seminare etc.) ist ein freies Gewerbe, hiefür zuständig ist Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes, Rudolf Sallinger-Platz 1, 1030 Wien, Tel. 514 50 Dw 2202.
Nicht Gegenstand eines Gewerbes ist: Nicht Gegenstand eines Gewerbes ist: Die Durchführung (Eigenveranstaltung) von Schulungen, Seminaren, Workshops, Kursen, Sportunterricht udgl. (freier Beruf = „neuer Selbständiger“, unter Umständen Sozialversicherungs-Pflicht nach GSVG, Steueranmeldung notwendig ! Informationen darüber erhalten Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien Postfach, Telefon: (+43 1) 546 54-0, Telefax: (+43 1) 546 54-385, http://esv-sva.sozvers.at
Beschäftigt der Veranstaltungsorganisator Dienstnehmer, so können die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Rahmen der Gesetze (z.B. Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw.) frei vereinbart werden. Für die Branche existiert kein Kollektivvertrag. In arbeitsrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne, Tel. 514 50 DW 1249 Hr. Dr. Steinlechner bzw. Dw 1329 Fr. Mag. Glaser - die Wirtschaftskammer vertritt Sie gegebenenfalls auch kostenlos vor dem Arbeitsgericht.
Wie melde ich eine Veranstaltung an ? Durchführung von Veranstaltungen – Veranstaltungsanmeldung/-bewilligung Derjenige, der im eigenen Namen als Veranstalter (als Verantwortlicher für die Veranstaltung) fungiert, muss in jedem Fall zusätzlich die erforderliche Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde erstatten bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung einbringen. Sollte der Veranstaltungsorganisator gleichzeitig auch Veranstalter sein, so entbindet ihn die Gewerbeberechtigung nicht von dieser landesgesetzlich festgelegten Pflicht. Konkret in Wien zuständig ist die Magistratsabteilung 36 Adresse: A-1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, 3. Stock, Zi. 303a Telefon: 4000 89719, Fax: 4000 9989719, E-Mail: post@m36.magwien.gv.at, www.magwien.gv.at . Im Zuge der Veranstaltungsanmeldung ist gleichzeitig zu klären, inwiefern und inwieweit für die konkrete Veranstaltung auch Vergnügungssteuer (eine spezielle Gemeindeabgabe) zu bezahlen ist.
Weitere bei der Durchführung von Veranstaltungen in Frage kommende Abgaben sind die Werbeabgabe und Gebrauchsabgabe (für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes), dazu kommt für die Beanspruchung öffentlichen Grundes die Gebrauchserlaubnis. Hinsichtlich der Werbeabgabe setzt man sich mit dem Betriebs-Finanzamt in Verbindung; die Gebrauchserlaubnis erhält man von der MA 36, Kontaktmöglichkeit siehe oben.
Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten. Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter:
Achtung: Nur möglich bei Gewerben lt. Gewerbeordnung !
Mein Vorteil vom NEUFÖG Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben. Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.). Sie benötigen für die Gewerbeanmeldung grundsätzlich nur einen gültigen Reisepass. Alle anderen erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, max. 3 Monate altes Leumundszeugnis, bei Eintragungspflichtigen Gesellschaften Firmenbuchauszug) werden grundsätzlich online bezogen. EWR/EU-Bürger und Ausländer, die sich seit zumindest 6 Jahren in Österreich legal aufhalten, sind Österreichern gleichgestellt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458 oder am Schwarzenbergplatz 14, 1014 Wien, Tel. 514 50 Dw 3440.
Gewerbeantritt durch Ausländer Ausländische Staatsbürger, die sich in Österreich nach den fremdengesetzlichen Bestimmungen legal aufhalten, können Gewerbe anmelden wie Inländer, benötigen aber alle erforderlichen Dokumente (siehe unten), gegebenenfalls in beglaubigter deutschsprachiger Übersetzung. Beachten Sie, dass Sie eine geeignete fremdengesetzliche Aufenthaltsbewilligung benötigen (z.B.: also kein Touristenvisum).
Ab wann darf man das Gewerbe ausüben ? Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden! Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der (Gewerbe-)Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 54 6 54, anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert.
Information hiezu finden Sie unter:
Der Gewerbeschein bzw. die behördliche Berechtigung ist insbesondere dann wichtig, wenn man geförderte Kredite (Bürges-Aktion udgl.) in Anspruch nehmen will.
Hier finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema. Eine wichtige Informationsquelle für alle Gewerbetreibende, und solche, die es werden wollen ist auch die Homepage der Wirtschaftskammern: www.wko.at
Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen.
Diese sind frei regelbar.
Unklarheiten oder nähere Fragen ? Wenn Sie zu all dem noch nähere Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an, oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Weitere Informationsunterlagen Speziell für den Bereich „Künstleragentur“ steht Ihnen eine Vielzahl von weiteren Informationsunterlagen zur Verfügung die großteils kostenlos bei uns erhältlich sind:
» Handbuch „Rechtstipps für Kleinbetriebe“ (Euro 18,50) » Handbuch „Veranstaltungsrecht“ (Euro 38,--) » Sonderdruck der Wiener Wirtschaft „Veranstalten in Wien“ » Muster eines „Dienstzettels“ samt Erläuterungen » Formular für „Ruhend- und Wiederbetriebsmeldungen“ mit Erläuterungen » Muster für Geschäftsbedingungen für Veranstalter und Veranstaltungsagenturen auf der Homepage des Fachverbandes der Freizeitbetriebe www.wko.at/freizeitbetriebe » und vieles mehr ...
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Benötige ich für die Veranstaltungsorganisation einen Befähigungsnachweis ? Die Aufgabe des Veranstaltungsorganisators Die Abgrenzungen zu anderen Gewerben Nicht Gegenstand eines Gewerbes Wie melde ich eine Veranstaltung an ? Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) Gewerbeantritt durch Ausländer Ab wann darf man das Gewerbe ausüben?
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