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Die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen ist an eine behördliche Bewilligung (Tanzlehrbewilligung, Tanzschulkonzession) gebunden. Diese Bewilligung bedingt kraft Gesetzes (automatisch) die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, und zwar bei der Fachgruppe der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft.


Gesellschaftstänze sind nach der gesetzlichen Definition jene Tänze, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung in Übung stehen. Damit sind etwa jene Tänze gemeint, die auf Bällen, in Diskotheken, anlässlich privater Feierlichkeiten und bei ähnlichen Anlässen vom allgemeinen Publikum getanzt werden.


Die Abgrenzung ist daher sehr wichtig und unbedingt einzuhalten: Keine Gesellschaftstänze sind z.B.: tänzerische Bewegungssportarten (Aerobic, Stepdance, Jazzdance o.ä.), der Bereich des Balletts oder diverse afroasiatische oder sonst „ethnische“ Tänze, die im gesellschaftlichen Rahmen in Österreich nicht getanzt werden (siehe Anhang !).




Wie erlangt man die Tanzlehr-Bewilligung ?

Zunächst ist die gesetzlich vorgesehene fachliche Befähigung zu erwerben: Zuvor muss der gesetzlich vorgesehene beruflich-fachliche BEFÄHIGUNGSNACHWEIS erfüllt sein.

Dieser besteht in einer mindestens 3jährigen berufsmäßigen Verwendung beim Unterricht in einem behördlich bewilligtem Tanzlehrbetrieb (Bestätigung der Tanzschule) oder als Tänzer in einem ständigen Theater und im Besitz der für die Unterrichtserteilung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

Die Fachkenntnisse werden durch eine bei der MA36 abgewickelte amtliche beruflich-fachliche Prüfung festgestellt.


Zur Vorbereitung auf die Prüfung unterhält der Verband der Tanzlehrer Wiens eine Ausbildungsschule. Näheres über deren Programm und die Teilnahme am Kurs erfährt man beim Verband der Tanzlehrer Wiens: Tanzschule Hochstätter, 1080 Wien, Alser Straße 47, Telefon 406 26 53 - täglich ab 16 Uhr, 
www.hochstaetter.at , e-mail:hochstaetter@aon.at




Tanzschulkonzession - Ausübung


Die Tanzschulkonzession wird von der MA36 verliehen. Sie ist für einen bestimmten Standort zu erteilen.

Die Bewilligung kann auch Gesellschaften und juristischen Personen verliehen werden, sofern sie satzungsgemäß die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bezwecken. Sie müssen für die Ausübung des Gewerbes einen geeigneten (fachlich befugten - siehe oben) Geschäftsführer (geprüften Tanzlehrer) mit Wohnsitz im Inland bestellen.

Die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde.

Dieser tanzschulgesetzliche Geschäftsführer hat nichts mit einem handelsrechtlichen Geschäftsführer zu tun ! Geschäftsführer und Pächter müssen die persönlichen Voraussetzungen für den Tanzunterricht (Befähigungsnachweis !) besitzen.




Tanzunterricht durch Vereine


Vereine, die nach ihren Satzungen die Erteilung von Tanzunterricht bezwecken, jedoch eine Tanzlehrbewilligung nicht besitzen, dürfen Tanzunterricht nur an Vereinsmitglieder erteilen lassen. Die Verwendung befugter Tanzmeister für diesen Unterricht ist nicht zulässig.




Betriebsstätte


Die Betriebsstätte (gilt auch für Vereine!) muss im Sinne der Bauordnung und des Veranstaltungsstätten-Rechtes geeignet sein. Dies wird vor Konzessionserteilung in Form einer Begehung durch den Magistrat überprüft.




Die Tanzlehrbewilligung


Sie begründet eine persönliche Befugnis ihres Inhabers. Dieser ist zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und für die Einhaltung der Vorschriften des Tanzschulgesetzes verantwortlich.




Durchführungsvorschriften


Sind gesetzlich oder von der Behörde durch Bescheid geregelt (Zeiten des Tanzbetriebes, Jugendschutzvorschriften, Bestimmungen über die Betriebsräume und ihre Ausstattung udgl.).




Sozialversicherung

Inhaber von Tanzlehrbewilligungen bzw. geschäftsführende Gesellschafter sind gesetzlich nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) Die Erfassung zur Sozialversicherung erfolgt automatisch mit der Erteilung der Tanzlehrbewilligung.


Information hiezu finden Sie unter:

http://esv-sva.sozvers.at

 

Kammerbeitrag/Grundumlage

Hier finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.

Eine wichtige Informationsquelle für alle Gewerbetreibende, und solche, die es werden wollen ist auch die Homepage der Wirtschaftskammern: www.wko.at



Steuer


Binnen einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit muss man die Steueranmeldung beim Betriebsfinanzamt vornehmen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer).

Tanzschulen unterliegen dem normalen USt-Satz von 20%.
Ihre Einkünfte sind solche aus Gewerbebetrieb.




Dienstnehmer


Dienstnehmer in Tanzschulen unterliegen keinem Kollektivvertrag. Bestimmte Aufträge wie etwa die Erteilung von Tanzunterricht an einen befugten Tanzlehrer können aber auch unter Umständen mittels Werkvertrages oder freien Dienstvertrages erteilt werden.




Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)

Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes kann als Neugründung gelten.

Detaillierte Informationen zur Neugründung finden Sie unter:

www.gruenderservice.net

 

Mein Vorteil vom NEUFÖG

Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben.

Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.).

Sie benötigen für den NEUFÖG-Antrag grundsätzlich nur einen gültigen Reisepass. Alle anderen erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, max. 3 Monate altes Leumundszeugnis, bei Eintragungspflichtigen Gesellschaften Firmenbuchauszug) werden grundsätzlich online bezogen.

EWR/EU-Bürger und Ausländer, die sich seit zumindest 6 Jahren in Österreich legal aufhalten, sind Österreichern gleichgestellt.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw 1458 oder am Schwarzenbergplatz 14, 1014 Wien, Tel. 514 50 Dw 3440.




Information
Gesellschaftstänze

Die Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe stellt im Einvernehmen mit dem Verband der Tanzlehrer Wiens fest, dass die folgenden Tänze als Gesellschaftstänze im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wiener Tanzschulgesetzes gelten:

  

Blues

Jitterburg

Rock´n Roll

Boogie

Jive

Rumba Bolero

Cha-Cha-Cha

Lambada

Rumba Cubanisch

Countrytänze

Langsamer Walzer oder English-Waltz

Rumba Square

Disco

Mambo

Salsa

Disco-Fox

Marsch

Samba

Foxtrott (Slowfox und Quickstep)

Merenque

Soca

Funk

Paso Doble

Squaretänze

Habanera

Polka

Tango

Hip Hop

Reggae

Wiener Walzer

 Insbesondere keine Gesellschaftstänze sind:

  

Akrobatik Rock´n Roll

Bühnentanz

Modern Dance

Ballett

Ethnotänze

Steptanz

Bauchtanz

Jazztanz

Volkstanz


§ 1 Abs. 1 des Wiener Tanzschulgesetzes bestimmt: 

"Die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zu denen jene Tänze zu rechnen sind, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung in Übung stehen, ist an eine behördliche Bewilligung (Tanzlehrbewilligung) gebunden."



 

 

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, berät Sie das Team der Fachgruppe gerne !