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Die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen
ist an eine behördliche Bewilligung (Tanzlehrbewilligung,
Tanzschulkonzession) gebunden. Diese Bewilligung bedingt kraft
Gesetzes (automatisch) die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer,
und zwar bei der Fachgruppe der Freizeitbetriebe in der Sparte
Tourismus und Freizeitwirtschaft.
Gesellschaftstänze sind nach der gesetzlichen Definition jene Tänze,
die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung in Übung stehen. Damit
sind etwa jene Tänze gemeint, die auf Bällen, in Diskotheken,
anlässlich privater Feierlichkeiten und bei ähnlichen Anlässen vom
allgemeinen Publikum getanzt werden.
Die Abgrenzung ist daher sehr wichtig und unbedingt einzuhalten:
Keine Gesellschaftstänze sind z.B.: tänzerische Bewegungssportarten
(Aerobic, Stepdance, Jazzdance o.ä.), der Bereich des Balletts oder
diverse afroasiatische oder sonst „ethnische“ Tänze, die im
gesellschaftlichen Rahmen in Österreich nicht getanzt werden (siehe
Anhang !).
Wie erlangt man die
Tanzlehr-Bewilligung ?
Zunächst ist die gesetzlich vorgesehene fachliche Befähigung zu
erwerben: Zuvor muss der gesetzlich vorgesehene beruflich-fachliche
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS erfüllt sein.
Dieser besteht in einer mindestens 3jährigen berufsmäßigen
Verwendung beim Unterricht in einem behördlich bewilligtem
Tanzlehrbetrieb (Bestätigung der Tanzschule) oder als Tänzer in
einem ständigen Theater und im Besitz der für die
Unterrichtserteilung in Gesellschaftstänzen erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Die Fachkenntnisse werden durch eine bei der MA36 abgewickelte
amtliche beruflich-fachliche Prüfung festgestellt.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung unterhält der Verband der
Tanzlehrer Wiens eine Ausbildungsschule. Näheres über deren Programm
und die Teilnahme am Kurs erfährt man beim Verband der Tanzlehrer
Wiens: Tanzschule Hochstätter, 1080 Wien, Alser Straße 47, Telefon
406 26 53 - täglich ab 16 Uhr,
www.hochstaetter.at
, e-mail:hochstaetter@aon.at
Tanzschulkonzession - Ausübung
Die Tanzschulkonzession wird von der
MA36 verliehen. Sie ist für einen bestimmten Standort zu
erteilen.
Die Bewilligung kann auch Gesellschaften und juristischen Personen
verliehen werden, sofern sie satzungsgemäß die Erteilung von
Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bezwecken. Sie müssen für die
Ausübung des Gewerbes einen geeigneten (fachlich befugten - siehe
oben) Geschäftsführer (geprüften Tanzlehrer) mit Wohnsitz im Inland
bestellen.
Die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf der
Genehmigung der Behörde.
Dieser tanzschulgesetzliche Geschäftsführer hat nichts mit einem
handelsrechtlichen Geschäftsführer zu tun ! Geschäftsführer und
Pächter müssen die persönlichen Voraussetzungen für den
Tanzunterricht (Befähigungsnachweis !) besitzen.
Tanzunterricht durch Vereine
Vereine, die nach ihren Satzungen die Erteilung von Tanzunterricht
bezwecken, jedoch eine Tanzlehrbewilligung nicht besitzen, dürfen
Tanzunterricht nur an Vereinsmitglieder erteilen lassen. Die
Verwendung befugter Tanzmeister für diesen Unterricht ist nicht
zulässig.
Betriebsstätte
Die Betriebsstätte (gilt auch für Vereine!) muss im Sinne der
Bauordnung und des Veranstaltungsstätten-Rechtes geeignet sein. Dies
wird vor Konzessionserteilung in Form einer Begehung durch den
Magistrat überprüft.
Die Tanzlehrbewilligung
Sie begründet eine persönliche Befugnis ihres Inhabers. Dieser ist
zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit
während der Unterrichtszeit verpflichtet und für die Einhaltung der
Vorschriften des Tanzschulgesetzes verantwortlich.
Durchführungsvorschriften
Sind gesetzlich oder von der Behörde durch Bescheid geregelt (Zeiten
des Tanzbetriebes, Jugendschutzvorschriften, Bestimmungen über die
Betriebsräume und ihre Ausstattung udgl.).
Sozialversicherung
Inhaber von Tanzlehrbewilligungen bzw. geschäftsführende
Gesellschafter sind gesetzlich nach dem gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversichert (Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung) Die Erfassung zur Sozialversicherung
erfolgt automatisch mit der Erteilung der Tanzlehrbewilligung.
Information hiezu finden Sie unter:
http://esv-sva.sozvers.at
Kammerbeitrag/Grundumlage
Hier
finden Sie das aktuelle Grundumlagenschema.
Eine wichtige Informationsquelle für alle
Gewerbetreibende, und solche, die es werden wollen ist auch die
Homepage der Wirtschaftskammern:
www.wko.at
Steuer
Binnen einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit muss man die
Steueranmeldung beim Betriebsfinanzamt vornehmen (Einkommensteuer,
Umsatzsteuer).
Tanzschulen unterliegen dem normalen USt-Satz von 20%.
Ihre Einkünfte sind solche aus Gewerbebetrieb.
Dienstnehmer
Dienstnehmer in Tanzschulen unterliegen keinem Kollektivvertrag.
Bestimmte Aufträge wie etwa die Erteilung von Tanzunterricht an
einen befugten Tanzlehrer können aber auch unter Umständen mittels
Werkvertrages oder freien Dienstvertrages erteilt werden.
Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)
Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der
Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art
selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der
gleichen Branche ist nicht hinderlich. Keine Neugründung liegt bei
bloßer Rechtsformänderung vor. Auch die Übernahme eines bestehenden
Betriebes kann als Neugründung gelten.
Detaillierte Informationen zur Neugründung
finden Sie unter:
www.gruenderservice.net
Mein Vorteil vom NEUFÖG
Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels
amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer
bestätigt werden muss, werden keine Gebühren bzw.
Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen
Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins
Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von
Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den
Behörden eingehoben.
Außerdem werden dem Jungunternehmer 7
Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten
Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten
erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur
gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.).
Sie benötigen für den NEUFÖG-Antrag
grundsätzlich nur einen gültigen Reisepass. Alle anderen
erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde, gegebenenfalls
Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, max. 3
Monate altes Leumundszeugnis, bei Eintragungspflichtigen
Gesellschaften Firmenbuchauszug) werden grundsätzlich online
bezogen.
EWR/EU-Bürger und Ausländer, die sich seit
zumindest 6 Jahren in Österreich legal aufhalten, sind Österreichern
gleichgestellt.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim
Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien,
Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel. 514 50 Dw
1458 oder am Schwarzenbergplatz 14, 1014 Wien, Tel. 514 50 Dw 3440.
Information
Gesellschaftstänze
Die
Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe stellt im Einvernehmen mit dem
Verband der Tanzlehrer Wiens fest, dass die folgenden Tänze als
Gesellschaftstänze im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wiener
Tanzschulgesetzes gelten:
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Blues |
Jitterburg |
Rock´n Roll |
|
Boogie |
Jive |
Rumba Bolero |
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Cha-Cha-Cha |
Lambada |
Rumba Cubanisch |
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Countrytänze |
Langsamer Walzer oder
English-Waltz |
Rumba Square |
|
Disco |
Mambo |
Salsa |
|
Disco-Fox |
Marsch |
Samba |
|
Foxtrott (Slowfox und
Quickstep) |
Merenque |
Soca |
|
Funk |
Paso Doble |
Squaretänze |
|
Habanera |
Polka |
Tango |
|
Hip Hop |
Reggae |
Wiener Walzer |
Insbesondere keine Gesellschaftstänze sind:
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Akrobatik Rock´n Roll |
Bühnentanz |
Modern Dance |
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Ballett |
Ethnotänze |
Steptanz |
|
Bauchtanz |
Jazztanz |
Volkstanz |
§ 1
Abs. 1 des Wiener Tanzschulgesetzes bestimmt:
"Die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen,
zu denen jene Tänze zu rechnen sind, die zum Zwecke der geselligen
Unterhaltung in Übung stehen, ist an eine behördliche Bewilligung
(Tanzlehrbewilligung) gebunden."
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