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Branchen-Schnellnavigation:
Fremdenführer
Reisebetreuer
Bootsvermieter/Segelschulen/Yachtvercharterer
Eventagenturen
Spielautomatenbetriebe
Sportbetriebe
Künstlervermittler
Buchmacher/Wettbüros/Totalisateure
Kartenbüros
Tanzschulen
Modellagenturen
Begleitagenturen
weitere Berufsgruppen
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Fremdenführer
Einleitung
In Österreich dürfen im Einklang mit den EU-Vorschriften nur
Fremdenführer führen, die entweder in Österreich die entsprechende
Berufsqualifikation erworben haben (obligatorischer Kurs, staatliche
Prüfung) oder die über einen Gleichhaltungsbescheid des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (Äquivalenzverfahren)
verfügen. Unbefugte Führungen sind nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung strafbar (bis zu € 3600,- im Einzelfall).
Informationsportal der Wiener Fremdenführer
Umfangreiche
Informationen zur Ausbildung, Prüfung und Erlangung der
Gewerbeberechtigung sowie hilfreiche berufsbegleitende Hinweise
finden Sie im Info-Pool der Wiener Fremdenführer, welchen Sie unter
folgendem Link finden:
www.freizeitbetriebe-wien.at/guides
Schnellnavigation zu:
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Reisebetreuer
Einleitung
Den Reisebetreuerberuf kann man auf zweierlei Weise, die sich
grundsätzlich unterscheiden, ausüben, nämlich
entweder als selbständiger Gewerbetreibender (freies Gewerbe im
Sinne der §§ 137,168 der Gewerbeordnung)
oder als Dienstnehmer eines Reisebüros (Angestellter).
Mitglied in der
Wirtschaftskammer ist nur der selbständige Gewerbetreibende, dem wir
daher hier das Hauptaugenmerk zuwenden.
Die Hauptaufgabe des Reisebetreuers besteht darin, wie der Name
schon sagt, die administrative Betreuung von Reisenden: Er führt
Transfers durch, kümmert sich um das Quartier, Verpflegung und
betreut die Gäste während der Fahrt im Autobus.
Der selbständige Reisebetreuer übt ein freies Gewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung aus.
Wichtige Abgrenzung zum Fremdenführer
Sonst (d.h. außerhalb des Fahrzeuges) muss der Reisebetreuer sich
auf bloße Hinweise auf Sehenswürdigkeiten beschränken, er darf aber
keinesfalls "führen". Dies ist vielmehr dem befugten Fremdenführer
(einem Gewerbe mit Befähigungsnachweis, einer viersemestrigen
Ausbildung z.B. im WIFI und einer strengen Befähigungs- und
Unternehmerprüfung, siehe oben) vorbehalten (§ 137 GewO).
●
Information zur Erlangung und Ausübung des
Gewerbes "Reisebetreuer"
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Bootsvermieter/-einsteller | Segelschulen | Yachtvercharterer
Einleitung
Der Betrieb einer Bootsvermietung, Bootseinstellung
oder Yachtagentur ist ein "freies Gewerbe" im Sinne der
Gewerbeordnung. D.h. es bedarf zur Gewerbeanmeldung keiner
Ausbildung oder Prüfung, sondern lediglich der Anmeldung des
jeweiligen Gewerbes beim "First Start Shop" der Wirtschaftskammer
Wien oder beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt.
Segelschulen hingegen bedürfen einer Bewilligung nach dem
Schifffahrtsgesetz.
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Die Schöne Alte Donau |
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Die Fachgruppe Wien der Freizeit-
und Sportbetriebe kooperiert seit vielen
Jahren mit der Arbeitsgemeinschaft "Die Schöne Alte Donau", ein
Verein zur Förderung des Freizeitgebietes, deren Mitglieder dort
ansässige Boots-, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sind.
Gemeinsam werden jährlich zahlreiche Veranstaltungen und Aktivitäten
durchgeführt wie z.B. das traditionelle Lichterfest an der Alten
Donau mit 2 Riesenfeuerwerken im Juli. Eine detaillierte Übersicht
darüber finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft:
www.alte-donau.info
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Eventagenturen
Organisation
von Veranstaltungen
Einleitung
Event- und Veranstaltungsunternehmen (Veranstalter, Event- und
Veranstaltungsagenturen, Eventmarketingagenturen) sind Experten für
die Konzipierung, Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung
und Nachbearbeitung von privaten und öffentlichen Veranstaltungen
aller Art. Kunden (Auftraggeber) von Event- und
Veranstaltungsunternehmen sind Veranstalter aller Art, Behörden und
Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen.
Downloads:
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Eventnet |
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Die Berufsgruppe der Event- und
Veranstaltungsorganisatoren im Fachverband der Freizeitbetriebe
weist seit Jahren ein dynamisches Wachstum auf. Derzeit gibt es rund
5.000 Gewerbeberechtigungen in Österreich – Tendenz steigend.
Tagungen, Kongresse, Firmenevents, Shows, Konzerte und viele andere
Veranstaltungen erfordern innovative und kreative Konzepte und
bestausgebildete und erfahrene Organisatoren!
Die Event- und Veranstaltungsbranche ist ständig in Veränderung, was
seitens der Unternehmer permanentes up-to-date sein erfordert und
gerade deshalb werden besonders zertifizierte Unternehmen zukünftig
an Stellenwert gewinnen.
Qualifizierte Event- und VeranstaltungsmanagerInnen im gesamten
Bereich des Event- und Veranstaltungsmanagements sind ein
entscheidender Wettbewerbsvorteil für die Event- und
Veranstaltungsagentur als auch für die Kunden.
Wichtig hierfür ist eine starke Interessensvertretung, die das
Eventnet Austria zusammen mit der Wirtschaftskammer für seine
Mitglieder darstellt.
Detaillierte Informationen darüber finden Sie auf der Homepage:
www.eventnet.at
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Spielautomatenbetriebe
Aufstellen von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten
Die Regelung über Aufstellung und Betrieb von Unterhaltungs- u.
Münzgewinnspielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten sind
Landesrecht in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Bestimmungen
weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Hier wird nur die in Wien
geregelte Rechtslage behandelt.
Vermieten von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten
Bei der Vermietung von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikboxen
handelt es sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung.
Bei diesem Gewerbe vermietet der Unternehmer Spielautomaten anderen
zur Aufstellung.
Halten und Vermieten erlaubter Spiele/Kartenspiele
Auch beim Gewerbe "Halten und vermieten erlaubter Spiele" handelt es
sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Gemeint sind
hier vor allem die traditionellen gastronomischen Spiele wie
Brettspiele (Schach, Dame, Halma, Mühle etc.) sowie Karten-, Kegel-
und das Billardspiel - ausgenommen Spielapparate.
Downloads:
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Der Wiener
Spielapparatebeirat |
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Die Aufgabe des Wiener
Spielapparatebeirates ist die Abgabe von fachlichen Empfehlungen im
Sinne des § 15 Abs. 1a Wiener Veranstaltungsgesetz und die
Mitwirkung im erstinstanzlichen Konzessionsverfahren betreffend den
Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten
nach Maßgabe des § 15 Abs. 1c Wiener Veranstaltungsgesetz.
Gesetzliche Grundlage: Landesgesetzblatt für Wien, Verordnung der
Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des
Spielapparatebeirates.
Nähere
Informationen finden Sie auf der Homepage des Wiener
Spielapparatebeirates unter
www.freizeitbetriebe-wien.at/spielapparatebeirat
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Gewerbliche
Sportbetriebe
Fitnesscenter, Vermietung von Fitnessgeräten, Betrieb von
Sportanlagen
Wer auf gewerblicher Basis (d.h. mit ständiger
Gewinnerzielungs-Absicht) Sportbetriebe betreibt, Sport- und
Fitnessgeräte oder Sportplätze an Kunden vermietet udgl., übt ein
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung aus.
Gewerberechtlich handelt es um ein sogenanntes "freies Gewerbe", das
heißt, es bedarf keines Befähigungsnachweises (etwa einer Prüfung
oder einer Praxis), um das Gewerbe ausüben zu können, sondern
lediglich der Anmeldung bei der zuständigen Behörde.
In jedem Fall ist pro
Sport-Sparte eine eigene Berechtigung erforderlich: Also etwa für
die Bereiche Tennis, Squash, Minigolf (Bahnengolf), Tischtennis,
Golf, Reiten, Fitness udgl. Eine Zusammenfassung zweier oder
mehrerer Sparten in einer Berechtigung ist unzulässig.
Downloads:
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Künstlervermittler
Künstlervermittlung, Künstlermanagement, Künstleragentur
Hinsichtlich Künstlervermittlung/Künstleragentur ist folgendes
grundsätzlich zu unterscheiden:
Vermittlung von Dienstverträgen für Künstler
Dies ist ein
bewilligungspflichtiges Gewerbe. Ein Dienstvertrag, der mit dieser
Gewerbeberechtigung vermittelt werden darf, liegt immer dann vor,
wenn der Künstler unselbständig tätig ist, d.h., beim jeweiligen
Auftraggeber in den Betrieb eingegliedert arbeitet, dort
sozialversichert wird (kranken-, pensions-, unfall-,
arbeitslosenversichert), wenn der Dienstgeber ihm die Lohnsteuer
abzieht usw. Im Regelfall kommt es zu solchen Dienstverträgen bei
Opernhäusern und großen Theatern, aber auch bei Nachtclubs, in Bars
udgl. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist ein Indiz, aber
nicht allein entscheidend für die Abgrenzung.
Vermittlung von Werkverträgen für Künstler
Dabei handelt
es sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, wonach
ausschließlich Werkverträge vermittelt werden dürfen. Ein
Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn der Künstler selbständig
agiert, also unternehmerisch, d.h. im Klartext:
Er (der Künstler) versteuert sich selbst, versichert sich selbst
(sofern er dies will) usw. Er wird nicht Dienstnehmer des
Auftraggebers (= bei der Person oder Stelle, wohin er vermittelt
wird).
Künstlermanagement
Das Künstlermanagement für Künstler aller Art (Dienst- und
Werkverträge) ist von der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe
miterfasst. Die Künstlervermittlung unterliegt dem
Normal-Umsatzsteuer-Satz von 20%, die Künstler selbst fakturieren
nach Qualität ihrer Tätigkeit mit 10 oder 20%. Gesetzliche
Provisions-Tarife existieren nicht, alle Entgelte können frei
vertraglich vereinbart werden.
Download:
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Buchmacher,
Wettbüros, Totalisateure
Diese Branche ist verwaltungsrechtlich im Wiener Landesgesetz
betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie
Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens von 1919 geregelt.
Erforderlich zur Berufsausübung ist eine Landes-Konzession, die in
Wien von der MA 36, 1200 Wien, Dresdnerstraße 75, erteilt wird.
Man erlangt damit das Recht zur gewerbsmäßigen Vermittlung und dem
gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher
Veranstaltungen.
Download:
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Die
Österreichische Buchmacherakademie |
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Die
Buchmacher-Akademie bietet eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung
für den Bereich des Buchmacher- und Totalisateurwesens und wird
gemeinsam vom Österreichischen Buchmacherverband (Anmeldung) und der
Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe, unter
Zuziehung hoch qualifizierter Experten aus dem Bereich der
Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes veranstaltet.
Wer sollte daran
teilnehmen?
Unternehmer, Manager,
Filialleiter, Angestellte in Wettbüros, künftige Buchmacher,
jeder, der an den Belangen der Buchmacher und Totalisateure
Interesse hat. Der Lehrgang soll in praxisorientierter Weise
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchmacher und
Totalisateure vermitteln.
Nähere Informationen sowie Termine und
Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter
www.freizeitbetriebe-wien.at/buchmacherakademie
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Kartenbüros
Der Betrieb eines Kartenbüros ist ein freies Gewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung. Kartenbüros befassen sich mit dem Verkauf und/oder
der Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten für Veranstaltungen
aller Art, von der Staatsoper bis zum Pop-Konzert. Zusätzlich erhält
der Kunde im Kartenbüro auch Beratung, Empfehlungen und
Informationen.
Download:
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Tanzschulen
Tanzschulen, Tanzunterricht, Tanzkurse
Die
erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen ist an
eine behördliche Bewilligung (Tanzlehrbewilligung,
Tanzschulkonzession) gebunden.
Gesellschaftstänze sind nach der gesetzlichen Definition jene Tänze,
die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung in Übung stehen. Damit
sind etwa jene Tänze gemeint, die auf Bällen, in Diskotheken,
anlässlich privater Feierlichkeiten und bei ähnlichen Anlässen vom
allgemeinen Publikum getanzt werden.
Die Abgrenzung ist daher sehr wichtig und unbedingt einzuhalten:
Keine Gesellschaftstänze sind z.B.: tänzerische Bewegungssportarten
(Aerobic, Stepdance, Jazzdance o.ä.), der Bereich des Balletts oder
diverse afroasiatische oder sonst „ethnische“ Tänze, die im
gesellschaftlichen Rahmen in Österreich nicht getanzt werden.
Download:
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Modellagenturen
Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Modelle
Der Betrieb einer Modellagentur (Vermittlung von Werkverträgen für
selbständige Foto-/Modelle) ist ein freies Gewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung. Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn das
Modell selbständig tätig ist, das heißt, sich selber zur Steuer
anmeldet, sich selbst sozialversichert usw. Kurzum: Wenn das Modell
weder in den Betrieb der Agentur noch in den Betrieb des
Auftraggebers organisatorisch eingegliedert wird. Das ist deshalb
wichtig zu beachten, weil die Dienstvertragsvermittlung in
Österreich grundsätzlich nur von den Arbeitsämtern durchgeführt
werden darf.
Die Modelle selbst benötigen keine Gewerbeberechtigung (freier
Beruf). Personalbereitstellung und keine „Vermittlung von
Werkverträgen für selbständige Modelle“ liegt dann vor, wenn das
Modell bei der Agentur selbst angestellt ist und lediglich
Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird. Das Modell muss dann beim
Dienstnehmer (=Agentur) zur Sozialversicherung (Krankenkasse)
angemeldet werden, es wird ihm die Lohnsteuer abgezogen usw.
Download:
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Begleitagenturen
Vermittlung
selbständiger Begleitpersonen
Die Vermittlung
selbständiger Begleitpersonen ist ein freies Gewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung. Die Ausübung dieses Gewerbes besteht darin, dass
jemand (der Vermittler) einem anderen (dem Auftraggeber, Kunden) auf
dessen Wunsch eine selbständige Begleitperson für die
gesellschaftliche Begleitung vermittelt.
Der Vermittler
befindet sich daher in zwei Rechtsverhältnissen:
Einerseits in Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber (zum Kunden), dem
eine Begleitperson vermittelt wird.
Andererseits in
Vertragsbeziehung zu den von ihm vermittelten Begleitpersonen.
Zum Verhältnis
Vermittler / Kunde
Dieses
Rechtsverhältnis ist ein Werkvertrag: Der Kunde beauftragt die
Agentur, ihm zur gesellschaftlichen Begleitung eine Begleitperson zu
vermitteln. Entgelt und Zahlungsmodalitäten können frei vereinbart
werden - es gibt keinen behördlichen Tarif.
Zum Verhältnis Agentur
/ Begleitperson
Auch hier liegt ein
Werkvertrag vor: Die Agentur beauftragt die Begleitperson, den
Kunden auf dessen Wunsch hin gesellschaftlich zu begleiten. Auch
hier kann Entgelt- und Zahlungsmodalität (Provision, Anteil) frei
vereinbart werden.
Beachten Sie bitte
auch strikte die Abgrenzung des Strafrechts:
Die Begleitperson darf
ausschließlich zu Zwecken der gesellschaftlichen Begleitung
vermittelt werden, nicht darüber hinaus. Beachten Sie in diesem
Sinne etwa die Straftatbestände der §§ 213 (Kuppelei), 214
(entgeltliche Förderung fremder Unzucht), 215 (Förderung
gewerbsmäßiger Unzucht), 219 (Ankündigung zur Herbeiführung
unzüchtigen Verkehrs) unseres Strafgesetzbuches
http://www.ris.bka.gv.at
Download:
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Weitere Berufsgruppen
in unserem Bereich
Hinweis:
Für die folgenden Berufsgruppen stehen derzeit noch keine eigenen
Informationsunterlagen zur Verfügung. Wir bitten Sie daher, wenn Sie
diesbezügliche Fragen haben, direkt mit uns Kontakt aufzunehmen.
Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch nach
Terminvereinbarung.
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Fitnesstrainer (Organisation von Fitnessveranstaltungen;
Erstellen von Trainingsplänen, Sport- und Fitnesskonzepten
und Ablaufkontrolle uä.; Sportberatung und Sportmanagement
z.B. im Bereich Training, Wettkampf und Geräteauswahl;
jeweils mit Ausnahme insbesondere der den Betriebsberatern,
Ernährungsberatern und Lebens- und Sozialberatern
vorbehaltenen Tätigkeiten) |
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Schlankheitsstudios (Figurstudios, gewerbliche
Vermietung von Schlankheitsgeräten uä.) |
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Gewerblicher Sportbetrieb - Tennis, Badminton und Squash
(Hallen- und Freiplätze) |
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Gewerblicher Sportbetrieb - Bahnengolf (Klein- und
Minigolf, Pit Pat udgl.) |
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Gewerblicher Sportbetrieb - Golfplatz |
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Sonstige
gewerbliche Sportbetriebe (Eislaufplätze, Land- und
Eishockey, Eisschießen und andere Eis-Sportarten,
Inline-Skating, Skateboard- und Rollschuh-Anlagen,
Tischtennis, Rodel-, Bowling- und Kegelbahnen,
Sportschießstand, Betrieb von Trampolinanlagen,
Bungy-Jumping, Gokartbahnen, Rennstrecken, Ballsportarten
wie Fußball, Handball, Volleyball uä, Wasserschilift) |
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Pferde- und
Reittrainer, z.B. Trabertrainer, Reitschulen |
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Vermietung,
Einstellung und Verpflegung von Pferden – Reitstall,
Pferdepension |
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Vermittlung
von Dienstverträgen für unselbständige Sportler
(reglementiertes Gewerbe; Arbeitsvermittlung) |
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Vermittlung
von Werkverträgen für selbständige Sportler – Management
unselbständiger und selbständiger Sportler (freies Gewerbe) |
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Durchführung von Veranstaltungen: Veranstaltungs-
(Dauer-) Berechtigungen z.B. gemäß Landes-
Veranstaltungsgesetz, inklusive Betrieb von Museen,
Galerien, Kongresshäusern, Ausstellungen, Tier- und
Erlebnisparks, Kinderparks/Märchenwäldern, udgl. |
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Organisation,
Veranstaltung und Betrieb von Messen |
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Organisation und Durchführung von Haus-, Natur-, National-
und Naturpark-, Wander-, Berg- und Werksführungen
(freies Gewerbe, § 108 Abs. 3 Z 2 GewO) |
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Gewerbliche
Vermietung von Campingplätzen |
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Anbieten
persönlicher Dienste auf öffentlichen oder
nichtöffentlichen Plätzen - Platzdienstgewerbe
(Schuhputzer, Fahrrad- und Gepäckaufbewahrung, Betreuung
von älteren Menschen, Haus-, Garten-, Kinder- und
Haustierbetreuung und -pflege, Parkplatz- und
Fahrzeugwächter, Lotsen, Durchführung von Botengängen,
Sänften- und Rikscha- Dienste udgl., Garderobehalter,
Babysitter und Babysitteragenturen, Gehsteig-, Parkflächen-
und Verkehrsflächenreinigung, Schneeräumung, Mähdienst, udgl.) |
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Privatgeschäftsvermittlung im Bereich von Tourismus und
Freizeitwirtschaft (Vermittlung von
Werkverträgen/Aufträgen zwischen ..... und
Interessenten/Kunden/Erholungssuchenden) unter Ausschluss
aller Tätigkeiten, die an einen Befähigungsnachweis oder an
eine besondere staatliche Bewilligung gebunden oder die
anderen Gewerben oder Berufen, insbesondere dem gebundenen
Reisebürogewerbe, vorbehalten sind (Vermittlung von
Messe-Betreuungspersonal, von Sprachkursen, von
Erlebnismöglichkeiten und Jagden, Fremdenführervermittlung,
Vermittlung von Sponsoren z.B. an Sportler und Vereine, udgl.) |
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Wettterminals (Wettannahmeautomaten) |
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Halten
erlaubter Spiele (freies Gewerbe gemäß GewO oder
Dauerveranstaltung nach Landes-Veranstaltungsgesetz) (z.B.
Betrieb von Billardtischen, Kegelbahnen) |
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Halten
erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter (Kartencasinos -
freies Gewerbe gemäß GewO oder Dauerveranstaltung nach
Landes-Veranstaltungsgesetz) |
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Spielbank/Casino (gemäß Glücksspielgesetz) |
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Vermietung
und Aufbewahrung von Sportartikeln, Liegestühlen und
Fahrrädern
(freies Gewerbe gemäß GewO) |
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Aufstellung
und Betrieb von Tonbandautomaten zur Abgabe von
Erläuterungen über Sehenswürdigkeiten |
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Beratungsdienst für Diskotheken und Gastgewerbe
(ausgenommen Betriebsberatungen) |
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Betrieb von
Kinderspielplätzen |
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Discjockey
und Disc- Entertainer |
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Durchführung
musikalischer Darbietungen mittels technischer
Musikwiedergabe-Anlagen bzw. Tonträgern |
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Vermittlung
selbständiger Sportler - Sportmanagement und
Sportberatung (Sportagentur) |
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Zurverfügungstellung von Licht- und Tonanlagen samt
Bedienungspersonal für
Freizeitveranstaltungen |
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Wander-,
Natur-, Ski- Mountainbike- und Loipenführer, Organisation
und Durchführung von Canyoning-Touren uä. |
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Kulturmanagement |
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Planung und
Durchführung von Freizeitgestaltungen – Animation udgl. |
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Betrieb eines
Tourismus- und Freizeit- Auskunfts- und Beratungs- Dienstes |
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Vermittlung
von Freizeitkontakten und Freizeitpartnern |
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Organisation
von Lotto-Tippgemeinschaften |
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Begleiten und
Führen von Personen beim Tauchen für Freizeitzwecke |
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