Branchenübersicht

 

 

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Fremdenführer
Reisebetreuer
Bootsvermieter/Segelschulen/Yachtvercharterer
Eventagenturen
Spielautomatenbetriebe
Sportbetriebe
Künstlervermittler
Buchmacher/Wettbüros/Totalisateure
Kartenbüros
Tanzschulen
Modellagenturen
Begleitagenturen
weitere Berufsgruppen

 


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Fremdenführer

Einleitung

In Österreich dürfen im Einklang mit den EU-Vorschriften nur Fremdenführer führen, die entweder in Österreich die entsprechende Berufsqualifikation erworben haben (obligatorischer Kurs, staatliche Prüfung) oder die über einen Gleichhaltungsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (Äquivalenzverfahren) verfügen. Unbefugte Führungen sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung strafbar (bis zu €  3600,- im Einzelfall).


Informationsportal der Wiener Fremdenführer

Umfangreiche Informationen zur Ausbildung, Prüfung und Erlangung der Gewerbeberechtigung sowie hilfreiche berufsbegleitende Hinweise finden Sie im Info-Pool der Wiener Fremdenführer, welchen Sie unter folgendem Link finden:


www.freizeitbetriebe-wien.at/guides


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Fremdenführerverzeichnis

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Fremdenführer"

Die Fremdenführerplakette

Die Buseinfahrtstafel

Berufsbild der Fremdenführer

Allgemeine Vertragsbedingungen

WAF - Die Weiterbildungsakademie der Fremdenführer


 

   
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Reisebetreuer

Einleitung

Den Reisebetreuerberuf kann man auf zweierlei Weise, die sich grundsätzlich unterscheiden, ausüben, nämlich

entweder als selbständiger Gewerbetreibender (freies Gewerbe im Sinne der §§ 137,168 der Gewerbeordnung)

oder als Dienstnehmer eines Reisebüros (Angestellter).

Mitglied in der Wirtschaftskammer ist nur der selbständige Gewerbetreibende, dem wir daher hier das Hauptaugenmerk zuwenden.

Die Hauptaufgabe des Reisebetreuers besteht darin, wie der Name schon sagt, die administrative Betreuung von Reisenden: Er führt Transfers durch, kümmert sich um das Quartier, Verpflegung und betreut die Gäste während der Fahrt im Autobus.

Der selbständige Reisebetreuer übt ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung aus.


Wichtige Abgrenzung zum Fremdenführer

Sonst (d.h. außerhalb des Fahrzeuges) muss der Reisebetreuer sich auf bloße Hinweise auf Sehenswürdigkeiten beschränken, er darf aber keinesfalls "führen". Dies ist vielmehr dem befugten Fremdenführer (einem Gewerbe mit Befähigungsnachweis, einer viersemestrigen Ausbildung z.B. im WIFI und einer strengen Befähigungs- und Unternehmerprüfung, siehe oben) vorbehalten (§ 137 GewO).




  Information zur Erlangung und Ausübung des Gewerbes "Reisebetreuer"


 

   


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Bootsvermieter/-einsteller | Segelschulen | Yachtvercharterer

Einleitung

Der Betrieb einer Bootsvermietung, Bootseinstellung oder Yachtagentur ist ein "freies Gewerbe" im Sinne der Gewerbeordnung. D.h. es bedarf zur Gewerbeanmeldung keiner Ausbildung oder Prüfung, sondern lediglich der Anmeldung des jeweiligen Gewerbes beim "First Start Shop" der Wirtschaftskammer Wien oder beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt.

Segelschulen hingegen bedürfen einer Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz.

 

 

Berufsbild der gewerblich befugten Yachtagenturen
 

Die Schöne Alte Donau

Die Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe kooperiert seit vielen Jahren mit der Arbeitsgemeinschaft "Die Schöne Alte Donau", ein Verein zur Förderung des Freizeitgebietes, deren Mitglieder dort ansässige Boots-, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sind.

Gemeinsam werden jährlich zahlreiche Veranstaltungen und Aktivitäten durchgeführt wie z.B. das traditionelle Lichterfest an der Alten Donau mit 2 Riesenfeuerwerken im Juli. Eine detaillierte Übersicht darüber finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft:

www.alte-donau.info




 

   


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Eventagenturen
Organisation von Veranstaltungen

Einleitung

Event- und Veranstaltungsunternehmen (Veranstalter, Event- und Veranstaltungsagenturen, Eventmarketingagenturen) sind Experten für die Konzipierung, Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung von privaten und öffentlichen Veranstaltungen aller Art. Kunden (Auftraggeber) von Event- und Veranstaltungsunternehmen sind Veranstalter aller Art, Behörden und Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen.

Downloads:
 

 

Information zur Erlangung und Ausübung des Gewerbes "Organisation von Veranstaltungen, Veranstaltungs- und Eventagentur"

 

Berufsbild der Eventagentur

AGB für Eventagenturen

Broschüre "Rechtstipps für Public Viewing in Wien"

Broschüre "Veranstalten in Wien" - Merkblatt und Kurzübersicht

Wiener Veranstaltungsgesetz - Novelle 2009
Vorteile für Klein-Events und Gastronomie erreicht

 

Eventnet

Die Berufsgruppe der Event- und Veranstaltungsorganisatoren im Fachverband der Freizeitbetriebe weist seit Jahren ein dynamisches Wachstum auf. Derzeit gibt es rund 5.000 Gewerbeberechtigungen in Österreich – Tendenz steigend.

Tagungen, Kongresse, Firmenevents, Shows, Konzerte und viele andere Veranstaltungen erfordern innovative und kreative Konzepte und bestausgebildete und erfahrene Organisatoren!

Die Event- und Veranstaltungsbranche ist ständig in Veränderung, was seitens der Unternehmer permanentes up-to-date sein erfordert und gerade deshalb werden besonders zertifizierte Unternehmen zukünftig an Stellenwert gewinnen.

Qualifizierte Event- und VeranstaltungsmanagerInnen im gesamten Bereich des Event- und Veranstaltungsmanagements sind ein entscheidender Wettbewerbsvorteil für die Event- und Veranstaltungsagentur als auch für die Kunden.

Wichtig hierfür ist eine starke Interessensvertretung, die das Eventnet Austria zusammen mit der Wirtschaftskammer für seine Mitglieder darstellt.

Detaillierte Informationen darüber finden Sie auf der Homepage:

www.eventnet.at


 

   


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Spielautomatenbetriebe

Aufstellen von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten

Die Regelung über Aufstellung und Betrieb von Unterhaltungs- u. Münzgewinnspielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten sind Landesrecht in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Bestimmungen weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Hier wird nur die in Wien geregelte Rechtslage behandelt.


Vermieten von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikautomaten

Bei der Vermietung von Spielautomaten, Spielapparaten und Musikboxen handelt es sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Bei diesem Gewerbe vermietet der Unternehmer Spielautomaten anderen zur Aufstellung.


Halten und Vermieten erlaubter Spiele/Kartenspiele

Auch beim Gewerbe "Halten und vermieten erlaubter Spiele" handelt es sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Gemeint sind hier vor allem die traditionellen gastronomischen Spiele wie Brettspiele (Schach, Dame, Halma, Mühle etc.) sowie Karten-, Kegel- und das Billardspiel - ausgenommen Spielapparate.

Downloads:

Information zu Erlangung der Gewerbeberechtigungen
"Spielautomatenbetriebe"

Berufsbild des behördlich berechtigten Automatenkaufmannes

 

Der Wiener Spielapparatebeirat

Die Aufgabe des Wiener Spielapparatebeirates ist die Abgabe von fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Wiener Veranstaltungsgesetz und die Mitwirkung im erstinstanzlichen Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1c Wiener Veranstaltungsgesetz.

Gesetzliche Grundlage: Landesgesetzblatt für Wien, Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates.


Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Wiener Spielapparatebeirates unter www.freizeitbetriebe-wien.at/spielapparatebeirat



 


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Gewerbliche Sportbetriebe
Fitnesscenter, Vermietung von Fitnessgeräten, Betrieb von Sportanlagen

Wer auf gewerblicher Basis (d.h. mit ständiger Gewinnerzielungs-Absicht) Sportbetriebe betreibt, Sport- und Fitnessgeräte oder Sportplätze an Kunden vermietet udgl., übt ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung aus.

Gewerberechtlich handelt es um ein sogenanntes "freies Gewerbe", das heißt, es bedarf keines Befähigungsnachweises (etwa einer Prüfung oder einer Praxis), um das Gewerbe ausüben zu können, sondern lediglich der Anmeldung bei der zuständigen Behörde.

In jedem Fall ist pro Sport-Sparte eine eigene Berechtigung erforderlich: Also etwa für die Bereiche Tennis, Squash, Minigolf (Bahnengolf), Tischtennis, Golf, Reiten, Fitness udgl. Eine Zusammenfassung zweier oder mehrerer Sparten in einer Berechtigung ist unzulässig.


Downloads:

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Sportbetriebe"

Berufsbild des gewerblichen Fitness-Fachbetriebes

Information zum Lehrberuf "Fitnessbetreuer"

Information zum Lehrberuf "Sportadministrator"



 


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Künstlervermittler
Künstlervermittlung, Künstlermanagement, Künstleragentur


Hinsichtlich Künstlervermittlung/Künstleragentur ist folgendes grundsätzlich zu unterscheiden:


Vermittlung von Dienstverträgen für Künstler

Dies ist ein bewilligungspflichtiges Gewerbe. Ein Dienstvertrag, der mit dieser Gewerbeberechtigung vermittelt werden darf, liegt immer dann vor, wenn der Künstler unselbständig tätig ist, d.h., beim jeweiligen Auftraggeber in den Betrieb eingegliedert arbeitet, dort sozialversichert wird (kranken-, pensions-, unfall-, arbeitslosenversichert), wenn der Dienstgeber ihm die Lohnsteuer abzieht usw. Im Regelfall kommt es zu solchen Dienstverträgen bei Opernhäusern und großen Theatern, aber auch bei Nachtclubs, in Bars udgl. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend für die Abgrenzung.



Vermittlung von Werkverträgen für Künstler

Dabei handelt es sich um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, wonach ausschließlich Werkverträge vermittelt werden dürfen. Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn der Künstler selbständig agiert, also unternehmerisch, d.h. im Klartext:

Er (der Künstler) versteuert sich selbst, versichert sich selbst (sofern er dies will) usw. Er wird nicht Dienstnehmer des Auftraggebers (= bei der Person oder Stelle, wohin er vermittelt wird).



Künstlermanagement

Das Künstlermanagement für Künstler aller Art (Dienst- und Werkverträge) ist von der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe miterfasst. Die Künstlervermittlung unterliegt dem Normal-Umsatzsteuer-Satz von 20%, die Künstler selbst fakturieren nach Qualität ihrer Tätigkeit mit 10 oder 20%. Gesetzliche Provisions-Tarife existieren nicht, alle Entgelte können frei vertraglich vereinbart werden.


Download:

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Künstlervermittler"



 


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Buchmacher, Wettbüros, Totalisateure

Diese Branche ist verwaltungsrechtlich im Wiener Landesgesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens von 1919 geregelt. Erforderlich zur Berufsausübung ist eine Landes-Konzession, die in Wien von der MA 36, 1200 Wien, Dresdnerstraße 75, erteilt wird.

Man erlangt damit das Recht zur gewerbsmäßigen Vermittlung und dem gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen.


Download:

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Buchmacher, Wettbüros, Totalisateure"

   
   

Die Österreichische Buchmacherakademie

 

Die Buchmacher-Akademie bietet eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung für den Bereich des Buchmacher- und Totalisateurwesens und wird gemeinsam vom Österreichischen Buchmacherverband (Anmeldung) und der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe, unter Zuziehung  hoch qualifizierter Experten aus dem Bereich der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes veranstaltet.

Wer sollte daran teilnehmen?

Unternehmer, Manager, Filialleiter, Angestellte in Wettbüros, künftige Buchmacher,
jeder, der an den Belangen der Buchmacher und Totalisateure Interesse hat. Der Lehrgang soll in praxisorientierter Weise umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchmacher und Totalisateure vermitteln.

Nähere Informationen sowie Termine und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter www.freizeitbetriebe-wien.at/buchmacherakademie


 


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Kartenbüros

Der Betrieb eines Kartenbüros ist ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Kartenbüros befassen sich mit dem Verkauf und/oder der Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten für Veranstaltungen aller Art, von der Staatsoper bis zum Pop-Konzert. Zusätzlich erhält der Kunde im Kartenbüro auch Beratung, Empfehlungen und Informationen.

Download:

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Kartenbüros"



 


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Tanzschulen
Tanzschulen, Tanzunterricht, Tanzkurse

Die erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen ist an eine behördliche Bewilligung (Tanzlehrbewilligung, Tanzschulkonzession) gebunden.

Gesellschaftstänze sind nach der gesetzlichen Definition jene Tänze, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung in Übung stehen. Damit sind etwa jene Tänze gemeint, die auf Bällen, in Diskotheken, anlässlich privater Feierlichkeiten und bei ähnlichen Anlässen vom allgemeinen Publikum getanzt werden.

Die Abgrenzung ist daher sehr wichtig und unbedingt einzuhalten: Keine Gesellschaftstänze sind z.B.: tänzerische Bewegungssportarten (Aerobic, Stepdance, Jazzdance o.ä.), der Bereich des Balletts oder diverse afroasiatische oder sonst „ethnische“ Tänze, die im gesellschaftlichen Rahmen in Österreich nicht getanzt werden.

Download:

Information zur Erlangung der Tanzlehr-Bewilligung sowie Tanzschulkonzession (inkl. Liste der Gesellschaftstänze)


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Modellagenturen
Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Modelle


Der Betrieb einer Modellagentur (Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Foto-/Modelle) ist ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn das Modell selbständig tätig ist, das heißt, sich selber zur Steuer anmeldet, sich selbst sozialversichert usw. Kurzum: Wenn das Modell weder in den Betrieb der Agentur noch in den Betrieb des Auftraggebers organisatorisch eingegliedert wird. Das ist deshalb wichtig zu beachten, weil die Dienstvertragsvermittlung in Österreich grundsätzlich nur von den Arbeitsämtern durchgeführt werden darf. 

Die Modelle selbst benötigen keine Gewerbeberechtigung (freier Beruf). Personalbereitstellung und keine „Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Modelle“ liegt dann vor, wenn das Modell bei der Agentur selbst angestellt ist und lediglich Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird. Das Modell muss dann beim Dienstnehmer (=Agentur) zur Sozialversicherung (Krankenkasse) angemeldet werden, es wird ihm die Lohnsteuer abgezogen usw.


Download:

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Modellagentur"


 


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Begleitagenturen
Vermittlung selbständiger Begleitpersonen

Die Vermittlung selbständiger Begleitpersonen ist ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Die Ausübung dieses Gewerbes besteht darin, dass jemand (der Vermittler) einem anderen (dem Auftraggeber, Kunden) auf dessen Wunsch eine selbständige Begleitperson für die gesellschaftliche Begleitung vermittelt.

Der Vermittler befindet sich daher in zwei Rechtsverhältnissen:

Einerseits in Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber (zum Kunden), dem eine Begleitperson vermittelt wird. 

Andererseits in Vertragsbeziehung zu den von ihm vermittelten Begleitpersonen.

Zum Verhältnis Vermittler / Kunde

Dieses Rechtsverhältnis ist ein Werkvertrag: Der Kunde beauftragt die Agentur, ihm zur gesellschaftlichen Begleitung eine Begleitperson zu vermitteln. Entgelt und Zahlungsmodalitäten können frei vereinbart werden - es gibt keinen behördlichen Tarif. 

Zum Verhältnis Agentur / Begleitperson

Auch hier liegt ein Werkvertrag vor: Die Agentur beauftragt die Begleitperson, den Kunden auf dessen Wunsch hin gesellschaftlich zu begleiten. Auch hier kann Entgelt- und Zahlungsmodalität (Provision, Anteil) frei vereinbart werden.

Beachten Sie bitte auch strikte die Abgrenzung des Strafrechts:

Die Begleitperson darf ausschließlich zu Zwecken der gesellschaftlichen Begleitung vermittelt werden, nicht darüber hinaus. Beachten Sie in diesem Sinne etwa die Straftatbestände der §§ 213 (Kuppelei), 214 (entgeltliche Förderung fremder Unzucht), 215 (Förderung gewerbsmäßiger Unzucht), 219 (Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs) unseres Strafgesetzbuches http://www.ris.bka.gv.at 

Download:

Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Begleitagentur"


 


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Weitere Berufsgruppen in unserem Bereich

Hinweis:

Für die folgenden Berufsgruppen stehen derzeit noch keine eigenen Informationsunterlagen zur Verfügung. Wir bitten Sie daher, wenn Sie diesbezügliche Fragen haben, direkt mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch nach Terminvereinbarung.

 

Fitnesstrainer (Organisation von Fitnessveranstaltungen; Erstellen von Trainingsplänen,  Sport- und Fitnesskonzepten und Ablaufkontrolle uä.; Sportberatung und Sportmanagement z.B. im Bereich  Training, Wettkampf und Geräteauswahl; jeweils mit Ausnahme insbesondere der den Betriebsberatern, Ernährungsberatern und Lebens- und Sozialberatern vorbehaltenen Tätigkeiten)

Schlankheitsstudios (Figurstudios, gewerbliche Vermietung von Schlankheitsgeräten uä.)

Gewerblicher Sportbetrieb - Tennis, Badminton und Squash (Hallen- und Freiplätze)

Gewerblicher Sportbetrieb - Bahnengolf (Klein- und Minigolf, Pit Pat udgl.)

Gewerblicher Sportbetrieb - Golfplatz

Sonstige gewerbliche Sportbetriebe (Eislaufplätze, Land- und Eishockey, Eisschießen und andere Eis-Sportarten, Inline-Skating, Skateboard- und Rollschuh-Anlagen, Tischtennis, Rodel-, Bowling- und Kegelbahnen, Sportschießstand, Betrieb von Trampolinanlagen, Bungy-Jumping,  Gokartbahnen, Rennstrecken, Ballsportarten wie Fußball, Handball, Volleyball uä, Wasserschilift)

Pferde- und Reittrainer, z.B. Trabertrainer, Reitschulen

Vermietung, Einstellung und Verpflegung von Pferden – Reitstall, Pferdepension

Vermittlung von Dienstverträgen für unselbständige Sportler (reglementiertes Gewerbe; Arbeitsvermittlung)

Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Sportler – Management unselbständiger und selbständiger Sportler (freies Gewerbe)

Durchführung von Veranstaltungen: Veranstaltungs- (Dauer-) Berechtigungen z.B. gemäß Landes- Veranstaltungsgesetz, inklusive Betrieb von Museen, Galerien, Kongresshäusern, Ausstellungen, Tier- und Erlebnisparks, Kinderparks/Märchenwäldern, udgl.

Organisation, Veranstaltung und Betrieb von Messen

Organisation und Durchführung von Haus-, Natur-, National- und Naturpark-, Wander-, Berg- und Werksführungen (freies Gewerbe, § 108 Abs. 3 Z 2 GewO)

Gewerbliche Vermietung von Campingplätzen

Anbieten persönlicher Dienste auf öffentlichen oder nichtöffentlichen Plätzen -  Platzdienstgewerbe    (Schuhputzer, Fahrrad- und Gepäckaufbewahrung, Betreuung von älteren Menschen, Haus-, Garten-,  Kinder- und Haustierbetreuung und -pflege, Parkplatz- und Fahrzeugwächter, Lotsen, Durchführung von Botengängen, Sänften- und Rikscha- Dienste udgl., Garderobehalter, Babysitter und Babysitteragenturen, Gehsteig-, Parkflächen- und Verkehrsflächenreinigung, Schneeräumung, Mähdienst, udgl.)

Privatgeschäftsvermittlung im Bereich von Tourismus und Freizeitwirtschaft (Vermittlung von Werkverträgen/Aufträgen zwischen ..... und Interessenten/Kunden/Erholungssuchenden) unter Ausschluss aller Tätigkeiten, die an einen Befähigungsnachweis oder an eine besondere staatliche   Bewilligung gebunden oder die anderen Gewerben oder Berufen, insbesondere dem gebundenen Reisebürogewerbe, vorbehalten sind (Vermittlung von Messe-Betreuungspersonal, von Sprachkursen, von Erlebnismöglichkeiten und Jagden, Fremdenführervermittlung, Vermittlung von Sponsoren z.B. an Sportler und Vereine, udgl.)

Wettterminals (Wettannahmeautomaten)

Halten erlaubter Spiele (freies Gewerbe gemäß GewO oder Dauerveranstaltung nach Landes-Veranstaltungsgesetz) (z.B. Betrieb von Billardtischen, Kegelbahnen)

Halten erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter (Kartencasinos - freies Gewerbe gemäß GewO oder Dauerveranstaltung nach Landes-Veranstaltungsgesetz)

Spielbank/Casino (gemäß Glücksspielgesetz)

Vermietung und Aufbewahrung von Sportartikeln, Liegestühlen und Fahrrädern
(freies Gewerbe gemäß GewO)

Aufstellung und Betrieb von Tonbandautomaten zur Abgabe von Erläuterungen über Sehenswürdigkeiten

Beratungsdienst für Diskotheken und Gastgewerbe
(ausgenommen Betriebsberatungen)

Betrieb von Kinderspielplätzen

Discjockey und Disc- Entertainer

Durchführung musikalischer Darbietungen mittels technischer Musikwiedergabe-Anlagen bzw. Tonträgern

Vermittlung selbständiger Sportler - Sportmanagement und Sportberatung (Sportagentur)

Zurverfügungstellung von Licht- und Tonanlagen samt Bedienungspersonal für
Freizeitveranstaltungen

Wander-, Natur-, Ski- Mountainbike- und Loipenführer, Organisation und Durchführung von Canyoning-Touren uä.

Kulturmanagement

Planung und Durchführung von Freizeitgestaltungen – Animation udgl.

Betrieb eines Tourismus- und Freizeit- Auskunfts-  und Beratungs- Dienstes

Vermittlung von Freizeitkontakten und Freizeitpartnern

Organisation von Lotto-Tippgemeinschaften

Begleiten und Führen von Personen beim Tauchen für Freizeitzwecke

 

 

    
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