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Information zur Erlangung der Gewerbeberechtigung "Fremdenführer"
Voraussetzungen für die Gewerbeausübung
"Fremdenführer" - Ausbildung
Um das reglementierte Gewerbe des Fremdenführers ausüben zu dürfen, muss man
zunächst einen mindestens 250 Lehreinheiten umfassenden Ausbildungslehrgang
für Fremdenführer absolvieren (Mindestteilnahme-Anforderung 75%). Angeboten
werden derartige Lehrgänge beispielsweise vom WIFI-Wien
(Wirtschaftsförderungsinstitut:
www.wifiwien.at), von
den WIFIs St.Pölten, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und
Burgenland (www.wifi.at)
sowie vom BFI (Berufsförderungsinstitut:
www.bfi.at). Nähere
Informationen zu der Ausbildung erhalten Sie bei der Ausbildungsstätte Ihrer
Wahl.
Weitere Voraussetzung für eine spätere Gewerbeausübung ist die Beherrschung
mindestens einer Fremdsprache (siehe Prüfung im folgenden).
Prüfung
Nach Absolvierung eines geeigneten Ausbildungslehrganges (siehe oben), muss
die staatliche Fremdenführerprüfung bei der Meisterprüfungsstelle der
Wirtschaftskammer abgelegt werden. In Wien:
http://wko.at/wien/meisterpruefung. Die
Prüfung besteht aus drei Modulen:
1. Die schriftliche Unternehmerprüfung (Rechtskunde, Rechnungswesen)
2. Die mündliche Prüfung
3. Die praktische Prüfung (Probeführung)
Ferner ist die Beherrschung mindestens einer Fremdsprache im Rahmen der
mündlichen Prüfung und der Probeführung nachzuweisen.
Gewerbeanmeldung
Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung kann das Gewerbe direkt beim
Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien - entweder 1010 Wien,
Stubenring 8-10 oder 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14 - angemeldet werden.
Nähere Informationen zu den o.a. Punkten finden Sie
hier.
Fremdenführerlegitimation
Sofort nach der Gewerbeanmeldung beim Betriebsgründungsservice der
Wirtschaftskammer sind Sie (vorerst mit der Anmeldebestätigung)
ausübungsberechtigt. Unmittelbar nach erfolgter Gewerbeanmeldung müssen Sie
bei
Ihrem zuständigen Magistratischen Bezirksamt
(abhängig vom Hauptwohnsitz) die sogenannte Fremdenführerlegitimation
beantragen. Nähere Infos erhalten Sie bei Ihrem MBA.
Fremdenführerplakette
Danach sollten Sie die Fremdenführerplakette bei der Fachgruppe bestellen.
Der Besitz oder das Tragen dieser ist zwar gesetzlich nicht verpflichtend,
dient aber dennoch als erstes optisches Erkennungsmerkmal als "FremdenführerIn",
wodurch Sie weitgehend von Ausweiskontrollen durch Polizei und
Aufsichtsbehörden verschont bleiben. Beachten Sie aber bitte, dass das
Mitführen der amtlichen Fremdenführerlegitimation bei der Ausübung des
Gewerbes unbedingt erforderlich ist (Ausnahme: Unmittelbar nach der
Gewerbeanmeldung - wenn noch kein Ausweis ausgestellt wurde, hier genügt
vorerst die Anmeldebestätigung. Weiters bei etwaigem Verlust oder Diebstahl
der Legitimation - hier müssen Sie bis zum Erhalt eines Duplikates die
amtliche Verlust- bzw. Diebstahlsmeldung mitführen - nähere Infos siehe
unten).
mehr dazu
Bustafel
Nach Erhalt der Fremdenführerlegitimation können Sie bei der Fachgruppe eine
Buseinfahrtsgenehmigung abholen. Beachten Sie bitte, dass Sie hierfür
bereits im Besitz der Legitimation sein müssen, da einerseits Ihre
Legitimationsnummer auf der Bustafel vermerkt wird, und andererseits die
Bustafel nur in Kombination mit der amtlichen Fremdenführer-Legitimation
gültig ist.
mehr dazu
Fremdenführer-Newsletter
Bei der Abholung der Plakette oder der Bustafel empfehlen wir Ihnen, sich
auch gleich zum kostenlosen "Fremdenführer-Newsletter" anzumelden, da Sie
dadurch ständig neue und wichtige Informationen rund um den Berufsstand
erhalten.
mehr dazu
Ruhend- und Wiederbetriebsmeldung
Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung (siehe oben) sind Sie ausübungsberechtigt
und somit auch sozialversichert. Somit schreibt Ihnen die
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) mit dem
Stichtag der Gewerbeanmeldung auch die zu zahlenden Beiträge vor.
Wenn Sie Ihr Gewerbe über einen längeren Zeitraum nicht ausüben, besteht die
Möglichkeit, Ihre Gewerbeberechtigung "ruhend" zu melden. Das bedeutet, dass
Sie zwar im Besitz aller Ihrer Dokumente wie z.B. Auszug aus dem
Gewerberegister, Fremdenführerlegitimation, Plakette und Bustafel etc.
bleiben, aber eben eine vorübergehende Nichtausübung Ihres Gewerbes
bekanntgeben. Dies hat zur Folge, dass die SVA für den Zeitraum der
Ruhendmeldung keine Beiträge vorschreibt - Sie aber auch in diesem Zeitraum
nicht versichert sind. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte
direkt an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft:
http://esv-sva.sozvers.at
Eine Ruhendmeldung ist schriftlich (auch per Mail oder Fax) an die
Fachgruppe zu richten. Ein diesbezügliches Formular finden Sie
hier, wobei
die Verwendung des Formulares nicht verpflichtend ist, aber zum Erhalt aller
erforderlichen Daten dienlich ist. Gerne können Sie auch ein formloses
Schreiben unter Berücksichtigung des vollständigen Namens, der
Gewerbeberechtigung (FremdenführerIn), der Standortadresse (Hauptwohnsitz),
den genauen Tag, ab wann das Gewerbe "ruhen" soll und einer
Telefonnummer/Email-Adresse (für etwaige Rückfragen) an die Fachgruppe
senden. Wir leiten die erstellte Meldung dann automatisch an die SVA und an
das zuständige Magistratische Bezirksamt weiter, sodass Sie sich
diesbezüglich nicht weiter darum kümmern müssen.
Beachten Sie bitte aber den Unterschied zwischen einer Ruhendmeldung und
einer Abmeldung sprich Gewerbezurücklegung - näheres dazu finden Sie weiter
unten.
In gleicher Weise können Sie dann Ihr Gewerbe auch in den "Wiederbetrieb"
melden.
mehr dazu
Formular für Ruhend- und Wiederbetriebsmeldung (kann
am PC ausgefüllt werden)
Zusendeadresse/Standortadresse
Sollten Sie mal übersiedeln, und sich dadurch Ihr Hauptwohnsitz ändern (und
dadurch auch die Standortadresse), müssen Sie dies umgehend (innerhalb von 3
Wochen) beim zuständigen
Magistratischen Bezirksamt
des neuen Hauptwohnsitzes bekanntgeben. Eine diesbezügliche
Verabsäumung kann unter Umständen erhebliche Geldstrafen mit sich ziehen.
Unabhängig von der Standortadresse bzw. dem Hauptwohnsitz können Sie uns
eine alternative Zusendeadresse bekannt geben (betrifft nur
postalische Aussendungen der Wirtschaftskammer, wie z.B. "Wiener
Wirtschaft", Rundschreiben, Einladungen etc.). Um eine Zusendeadresse
anzugeben oder zu ändern, bitten wir Sie, uns dies schriftlich (gerne auch
per Mail:
karin.pallierer@wkw.at
oder Fax: 01/514 50 Dw 4216) mitzuteilen. Beachten Sie aber bitte, dass eine
Bekanntgabe oder Änderung der Zusendeadresse keine Auswirkung auf die
Standortadresse hat.
Verlust/Diebstahl div. Dokumente
Es kann jedem mal passieren. Dokumente, wie die Fremdenführerlegitimation,
die Plakette oder die Bustafel, die man bei der Gewerbeausübung stets
mitführt, können verloren gehen, beschädigt werden oder gar gestohlen
werden.
Prinzipiell gilt: Sofort nach dem man bemerkt hat, dass eines der o.a.
Dokumente abhanden gekommen ist, entsprechend eine Verlustmeldung oder
gegebenenfalls eine Diebstahlsanzeige erstatten. Verlustmeldungen werden von
jedem
Magistratischen Bezirksamt
entgegengenommen, egal wo das Dokument verloren gegangen ist, oder wo man
seinen Standort/Hauptwohnsitz hat. Diebstahlsanzeigen werden hingegen von
jeder
Polizeidienststelle entgegengenommen. Bitte
beachten Sie - egal bei welcher Meldung - darauf, dass die
verlorenen/gestohlenen Dokumente genau definiert werden.
Danach sollte man sich umgehend um entsprechende Neuausstellung der
Dokumente bemühen. Ein Duplikat oder ein Ersatz eines Dokumentes ist immer
nur dort erhältlich, wo man auch das ursprüngliche (Original-) Dokument
erhalten hat.
Das bedeutet für Wiener Fremdenführer:
Fremdenführerlegitimation:
Magistratisches
Bezirksamt des Hauptwohnsitzes
Achten Sie darauf, dass die Original-Verlustmeldung oder -Diebstahlsanzeige
über Ihre Fremdenführerlegitimation in Ihrem Besitz bleibt, da diese Sie bis
zur Aushändigung einer neuen Legitimation als Fremdenführer ausweist. In
diesem Fall müssen Sie zusätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis
(beispielsweise gültiger Reisepass/Führerschein) mit sich führen, der Sie
als "Inhaber" der Verlustmeldung ausweist ! Die Ausstellung eines Duplikates
variiert in Wien (je nach Auslastung der Stellen) zwischen "sofort" und bis
zu drei Wochen.
In diesem Zusammenhang würden wir Ihnen empfehlen, mit der neuen
Legitimation (die eine neue Legitimationsnummer hat) bei uns mit einer
etwaig vorhandenen Bustafel vorbeizukommen. Wir tauschen Ihnen kostenlos den
Aufkleber auf der Bustafel, damit die darauf befindliche Legitimationsnummer
mit der des neuen Ausweises übereinstimmt.
Fremdenführerplakette:
Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe
Da eine neue Plakette - ebenso wie die erste - mit Ihrem Namen graviert wird
(bundesweit einheitlich), ist eine produktionstechnische Wartezeit von ca. 3
Wochen notwendig. Nähere Informationen dazu finden Sie
hier.
Bustafel:
Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe
Eine Ersatzbustafel können Sie prinzipiell sofort bei uns erhalten -
vorausgesetzt Sie haben Ihre Fremdenführer-Legitimation mit. Sollten Sie
diese ebenso verloren haben, oder gestohlen worden sein, müssen Sie zuerst
auf die Neuausstellung einer Legitimation warten, da, wie oben beschrieben,
die Leg.-Nummer auf der Tafel eingetragen wird, und die Bustafel nur in
Kombination mit dem Ausweis gültig ist.
Kursbesuchsbestätigung - Ausbildung zum
Fremdenführer:
Bei der seinerzeit besuchten Ausbildungsstätte, also
beispielsweise WIFI-Wien:
www.wifiwien.at oder
BFI-Wien:
www.bfi.at
Prüfungszeugnis:
Bei der Stelle, wo seinerzeit die Prüfung abgelegt wurde, also
beispielsweise (vor dem Jahr 2002) die
Magistratsabteilung 7 - Kulturamt der Stadt Wien.
Ab dem Jahr 2002 bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer
Wien:
www.wko.at/wien/meisterpruefung
Auszug aus dem Gewerberegister (früher
Gewerbeschein):
Beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt
(Standortadresse/Hauptwohnsitz)
Zurücklegung (Abmeldung) der Gewerbeberechtigung
Die Zurücklegung (Abmeldung) einer Gewerbeberechtigung kann ausschließlich
beim zuständigen
Magistratischen Bezirksamt erfolgen und hat
zur Folge, dass Ihre Ausübungsberechtigung gänzlich erlischt. In diesem Fall
müssen Sie die Fremdenführerlegitimation beim Bezirksamt zurückgeben, sowie
die Fremdenführerplakette und die Bustafel bei der Fachgruppe abgeben.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber, dass die SVA die Beiträge bis zum
Tag der Gewerbezurücklegung vorschreibt, da Sie bis zu diesem Tag
ausübungsberechtigt waren. Sollten Sie Ihre tatsächliche Berufsausübung
schon vorher eingestellt haben, empfehlen wir Ihnen, unabhängig von der
Zurücklegung eine Ruhendmeldung (siehe oben) zu machen, die die Zeit
abdeckt, in der Sie vor der Rücklegung das Gewerbe nicht mehr ausgeübt
haben.
Nachteil: Möchten Sie dennoch wieder einmal Ihr Gewerbe ausüben, müssten Sie
die Gewerbeberechtigung neu anmelden - diesmal würden Sie aber nicht mehr
unter das NEUFÖG (Neugründungsförderungs-Gesetz) fallen, d.h. Sie müssten
die Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt vornehmen, wodurch
Anmeldegebühren von rund Euro 300,-- anfallen würden. Weiters müssten Sie
danach wieder eine neue Plakette bestellen sowie eine neue Bustafel
beantragen.
Also empfiehlt sich eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nur dann, wenn
man absolut sicher ist, das Gewerbe nicht mehr ausüben zu wollen.
EU-Richtlinie über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen
und GewO-Novelle 2008
Auswirkungen auf das Fremdenführer-Gewerbe
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Rechtliche Gewerbe-Informationen
