![]() |
|
|||
|
Info-Service |
|
|||
|
Information über Ruhendmeldung des Gewerbescheins Eine neulich durchgeführte Überprüfung unseres Mitgliederstandes hat ergeben, dass von den rund 550 in Wien gewerbeberechtigten Fremdenführern beinahe die Hälfte die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hat. Das wäre für sich allein kein Problem, da dies – vor allem bei oft saisonal oder „nebenbei“ ausgeübten Gewerben – das gute Recht jedes Gewerbetreibenden ist. Das Problem besteht darin, dass zahlreiche der ruhend gemeldeten Kolleginnen und Kollegen, wie unsere Erhebungen ergeben haben, das Gewerbe trotz Ruhendmeldung ausüben. Diese Kolleginnen und Kollegen sind uns namentlich bekannt.
Dies ist in mehrfacher Weise unkorrekt und kann von der Interessenvertretung nicht hingenommen werden:
Zum einen stellt die Ausübung einer ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung gemäß § 368 Z. 1.1.18. der Gewerbeordnung ein mit Geldstrafe bis zu € 1.100,- bedrohtes Verwaltungsstrafdelikt dar, aus welchem eine Vorstrafe resultiert. Gerade die Berufsgruppe der Fremdenführer besteht – vor allem unbefugt Führenden („Pfuschern“) gegenüber – zu Recht! – sehr dezitiert auf Wahrung ihrer Rechte; gerade dann ist es aber nur recht und billig, auch selbst die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten!
Zum anderen verschafft sich jener, der mit ruhend gemeldeter Gewerbeberechtigung führt, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Berufskollegen dadurch, dass er sich die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge „spart“. Er handelt damit nicht nur gesetzlich unkorrekt und unkollegial, sondern riskiert auch über die gewerberechtliche Anzeige hinaus eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage (einstweilige Verfügung) durch das Handelsgericht gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Eine dritte Folge ist für die Fachgruppe selbst, dass uns Beiträge aus Grundumlagen entgehen, welche dann nicht für die zahlreichen für die Berufsgruppe erforderlichen Aktivitäten (wie Messebeteiligungen, Verzeichnis, Internet- Homepage etc.) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus verliert die gesamte Berufsgruppe, wenn die Zahlen der aktiv gemeldeten Gewerbeberechtigungen verglichen werden, an Gewicht und Ansehen. Mit ruhend gemeldeter Gewerbeberechtigung zu führen, ist aus allen angeführten Gründen kein „Kavaliersdelikt“.
Die im Fachgruppenausschuss vertretenen Funktionärinnen der Berufsgruppe der Fremdenführer haben daher den Beschluss gefasst, alle Mitglieder der Berufsgruppe nochmals über die Situation und die Rechtslage zu informieren.
Das Marktamt wird im Zuge seiner Kontrollen alle Führenden kontrollieren und gegebenenfalls anzeigen, insbesondere auch gewerblich befugte Fremdenführer/innen zur Ausweisleistung auffordern. Den Beamten dieser Behörde liegt die jeweils monatsaktuelle Liste der ruhend gemeldeten Fremdenführer/innen vor. Es sei daran erinnert, dass alle Fremdenführer nach der Gewerbeordnung verpflichtet sind, bei ihrer Berufsausübung die amtliche Fremdenführer- Legitimation mitzuführen und behördlichen Organen auf Aufforderung vorzuweisen. Dies geschieht in Ihrem Interesse, und wir ersuchen daher bereits jetzt alle Mitglieder um ihre Kooperation. Marktamtsbeamte sind behördliche Organe: Bitte begegnen Sie den Beamten, die in Ihrem Interesse tätig sind, bereitwillig und höflich!
Wir appellieren insbesondere an alle Mitglieder, bei den Führungen aus Gründen der leichteren Erkennbarkeit und der „corporate identity“ der Berufsgruppe das Fremdenführerabzeichen (bei uns erhältlich!) deutlich sichtbar zu tragen. (Anmerkung: Das Abzeichen ersetzt nicht das Mitführen der amtlichen Legitimation!).
Information:
Dies ist möglich, wenn Sie mit einem gewerblich befugten Fremdenführer (dessen Gewerbeberechtigung aktiv ist!) ein Dienstverhältnis eingehen. Besonders einfach administrierbar sind ein geringfügiges oder fallweises Dienstverhältnis. Bis zu einer Monats- Bagatellgrenze von € 323,-- Brutto-Entgelt unterliegt ein solches Dienstverhältnis, welches bei der Gebietskrankenkasse anzumelden ist, lediglich der Unfallversicherungspflicht (1,4 % vom Entgelt). Ferner können Fremdenführer, deren Gewerbeberechtigung während der letzten 5 Jahre nicht mehr als 1 Jahr aktiv war, aus der obligatorischen Sozialversicherung herausoptieren, wenn sie Jahres- Gewerbe- Einkünfte (Einkünfte = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben) von maximal € 3.997,-- (= 12fache Geringfügigkeitsgrenze) und einen Jahres- Netto- Umsatz von maximal € 22.000,-- erzielen. Dies ist speziell für Neuzugänger interessant. Zu beachten ist, dass nach dem Herausoptieren keine Beitragspflicht, aber auch keine gewerbliche Sozialversicherung besteht.
Tipp: Besonders empfehlenswert zum Nachlesen ist die von der
Wirtschaftskammer Österreich herausgegebene Broschüre „Rechtstipps
für Kleinbetriebe – 300 Tipps und Tricks für Kleinunternehmer –
Ausnahmen, Befreiungen, Bagatellgrenzen – Eine Übersicht und
Zusammenfassung von Erleichterungen, Ausnahmen, Bagatellregelungen,
Befreiungen und Begrenzungen“ (6., erweiterte und aktualisierte
Aufklage, April 2000) – Autor: Dr. Klaus Vögl, die sie zum
Mitgliederpreis von € 18,50 bei uns erhalten!
Formular
Ruhend- /Wiederbetriebsmeldung zum Downloaden (als PDF 240 KB)
|
|
|||
|
|
||||